3052/15: Positionen: Wenn der Postmann zweimal klingelt und der Notar um Entlassung bittet

Positionen

Rechtsprechendes Schwein im Glasschrank eines Berliner Notars

Rechtsprechendes Schwein im Glasschrank eines Berliner Notars

Sie können über die angehängte Verwalterzustimmung verfügen, sobald folgendes sichergestellt ist: ….. (Formulierung aus einem Treuhandauftrag an einen Notar)

Im Berliner Speckgürtel, in Schleswig Holstein, hat ein Notar den Übertragungsvertrag auf die Tochter aufgesetzt. Dieser bedarf der Verwalterzustimmung. Die Verwalterin prüft den Kaufvertrag und beanstandet, dass sich die Tochter nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, wegen eines Betrages in Höhe des Jahreswohngelds (warm). Das führt zu einem Treuhandauftrag.

Das ist ein Auftrag, der den Notar anweist, über eine ihm bereits zur Verfügung gestellte Verwalterzustimmung (notariell beglaubigt) erst zu verfügen, wenn sichergestellt ist, dass sich …und jetzt kommt’s…die Tochter der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von EGAL EURO…..unterwirft. Damit ist der Auftrag erledigt, wenn er erledigt ist. Und die Verwalterzustimmung darf benützt werden. Zug um Zug. – Ein wunderbar abgekürzter in sich übersichtlicher Tunnel von zu erledigenden Aufgaben, was?

Das hindert das gewissenhafte Notariat nicht, noch mehr als zweimal nachzufragen, ob der Treuhandauftrag damit nun Erledigung gefunden hätte. Und nein, die Verwalterin ist schwer von Kapee, kapiert es nicht: im Telefonat spricht die Notariatsmitarbeiterin von der allgemeinen Üblichkeit, sich die freie Verfügbarkeit auch trops alledem noch einmal bescheinigen zu lassen. Der Notar möchte gern entlassen werden: Aus seinem Treuhandauftrag. Fristlos? Fristgemäß? Friss oder stirb? Egal. Sicher ist sicher. Es ist das deutsche Wesen, sich rückzuversichern. Auch wenn es aus sich heraus sonnenklar ist. Logisch ist das eben nicht.

1992/14: Positionen: Der Notar vollzieht den Kaufvertrag!

Positionen

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Der Erwerber ist Mitarbeiter einer Autovermietung und reist quer durch die Republik. Sein Notar schreibt am 18.02.14 an uns, Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit überreiche ich anliegend eine auszugsweise beglaubigte Fotokopie des o.g. Kaufvertrages zur Kenntnisnahme und zum Verbleib. Ich bin mit dem Vollzug des Vertrages beauftragter Notar.

So weit, so gut. Und doch kommen wir ins Grübeln. Es mag „zu spitzfindig“ gedacht sein. Man kann einen Notar nicht beauftragen, einen Vertrag zu vollziehen. Dafür sind die Parteien zuständig. Sie leben ihn. Der Vertragsnotar soll auch nicht schreiben: „Ich bin der Vollzugshelfer des Vertrages.“ Richtiger wäre das. Denn ob der Vertrag vollzogen wird, hängt nicht vom austauschbaren Notar ab, sondern von nicht austauschbaren Vertragsparteien. Okay, das führt jetzt nicht weiter. Aber es sticht heraus als Gedanke. Ob solche „selbstherrlichen“ Textbausteine einfache Lebenssachverhalte zutreffend widerspiegeln können? Ich lass die Frage heute offen. Man kann alles in Frage stellen, ganz rabulistisch. Wozu?

1928/14: Recht kurz: Wann wurde die Wohnung aufgelassen?

Rechtliches

Bei der Durchsicht der Eigentumswohnungs-Akten aller Wohnungseigentümer schweifen unsere Recherchegedanken wie folgt ab:

Whg 17 wurde am 01.03.2012 aufgelassen. Whg 32 wurde am 30.09.2013 aufgelassen.

Eingebrochen ist allerdings niemand. Denn die Wohnungstür blieb verschlossen. Die „Auflassung“ als juristischer Begriff ist gemeint, die Eigentumsübertragung. Nähere Informationen dazu hier.

Weblotse

1636/12: Recht: Aus eins mach zwei und aus zwei mach vier! Wie das Grundbuchamt die Verwalterbestellung sieht!

Rechtliches

Für den Nachweis der Verwaltereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) taugt der Verwalternachweis, in der Regel das Protokoll der Wahlversammlung oder ein passender Auszug daraus und die Beglaubigung der Unterschriften derjenigen, die das Protokoll berechtigt sind zu unterzeichnen. Im vorliegenden Fall gibt es eine Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, die Wohnungseigentümerin Meermann (* Name geändert), dann eine weitere Wohnungseigentümerin namens Gabi Klein (*) und den Versammlungsleiter der Versammlung, den hiesigen Berichterstatter.  Das sind drei Menschen, deren Rollenverteilung wie folgt ist:

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Grundbuch-Update: Was weiß schon die linke über die rechte Hand. Sie ballt sich!

Grundbuchblatt

Grundbuchblatt

Zum besseren Verständnis für diesen Artikel lies hier noch einmal den Ursprungsartikel. Dort am Ende verweist ein (neuer) Link auf den hiesigen Artikel zurück.

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Neukölln bleibt doch Neukölln. Selbst Kurt Krömer ist schon weggezogen nach Kreuzberg. Zwar nicht deswegen. Dafür ist aber Lichtenberg in Neuköllner Angelegenheiten inzwischen wenigstens teilweise zuständig: grundbuchtechnisch. Denn die Grundbuchämter werden aus Rationalisierungsgründen teils nicht mehr im selben Bezirk geführt, in dem das Grundstück liegt. So wie es früher einmal war. Als es noch keine Blogs gab. Lichtenberg macht Neukölln mit. Dieser Fall hier ist schon ein bisschen skurril.

In Berlin-Neukölln wird manchmal falsches notiert. Geburtsdaten, Eigentümernamen…. das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Nicht nur aus Zufall unterscheidet der Eintrag dazu bei wikipedia strikt zum guten Glauben. Das Gegenteil davon wiederum ist Bösgläubigkeit und um alle drei Begriffe könnte es auch hier -in diesem Artikel- gehen. Doch spalten wir nicht Haare.

Paar Kaufverträge hat es gegeben. Es wurden jetzt einige Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage verkauft. Befasst war in zwei Fällen das Notariat Björk (* Name geändert). Der Notar bemüht sich seit Monaten um Umschreibung des Eigentums auf die beiden Erwerber. Alle anderen vertraglichen Klauseln sind erfüllt, jetzt muss umgeschrieben werden. Aber das soll nicht sein.

gesichtspunkte.de hatte diesen Fall bereits hier im September 2009 berichtet. Interessant aber ist, dass der Fall noch immer nicht ausgestanden ist.

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Sachen gips, die gips ja gar nicht: Die Verwalterin als Geburtshelfer des Grundbuchamts

Rechtliches

Leitsatz der Berichterstattung

Sachen gips, die gips ja gar nicht. (Alte, eigene Redensart)

Verursacher & Vorlageberechtigter

Amtsgericht Lichtenberg als Verwalter des Wohnungsgrundbuch-Bezirks in Berlin-Neukölln

Festgestellte Hindernisse

– Das Geburtsdatum der Wohnungseigentümerin Monika Furtwängler (* Name geändert) weicht ab. Während das hinterlegte Versammlungsprotokoll der Verwalterbestellung zur niedrigsten Blattnummer die Unterschriftenbeglaubigung für Monika Furtwängler (*), geborene Schniederpelz (*), geboren am 13.07.1956 enthält, ist in der WEG-Serie (der weiteren, fortlaufend nummerierten Wohnungsgrundbuchblätter zur Blatt Nummer 9897 (* Blattnummer geändert) allerdings nur eine Monika Paravent (* Name geändert), geborene Schniederpelz (siehe oben), geboren am 13.07.1958 grundbuchlich eingetragen.

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