Die alte Dame ist jetzt in Betreuung in einer sozialgeriatrischen Einrichtung. Es war schon lange nicht mehr richtig sauber. Im Grunde genommen war es das Gegenteil. Die Hausbewohner nahmen es stoisch hin. Es war nicht zu ändern.
Der Sohn muss jetzt den Weg finden, Mutter begreiflich zu machen, dass sie es alleine nicht mehr kann. Dass sie Hilfe braucht und Hilfe annehmen muss, auch wenn sie das nicht für erforderlich hält. Sie ist alt, läuft nur noch gebeugt wie ein Fragezeichen als schmutziges Gespenst durch die Gegend. Niemand gibt ihr die Hand.
Die Polizei hat tatsächlich gesagt, es gäbe ein Recht auf Verwahrlosung.
Ich habe nachgeschaut: Und tatsächlich. Darüber wird noch zu sprechen sein.
Rechtsprechendes Schwein im Glasschrank eines Berliner Notars
Sie können über die angehängte Verwalterzustimmung verfügen, sobald folgendes sichergestellt ist: ….. (Formulierung aus einem Treuhandauftrag an einen Notar)
Im Berliner Speckgürtel, in Schleswig Holstein, hat ein Notar den Übertragungsvertrag auf die Tochter aufgesetzt. Dieser bedarf der Verwalterzustimmung. Die Verwalterin prüft den Kaufvertrag und beanstandet, dass sich die Tochter nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, wegen eines Betrages in Höhe des Jahreswohngelds (warm). Das führt zu einem Treuhandauftrag.
Das ist ein Auftrag, der den Notar anweist, über eine ihm bereits zur Verfügung gestellte Verwalterzustimmung (notariell beglaubigt) erst zu verfügen, wenn sichergestellt ist, dass sich …und jetzt kommt’s…die Tochter der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von EGAL EURO…..unterwirft. Damit ist der Auftrag erledigt, wenn er erledigt ist. Und die Verwalterzustimmung darf benützt werden. Zug um Zug. – Ein wunderbar abgekürzter in sich übersichtlicher Tunnel von zu erledigenden Aufgaben, was?
Das hindert das gewissenhafte Notariat nicht, noch mehr als zweimal nachzufragen, ob der Treuhandauftrag damit nun Erledigung gefunden hätte. Und nein, die Verwalterin ist schwer von Kapee, kapiert es nicht: im Telefonat spricht die Notariatsmitarbeiterin von der allgemeinen Üblichkeit, sich die freie Verfügbarkeit auch trops alledem noch einmal bescheinigen zu lassen. Der Notar möchte gern entlassen werden: Aus seinem Treuhandauftrag. Fristlos? Fristgemäß? Friss oder stirb? Egal. Sicher ist sicher. Es ist das deutsche Wesen, sich rückzuversichern. Auch wenn es aus sich heraus sonnenklar ist. Logisch ist das eben nicht.
Das mit dem neuen Anwalt hatte sich gut angelassen. Eine Alternative zu bewährter Zusammenarbeit. Und jetzt?
Der Anwalt schreibt, ich sei stillos.
Ich habe eine Gebührenrechnung seinerseits beanstandet. Gleich als sie kam, beanstandete ich die Höhe und den Umstand, dass wir nun namens der von uns vertretenen Wohnungseigentümer eine solch hohe Rechnung zu bezahlen hätten, einerseits. Und andererseits: Der Anwaltsauftrag lautete ja gerade, die Gegenseite dazu zu zwingen, ihren Giebel auf einem Weddinger Altbau-Nachbargrundstück instand zusetzen, damit unser neugemachter Lichthof (ein Grillplatz) nutzbar ist, ohne dass Putzbrocken auf die Grill- und Sonnenfreunde herabregnen.
Aus den Urteilsgründen zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs Aktenzeichen: III ZR 98/12 vom 24. Januar 2013 Textauszug: Zum Thema „Telefax“
„Das Telefaxgerät dient der Fernübertragung von Abbildungen, zu denen insbesondere auch Texte gehören. Die Übermittlung der Bilder mittels Signalen über Telekommunikationsnetze (vgl. § 3 Nr. 24, 27 TKG) ersetzt dabei die Versendung von Ausdrucken oder Datenträgern auf dem herkömmlichen Post- oder Kurierweg. Die Telefaxtechnik weist gegenüber diesem den Vorteil auf, dass der Versand weniger aufwändig ist, da das Einlegen in Umschläge, das Adressieren, das Frankieren und der Einwurf in einen Briefkasten beziehungsweise Übergabe an einen Kurierdienst entfallen.
„Mit den im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlichten gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, ist die gesetzliche Abgabefrist des 31.05. 2014 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den 31.12. 2014 verlängert worden. Die Finanzämter haben die Möglichkeit, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.“
In einer Friedenauer Seitenstraße wohnt eine Frau, die Schwierigkeiten mit ihren Wohngeldzahlungen hat. Das eröffnet der Hausverwaltung Tür & Tor und macht rechtsanwaltliche Bearbeitung erforderlich. Forderungsmanagement.
Es geht um das Beitreiben der offenen Wohngelder. Inzwischen sind fünf (!) Verfahrensakten entstanden. Fein säuberlich war die Sache angedacht.
Was ist eigentlich das Problem, wenn man solche „Kunden“ hat? – Die Forderungen wachsen kontinuierlich an und die Verwaltung hätte gern Kontrolle darüber, in welcher Höhe (genau) „aus genau welchem Grund“ Forderungen bereits „ausgelagert“ wurden zu einem könnerischen Rechtsanwalt. Sagen wir: „Die Kundin hat 5.300,- EUR Schulden bei der WEG und welcher Betrag davon wurde wann bereits geltend gemacht mit rechtsanwaltlicher Forderungseinziehung? – So in etwa lautet die Grundfrage dieses Artikels. Antwort darauf nicht.
Der Erwerber ist Mitarbeiter einer Autovermietung und reist quer durch die Republik. Sein Notar schreibt am 18.02.14 an uns, Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit überreiche ich anliegend eine auszugsweise beglaubigte Fotokopie des o.g. Kaufvertrages zur Kenntnisnahme und zum Verbleib. Ich bin mit dem Vollzug des Vertrages beauftragter Notar.
So weit, so gut. Und doch kommen wir ins Grübeln. Es mag „zu spitzfindig“ gedacht sein. Man kann einen Notar nicht beauftragen, einen Vertrag zu vollziehen. Dafür sind die Parteien zuständig. Sie leben ihn. Der Vertragsnotar soll auch nicht schreiben: „Ich bin der Vollzugshelfer des Vertrages.“ Richtiger wäre das. Denn ob der Vertrag vollzogen wird, hängt nicht vom austauschbaren Notar ab, sondern von nicht austauschbaren Vertragsparteien. Okay, das führt jetzt nicht weiter. Aber es sticht heraus als Gedanke. Ob solche „selbstherrlichen“ Textbausteine einfache Lebenssachverhalte zutreffend widerspiegeln können? Ich lass die Frage heute offen. Man kann alles in Frage stellen, ganz rabulistisch. Wozu?
Das Wort „Ordnungswidrigkeit“ impliziert spießbürgerliche Bräsigkeit. Oder ist ein Aphorismus: Wer wider die Ordnung handelt, ist wirklich frei von bürgerlicher Konvention. #Taggedanken
Der Landkreis „Berliner Speckgürtel“ (* Name geändert) -Umweltamt- schreibt: „Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass eine weitere Nutzung der Kleinkläranlage ohne wasserrechtliche Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.“ So sagt der Verwaltungs-Harry Hirsch und Michel Kohlhaas antwortet: „Wer dreimal mit der Knute spricht, den zerrt man vors Verwaltungsgericht.“ – Witz im Unwitz: Durch einen Schreibfehler der öffentlichen Verwaltung gilt der Bescheid bis zum Jahr 20013. Von wegen „ausgelaufen“. Ausgelaufene Kleinkläranlage? Igitt.
a) Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar. b) Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig, so dass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat.
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cf
c) Eine Formularbestimmung, wonach der Vertragspartner des Verwenders die-sem eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, auch wenn eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5, § 636 BGB entbehrlich ist, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12 – LG Berlin AG Wedding
a) Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968 V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).
b) Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 176/10, NJW 2011, 2958).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 – V ZR 57/12 – LG Berlin AG Schöneberg