3062/15: Bundesgerichtshof: Spekulationsobjekt Heizölankauf? Der BGH klärt auf. (VIII ZR 249/14) #Urteil

Rechtliches

Bundesgerichtshof

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BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6 (Fassung vom 2. Dezember 2004)

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern
weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 249/14 – LG Bonn
AG Euskirchen

Der BGH-Beschluss im Textdownload ist als Service für dich hier erreichbar…

1974/13: BGH: Die Entscheidung mit Urteil vom 06.06.13 – VII ZR 355/12 zu Winterdienstverträgen auf Grundlage von Werkvertragsrecht

Bundesgerichtshof

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Leitsatz der Entscheidung

BGB §§ 631, 633, 634

a) Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar.
b) Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig, so dass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat.

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cf

c) Eine Formularbestimmung, wonach der Vertragspartner des Verwenders die-sem eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, auch wenn eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5, § 636 BGB entbehrlich ist, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.

BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12 – LG Berlin
AG Wedding

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1973/14: BGH: Die Entscheidung V ZR 57/12 vom 26.10.12 #Lesezeichen

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Leitsatz der Entscheidung

WEG § 5 Abs. 1, Abs. 2

a) Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968 V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).

b) Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 176/10, NJW 2011, 2958).

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 – V ZR 57/12 – LG Berlin
AG Schöneberg

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Jahresabrechnung #Foto des Tages

1879/13: Positionen: Mit ist besser, ohne schöner. Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümer.

Positionen

Jahresabrechnung #Foto des Tages

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Ob jemand seine Jahresabrechnung verstehen kann oder nicht, ist eine Frage der „guten oder schlechten Jahresabrechnung“ und nicht etwa davon, was sich Juristen zu diesem Thema so ausdenken. Die Latte der Qualitätsstandards für eine verständliche Jahresabrechnung legen Juristen hoch und tendenziell immer höher, manchmal auch mit gerade verwirrenden Folgen für die Verständlichkeit derselben.

In der Tat rätseln Wohnungseigentümer, fragen sich, wo ihre Wohngeldzahlungen geblieben sind? Die Vorauszahlungen sind aufgespalten worden, klammheimlich. Die Verwalterin tut der neuesten Rechtsprechung des BGH genüge, teilt das Wohngeld in (mindestens) zwei Sollbeträge auf. Das „Wohngeld im übrigen“ und -extra ausgewiesen- die Zuführung anteiliger Monatsbeträge zu einer Instandhaltungsrücklage, die gebildet werden soll. Post versendem (nach dem Postversand) fragen die Wohnungseigentümer, sie kämen partout nicht auf ihren Zahlungsbetrag geleisteter Wohngelder.

Sie zahlen den Betrag in einer Summe. Der erscheint nicht auf dieselbe Art und Weise, sondern aufgesplittet und getrennt abgerechnet. Transparenter finden das viele Wohnungseigentümer nicht.

Genau das fordert der Bundesgerichtshof, weil alles viel schöner und viel transparenter sei. Es ist wenig sinnvoll, sich darüber noch aufzuregen. Wenn´s der Gerechtigkeit dient, ist es eben so. Jawoll.

1584/12: Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof im Beschluss „V ZR 174/11“ vom 11. Mär 2012 #Außenfenstererneuerung (Kostenfolgen)

Bundesgerichtshof

WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft. BGH, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11 – LG München I AG München

In der obigen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Zuständigkeiten-Zuweisung hinsichtlich von Außenfenstern im gängigen, streitüblichen Abgrenzungstintin von Wohnungseigentümern, Verwalter und Verwaltungsbeiräten eingemischt und für eine weitere Klarstellung gesorgt. Die Entscheidung haben wir aus eigenem, bedarfsgerechten Anlass durchgearbeitet und teilen dieses relevanterweise mit den Wohnungseigentümern der Welt, hier. Getreu dem niemals angewendeten Verwaltungssatz: Divide et impere. Teile und herrsche! Für Verwalter: Kasus knaxus oder: Beherrsche die Teilungserklärung! 🙂

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1535/12: News: Bundesgerichtshof zur Heizkostenabrechnung für Wohnungseigentümer – V ZR 251/10 vom 17. Februar 2012

Bundesgerichtshof

Seit gestern liegen nun auch die Gründe zur obigen Entscheidung gedruckt vor. In dem Beschluss sagt der Bundesgerichtshof (BGH) folgendes:

Entscheidung V ZR 251/10
Verkündet am 17. Februar 2012 zur Normenkette:
WoEigG § 28 Abs. 3; HeizkostenVO § 3 Satz 1

Leitsatz:
Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2012 – V ZR 251/10 – LG Landau i.d. Pfalz AG Ludwigshafen am Rhein

Aus Gründen der zeitgerechten Veröffentlichung erfolgt dieses hier an dieser Stelle. Zu gegebener Zeit wird die Entscheidung Berücksichtigung auf der Firmen-Homepage finden und ergänzend in der Sektion „Juristische News“ besprochen werden. Die Firmen-Homepage ist verlinkt.

Weblotse

1496/121: News: Der Bundesgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Abrechnung von Heizkosten nach „dem Abflussprinzip“

Bundesgerichtshof

In der Sache nicht überraschend, sondern erwartungsgemäß. Selbstverständlich und Usus fachlich gut ausgebildeter Haus- und Grundstücksverwalter. Die aktuelle BGH-Entscheidung überrascht uns nicht.

Und gerade weil es sogar „unter Kollegen“ fachlichen Dissens darüber gibt, was nun besser ist, ist doch der aktuelle Beschluss vom Bundesgerichtshof eine Art Wegweisung. Nämlich hinsichtlich der Frage, wie man gut und richtig abrechnet. Es spielt für uns auch deswegen eine Rolle, weil der BGH klargestellt hat, dass in der Frage verbrauchsabhängiger Kosten (hier: nur der Heizkosten) nicht richtig abgerechnet werden würde, wenn man lediglich nur die an den Wärmelieferanten bzw. Energielieferanten gezahlten „Vorschusszahlungen“ abrechnet, nicht aber den Verbrauch abgrenzt, misst und die tatsächlich verbrauchten Energiekosten zugrunde legt. Dass dies sogar auch für Wasser und Strom bzw. andere verbrauchsabhängige Kostenarten künftig gelten dürfte, ist aber leider nicht zu vermuten. Die Heizkosten sind nach wie vor eine Ausnahme. Hier hat nämlich der Bundesgesetzgeber die Sache rechtlich durch Verordnung geregelt. Unerfindlich ist, warum er dies in den weiteren Bereichen unterlassen hat. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs drucken wir hier -der Einfachheit halber- unverändert ab.

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1461/11: Trends: Die Tendenzen vom 02.01.2012

WDR5 Politikum – Der AB von Diekmann by Malotki (für den Inhalt ist der Inhaber der Datei verantwortlich) – 😉

Er beklagte sich den Berichten nach wutentbrannt über die Recherchen der „Bild“ und drohte im Falle einer Veröffentlichung mit einem „endgültigen Bruch“ mit dem Springer-Verlag. Außerdem soll er Diekmann aufs Band gesprochen haben, dass für ihn und seine Frau „der Rubikon überschritten“ sei. (spiegel Online, hier)

Kredit Wulff und kein Ende. Wulff droht BILD und entschuldigt sich hinterher. So langsam blättert Lack ab. Wer sich wie ich immer zurückgehalten hat, irgendetwas dazu zu sagen, bekommt langsam Bedenken. Ist der Bundespräsident noch zu halten? Als Säulenheiliger ist er insgesamt nicht erstarrt. Der TwitterTweet des Jahres 2011 war für mich übrigens diese mokante Twitter-Meldung.

Immerhin ist die Wulff-Krise ein Drama, das eher nicht mit Veronica Ferres verfilmt wird. (von diktator)

Niemand soll sagen, Twitter ist Unsinn. Es hilft. Manchmal. Fest steht jetzt: Auch der Bundespräsident ist ein Wutbürger 2011. Und die „Amigo-Affäre“ bekommt neue Facetten, die man früher nur in Bayern wähnte. Niedersachsen ist eine Hochburg.

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1244/11: Bundesgerichtshof: Die Wohnfläche bei Vermietung, Nutzung und als Abrechnungsschlüssel #Recht

Rechtliches

Es spricht 2009 der Bundesgerichtshof (VIII. Senat, Mietrecht) folgenden Leitsatz:

Bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung ist die Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Räume des Galeriegeschosses nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften deswegen nicht zur Wohnfläche zu rechnen sind, weil sie zu weniger als der Hälfte der Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 2,20 m aufweisen und deshalb nicht als Aufenthaltsräume gelten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 275/08, NJW 2009, 3421).BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – VIII ZR 39/09 – LG Frankfurt/Main – AG Königstein

Und warum ist das jetzt interessant? Dem liegt -ganz gebietsübergreifend- folgender Fall aus einer Eigentumswohnanlage in Berlin-Spandau zugrunde:

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949/10: Bundesgerichtshof: Die Linkhaftung von Heise.de im Spannungsfeld der Kopierschutzbeknackten!

Bundesgerichtshof

Man muss schon den Mut, die Eloquenz und das moderne Draufgängertum bewundern, das die Website gesichtspunkte.de im direkten, konfrontativen Angriff der Musikindustrie Deutschlands insgesamt an den Tag legt, wenn es in dem hier erschienenen Artikel mutig, aber dennoch beherzt einen Hyperlink ausbringt! (Fazit dieses Artikels)

Nein, die Begründung des Bundesgerichtshofs liegt schriftlich noch gar nicht vor, da meldet der Branchendienst heise.de schon die Essentials einer neuen Entscheidung der obersten Richter. Die Entscheidung betrifft, kurz gesagt, das weite Feld der äußerst dämlich gehandhabten Linkhaftung in Deutschland. An hilfreichen Hinweisen fehlt es ja nicht, und dennoch sind so gut wie fast sämtliche Websites mit einem Urschleim des Hamburger Landgerichts aus 1998 impressumstechnisch zugetextet, oft ohne Sinn und Verstand. Schon unken Websites wie bspw. sheng-fui.de und machen sich einen Spaß draus, den Betreibern von Websites hohlbirnenmäßige Impressi (oder ist der Plural dann: Impressarios? …ho ho…) anzubieten. Das Beste überhaupt: die werden tatsächlich benutzt.

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