3252/19 #Positionen Wenn der Milieuschutz klingelt – Und was Bewohner über diese Information sagen

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Kinder der Straße (Heinrich Zille, 1923, Titelblatt der Ausgabe, nachbearbeitet) #Milljöh #Milieu

Kinder der Straße (Heinrich Zille, 1923, Titelblatt der Ausgabe, nachbearbeitet) #Milljöh #Milieu

Man lebt so rein im persönlichen Milieuschutz und hat schon eine Weile sehr gelitten. An der ganzen Gegend. An der Situation. An dem speziellen Haus. Man hofft, dass sich da mal was dreht: Dass die Vermieter unter den Eigentümern ihre Wohnung mal an bessere Mieter vermieten. Die alten Mieter sind schließlich gebrauchte und das freundliche Verhältnis hat sich durch deren schlechtes Benehmen deutlich abgenutzt.

Jetzt vorläufiger Milieuschutz, DAS Instrument gegen Vertreibung von Mietern. Mieter, die aus ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten zugezogen waren. In manchen Häusern und Gegenden sind Häuser wie Waffen. Man kann Menschen mit Wohnungen erschlagen, wussten früher kluge Leute. Anders herum: Damit alles so bleibt, wie es schon immer war. Wären in einem Hause im Milieuschutzgebiet schlechte Mieter angestammt, Menschen, die einer Gegend nicht gut tun, manifestierte sich durch Milieuschutz und ein Verbot von Mieterhöhungen (Mietendeckel) deren Angestammtheit.

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3229/18: Positionen: Es ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber vermutlich fällt die Klarnamenpflicht auf #facebook

Johann Wolfgang von Goethe

Johann Wolfgang von Goethe

Facebook muss künftig die Voreinstellungen für seine Dienste in Deutschland verändern, auch dürfen Nutzerinnen und Nutzer nicht länger dazu gezwungen werden, ihre realen Namen zu verwenden. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil festgestellt, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist (Az 16 O 341/15).“

Dass ein Landgericht sich jetzt facebook deutlich vorgenommen und abgewatscht hat, ist vielleicht ganz gut. Datenschützer hatten sich an deutsche Gerichte gewendet.

Auf Facebook hat dieser Tag auch ein Mann ein Profil angelegt und veröffentlicht, das den Namen Wolfgang Neuss trägt und an den großen deutschen Kabarettisten gleichen Namens erinnert. Das ist schön und voller Geheimnisse. Eins davon, das zeigt die vorsichtige Profilbeobachtung deutlich:

Mit den Personen, mit denen wir glauben es zu tun haben, bricht man nicht. Man ist in deren Tradition. Deutlich wird: Man muss ihn auch kennen, sonst sagt er einem nichts. Wolfgang Neuss, auch eine Hippie-Ikone, hat vielen Menschen im Jahre 1983 die Augen geöffnet, wie man glasklar, unvoreingenommen und jenseits von irgendwelchen Standpunkten Politik beobachten kann und sich ihr fragend nähert, wie kein Zweiter: Auch Richard von Weizsäcker äußerte sich noch 20 Jahre später tief beeindruckt über den vielleicht einschneidendsten Moment seines politischen Leben, die Talkshow Leute im SFB Berlin-Fernsehen, in der er auf Wolfgang Neuss traf.

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1959/14: Positionen: Christian Wulff ist zu gratulieren! Glückwünsch! #Medienecho

Positionen

_Christian.Wulff_Freispruch

Ente süßsauer? Zeitungsente? Der Postillion treibt wieder Scherze. Christian Wulff konnte heute schon wieder lächeln, vor dem Landgericht.

Direkt im Berliner Speckgürtel, Landgericht Hannover, wurde Recht gesprochen. Christian Wulff wurde von allen Vorwürfen frei gesprochen. Die Tagespresse schreibt, das braucht nicht verlinkt zu werden. Es ist nicht zu übersehen. Was der Postillion schreibt, naja. In der Haut von Christian Wulff hätte keiner stecken wollen in den letzten zwei Jahren: Niemand von uns. Gerade lief eine nicht ganz gelungene Dokumentation bei Sat1 zur Causa Wulff.

Wulff ist unschuldig. Das ist, was bleibt. Wenn jetzt einige das versuchen umzudeuten, na klar. Richter Frank Rosenow hat´s gewusst und glasklar öffentlich gesagt. Das sollten wir uns einprägen und auch in Zukunft vorsichtig sein, bevor wir Menschen beschuldigen: Die Unschuldsvermutung ist ein hohes Gut. Jedes scherzhafte Spiel ist Frevel.

1934/14: Positionen: Vom Kölner Landgerichts-GAU aller Zeiten (14 O 427/13), Rechtsprechungstendenzen & Warteschleifen

Rechtliches

Alle sagten, das geht nicht. Und dann kam einer, der hat´s einfach gemacht. #Credo – Und zu folgendem, berühmt gewordenen Disclaimer, u.a.: „Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.“

Zu Landgericht Köln, Aktenzeichen: 14 O 427/13, im „Berliner Speckgürtel“

Der größte, anzunehmende Unsinn „GAU“ der ersten Jahre im deutschen Internetz war jene Landgerichtsentscheidung 1998 aus Hamburg. Sie zeigte einen falschen, absurden Weg, es sei richtig und geboten, sich vom Inhalt fremder Websites zu distanzieren.  Wozu? In der Folge dieser Entscheidung distanzierte sich Gott von der Welt und der Mob vom Inhalt derselben. Ein hanebüchener Unsinn, etwas nicht existentes Digitales erst aufzugreifen, es mittels Hyperlinks (Lesehilfen) zu verlinken, um so sodann zu ….. Lieber vorsichtig: Ich distanziere mich von vorigen Sätzen.

Eine weitere, richtungsweisende Sachentscheidung hat jetzt das Landgericht Köln (Zum Urteil selbst hier….) gefällt. Wie zu lesen ist, reiche es nicht (mehr) aus, das Copyright eines Fotos zu achten und hinreichend zu würdigen, indem in „den Kontext der Einbettung“ des Fotos mit einer  schriftlichen Copyright-Erklärung aufgenommen wird. Vielmehr sei es technisch möglich und komme vor, dass Menschen Fotos „extraordinär“ ansurfen und (bspw. „rechte Maustaste, speichern unter“) abspeichern: In diesem Fall aber trage dieses Foto keinen Copyright-Vermerk (mehr), denn es steht nun nackig da, bar jeder Vernunft sozusagen. Wie hundsgefährlich. Berliner verstehen das „Bar jeder Vernunft“.

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1679/13: Positionen: Ein dicker Hund, WEG-Anlage ohne Verwalter und keiner merkt´s!

Positionen

Banner Wald & Wiesenrecht

Die Frage ist doch: Welche Sinnfragen stellt sich der Mensch im letzten Lebensdrittel wirklich? Ist Golf spielen eine gute, runde Sache, weil das Rund ins Loch muss? Oder darf die Kapitalanlage in Form einer sauer verdienten eigenen  Eigentumswohnung am letzten Loch nicht aus demselben pfeifen? Was aber, wenn es schließlich die Spatzen von den Dächern….?

Ein dicker Hund: Am Golfplatz Motzen steht eine Wohnanlage mit 88 Eigentumswohnungen und 100 Tiefgarageneinstellplätzen ohne Verwalter da. Niemand weiß Bescheid. Vor allem: die Wohnungseigentümer nicht. Der Gerichtsbeschluss wurde ihnen nicht zugesandt. Das Wohngeld wird seit Februar nicht mehr eingezogen, sagt ein Miteigentümer. Inzwischen agiert immer der Vorsitzende des Beirats, als Stellvertreter der abgelösten Verwaltungsfachkraft, die das Gericht für ungeeignet hält. Das ist der Mehrheitseigentümer. Gut gebrüllt, Löwe: Wuff. Ein närrisches Treiben. – Einer will jetzt nachsehen in den Originalbelegen: Zahlt der Mehrheitseigentümer überhaupt Wohngeld? Was wenn rund 70% der Wohngelder dort ausfallen? Katastrophe.

Der (neue) Mehrheitseigentümer hatte die nach Gerichtsmeinung „ungeeignete Kollegin“ als Nachfolgeverwalterin durchgedrückt. Das Honorar war unüblich hoch. Bekam er selbst monatlich die Differenz ab? Das bleibt unaufgeklärt. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat Recht gesprochen. Wir hatten im Dezember darüber berichtet. Bemerkenswert: Die Anlage hat bis heute keine Abrechnung für 2011. Die Wohnungseigentümer glauben immer noch, alles ginge mit rechten Dingen zu. Geht es aber nicht. Seit dem letzten Verwalterwechsel. Trau, schau, wem: Schau genau hin, wenn du eine Wohnung kaufst. Was alles passiert. Unglaublich.

Weblotse

1690/13: News: Das Landgericht spricht Tacheles i.S. WEG-Recht: Schuldner hat nur eingeschränkte Teilnahmerechte, dabei bleibt es!

news

Landgericht Berlin, Littenstr.

Wenn die Wohnungseigentumskammer beim Landgericht Tacheles redet, was dann? Ein Unsinn, der durch Gerichtsflure donnert, handelt von der Frage, ob ein Schuldner in die Fänge eigener Bedeutungslosigkeit gerät, wenn die übrigen Wohnungseigentümer -wie Helmut Kohl zu sagen pflegte – als Karawane weiter ziehen. Wenn gar die Zwangsverwaltung angeordnet wird, wird er zum „vorläufigen Nichts“ – jedenfalls nach gegenwärtigem Stand der Rechtsprechung. Soweit die Fragen „wirtschaftlicher Art“ zur Abhandlung auf Versammlungen anstehen, folgt das Landgericht auch weiterhin „stahlharter Prämissen“: Der Zwangsverwalter nimmt Rechte wahr. Für doppeltes Geschwätz auf Versammlungen durch Zwangsverwalter und (zusätzlich) den Wohnungseigentümer ist auch weiterhin „kein Raum“. Genau.

Der Wohnungseigentümer selbst mag nun dies und jenes einwenden und die Nichtigkeit all dessen vor Gericht tragen, was Eigentümer ohne ihn beschlossen haben. Das ist „Kokolores“, sagt sinngemäß das Landgericht. Der Fall ist verlinkt und auf der Firmenhomepage des Büro Gotthal näher besprochen. Interessehalber.

Weblotse

(EP)

1186/11: Historie: Vor vielen, vielen Jahren war da ein Prozess in Gang gesetzt! Im Antiquariat wird man fündig.

Vor vielen, vielen Jahren -es war anno domini 2005-, da focht eine ältere Wohnungseigentümerin einen Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer an. Diese hatten den Verwalter neu bestellt. Die ältere Dame lebte noch viele Jahre dahin und wenn sie nicht gestorben ist, dann lebt sie auch noch heute. Die Dame war mit der Entscheidung der Anderen nicht einverstanden: denn diese hatten den Verwalter aus Gründen ihrer eigenen Zufriedenheit noch einmal als Verwalter bestellt. Denn er war der Verwalter schon seit noch viel mehr Jahren. Ja, wenn man heute zurückschaut, dann war er sogar „der dienstälteste Verwalter dieser WEG aller Zeiten“. Keiner hatte je länger dieses Amt ausgeübt.

Heute übrigens ist dieser Verwalter nicht mehr deren Verwalter. Er entschloß sich 2010, die im Dezember 2010 auslaufende Verwalterbestellung nicht zu erneuern, um ab 01.01.2011 erneut per mehrheitlichem Beschluss zum Verwalter bestellt zu werden. Dies hätte nach seiner Auffassung keinen Sinn.

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601/2010: Bundesgerichtshof verneint Haftung einzelner Wohnungseigentümern für Abwasserkosten

Bundesgerichtshof

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften. Die Vertragsangebote der Klägerin richteten sich nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit der Annahme der Angebote sind Verträge über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfähig. (Pressemitteilung des BGH)

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: hat mit Pressemitteilung Nr. 15/2010 vom 21. Januar 2010 endinstanzlich über einen Berliner Rechtsstreit entschieden. Im Hintergrund einer Klage des klagenden Berliner Versorgungsunternehmens (na, welches war das? Preisfrage) standen Spruchkammer-Entscheidungen des Amtsgerichts Spandau (1. Instanz) und des Landgerichts Berlin (2. Instanz) auf dem Prüfstand in Karlsruhe. Es ging um den in § 421 BGB normierten Begriff der Gesamtschuldnerschaft. Dort heißt es wie folgt:

„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“

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Erbittertes Freund-/Feindenken ist im Anwaltsberuf ein schlechter Berater

Rechtsanwalt 2.0

Schon viel wurde -auch auf dieser Website-  über den Anwaltsberuf geschrieben.

Es ist ein Rechtsstreit angelegt in Berlin-Steglitz-Zehlendorf (Doppelbezirk), wo genau, unwichtig. Vor dem Landgericht streiten die Parteien in zweiter Instanz über irgendetwas, das ein Grundstück zur Straße hin einfriedet. Es geht um einen Zaun. Der Familienvater ist in dem Rechtsstreit Antragsgegner. Er hat seinen Sohn bevollmächtigt, für ihn die Schriftsätze einzureichen. Dieser Sohn, so sagt der Rechtsanwalt der Antragsteller aus Berlin-Wilmersdorf, ‚hält noch immer die Fäden in der Hand‘ bezüglich verschiedener Sondereigentume. Der  Sohn war auch teilender Eigentümer. Ein geharnischter Vorwurf?

Der Familienvater sei nur ‚formal‚ Eigentümer. Und? Ist er nun Eigentümer oder nicht? Ist es ihm verboten, seinen Sohn zu bitten, Schriftsätze nach (altem) WEG-Recht an das Gericht einzureichen? Woher kommt der ‚Vorwurf‘? Was ist der Sinn eines derartigen Vorwurfs?

Dieser Sohn hat die Zaunanlage errichtet, behauptet der Rechtsanwalt. Auch das stimmt nicht und ist bereits anders vorgetragen worden. Der Kern dieses Verfahrens liegt allerdings auch nicht in der Frage, wer einen Zaun errichtet hat. Es geht um den Abriss eines Zauns, gleich wer ihn da hingestellt hat. Es geht dem Rechtsanwalt um ein ganz bestimmtes Feindbild, um die Zuweisung eines Schwarzen Peters, um die Benennung eines insgesamt Hauptschuldigen. Wegen dessen verwerflichen Gesamttreibens nun ein Prozess geführt werden muss. Er betreibt die Umkehrung des Schuldprinzips. Der Täter  (Mandant) wähnt sich als Opfer (eines Zaunbaus) und bezeichnet die Gegenseite als Täter (Zaunerrichter) im Gesamtrahmen eines äußerst verwerflichen Handelns.

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Rechtsanwalt 2.0 – Von Quark und Jauchekübeln, Latein und den Litaneien

Rechtsanwalt 2.0

Strafrechtsreform (c) Klaus Staeck, 1969

Strafrechtsreform (c) Klaus Staeck, 1969

 

gesichtspunkte.de hat schon häufiger von Verfahren bei Gericht erzählt und auch über beteiligte Rechtsanwälte.  Eine Sache, die einem WEG-Verwalter oft passiert, ist die personelle Zuspitzung von Streitstoffen auf Personen. Eine solche Zuspitzung ist beispielsweise, wenn es in einem Verfahren darum geht, ob ein Wirtschaftsplan-Beschluss aufgehoben werden muss oder nicht? Und während der mündlichen Verhandlung kann man eigentlich gleich ganz zu Anfang des Termins ausdrücklich festhalten:

(1) Die rechtl. Argumente der Parteien sind über Schriftsätze bereits ausgetauscht. Der Streitstoff ist auch so ‚aufregend‘ und ‚ungewöhnlich‘ nicht. Ein Wirtschaftsplan ist ein Wirtschaftsplan ist ein Wirtschaftsplan und sonst gar nichts. Oder nicht?

(2) Dem Vorsitzenden (der oder dem RichterIn) wird nun für gewöhnlich ein Zeitfenster eröffnet, den Streitgegenstand mündlich darzutun und (nach neuerem Recht) eine Güteverhandlung (nach ZPO) durchzuführen.

Bei bestimmten, immer wieder auftretenden Parteien wissen aber die Vorsitzenden schon, dass es schlicht Zeitverschwendung wäre, nach wechselseitiger Güte zu forschen. Und doch müssen sie es tun.

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