#3279/24 – #Podcast – Christian Schertz, Rechtsanwalt und Retter der Privatsphäre – Mut und den Willen zum Sieg – Liebt er Italien?

#Podcastwegweiser #gesichtspunkteDE (850 Pixel)

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Medienanwalt Christian Schertz – Was ist uns Privatsphäre noch wert? – via YouTube

Christian Schertz -Kettenhund- ist nicht nur Sohn des Berliner Ex-Polizeipräsidenten Georg Schertz, Bewohner von Schwanenwerder. Das stellt keine Verletzung der Privatsphäre des Alt-Polizeipräsidenten dar und ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geplant. Wendet man sich Christian Schertz zu, fällt auf, dass ihn viele kennen, die Meisten nicht wirklich wissen, wie der Mann sich eigentlich anhört.

Seine Sache sind Pressemitteilungen in Sachen Promischutz. Und die beherzte Vertretung seiner Mandanten vor Gericht. Der Rammstein-Sänger Till Lindemann, dessen Row Zero einen bühnendichten Sonderbereich dargestellt haben soll. Es gab Unbestreitbares. Weiteres lässt sich der Presse entnehmen, und Schertz ist in den Medien bekannt wie ein bunter Hund. wie ist es, wenn Christian Lindner auf Sylt heiratet oder Helene Fischer sich von ihrem Lebensgefährten trennt? Es ist fast ein bisschen langweilig, die Namen seiner Mandanten aufzulisten. Trägt keinen Walter-Ulbricht-Bart und möchte nicht als Promi-Anwalt bezeichnet werden.

Wie hört es sich an, wenn Schertz Öffis benutzt, in die S-Bahn Bahnhof Westend einsteigt und Ringbahn fährt? Ausgangspunkt des Podcastgesprächs ist der S-Bahnhof Westend, weil Schertz den Berliner Liedermacher Klaus Hoffmann wertschätzt, dessen Plattencover der Musikmanager und großartige Fotograf Jim Rakete auf Zelluloid schoss. Christian Schertz gehört ganz sicher zu den 20 interessantesten Berliner Persönlichkeiten. Die Menschen haben inzwischen keine Scheu mehr, auch die privatesten Dinge von sich preiszugeben, bei Instagram, Facebook & Co. – „Was Du preisgibst, kriegst Du nie wieder zurück,“ rät Schertz.

Hörenswerter Podcast. Sehr gern. Grüße gehen raus an Christian Schertz, danke fürs geredet haben. Ein Gewinn. Ein absoluter Beatles-Fanatiker. „Ich weiß, wer bei welchem Stück Gitarre gespielt hat.“ – Das haben wir gemeinsam. Sagt man nicht, stimmt aber: Geiler Tüp.

Weiterführend

* Tagesspiegel Podcast Eine Runde Berlin #Lesezeichenohnegleichen

3062/15: Bundesgerichtshof: Spekulationsobjekt Heizölankauf? Der BGH klärt auf. (VIII ZR 249/14) #Urteil

Rechtliches

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6 (Fassung vom 2. Dezember 2004)

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern
weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 249/14 – LG Bonn
AG Euskirchen

Der BGH-Beschluss im Textdownload ist als Service für dich hier erreichbar…

3058/15: Bundesgerichtshof: Im Urteil VIII ZR 243/13 sieht der BGH Wohnungseigentümer als Verbraucher

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

BGB § 13, § 14; WEG § 10 Abs. 6

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucher-schutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzu-stellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsge-schäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

b) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energie-lieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Wohnungs-eigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögens-verwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13 – OLG Hamburg
LG Hamburg

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2093/14: Recht: Was der Bundesgerichtshof über Schadenersatz ggü. einem Telekomunternehmen sagt und zur Einordnung von Faxgeräten!

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

Aus den Urteilsgründen zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Aktenzeichen: III ZR 98/12 vom 24. Januar 2013
Textauszug: Zum Thema „Telefax

„Das Telefaxgerät dient der Fernübertragung von Abbildungen, zu denen insbesondere auch Texte gehören. Die Übermittlung der Bilder mittels Signalen über Telekommunikationsnetze (vgl. § 3 Nr. 24, 27 TKG) ersetzt dabei die Versendung von Ausdrucken oder Datenträgern auf dem herkömmlichen Post- oder Kurierweg. Die Telefaxtechnik weist gegenüber diesem den Vorteil auf, dass der Versand weniger aufwändig ist, da das Einlegen in Umschläge, das Adressieren, das Frankieren und der Einwurf in einen Briefkasten beziehungsweise Übergabe an einen Kurierdienst entfallen.

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1974/13: BGH: Die Entscheidung mit Urteil vom 06.06.13 – VII ZR 355/12 zu Winterdienstverträgen auf Grundlage von Werkvertragsrecht

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

Leitsatz der Entscheidung

BGB §§ 631, 633, 634

a) Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar.
b) Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig, so dass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat.

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cf

c) Eine Formularbestimmung, wonach der Vertragspartner des Verwenders die-sem eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, auch wenn eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5, § 636 BGB entbehrlich ist, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.

BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12 – LG Berlin
AG Wedding

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1973/14: BGH: Die Entscheidung V ZR 57/12 vom 26.10.12 #Lesezeichen

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

Leitsatz der Entscheidung

WEG § 5 Abs. 1, Abs. 2

a) Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968 V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).

b) Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 176/10, NJW 2011, 2958).

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 – V ZR 57/12 – LG Berlin
AG Schöneberg

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1959/14: Positionen: Christian Wulff ist zu gratulieren! Glückwünsch! #Medienecho

Positionen

_Christian.Wulff_Freispruch

Ente süßsauer? Zeitungsente? Der Postillion treibt wieder Scherze. Christian Wulff konnte heute schon wieder lächeln, vor dem Landgericht.

Direkt im Berliner Speckgürtel, Landgericht Hannover, wurde Recht gesprochen. Christian Wulff wurde von allen Vorwürfen frei gesprochen. Die Tagespresse schreibt, das braucht nicht verlinkt zu werden. Es ist nicht zu übersehen. Was der Postillion schreibt, naja. In der Haut von Christian Wulff hätte keiner stecken wollen in den letzten zwei Jahren: Niemand von uns. Gerade lief eine nicht ganz gelungene Dokumentation bei Sat1 zur Causa Wulff.

Wulff ist unschuldig. Das ist, was bleibt. Wenn jetzt einige das versuchen umzudeuten, na klar. Richter Frank Rosenow hat´s gewusst und glasklar öffentlich gesagt. Das sollten wir uns einprägen und auch in Zukunft vorsichtig sein, bevor wir Menschen beschuldigen: Die Unschuldsvermutung ist ein hohes Gut. Jedes scherzhafte Spiel ist Frevel.

Jahresabrechnung #Foto des Tages

1879/13: Positionen: Mit ist besser, ohne schöner. Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümer.

Positionen

Jahresabrechnung #Foto des Tages

Jahresabrechnung #Foto des Tages

Ob jemand seine Jahresabrechnung verstehen kann oder nicht, ist eine Frage der „guten oder schlechten Jahresabrechnung“ und nicht etwa davon, was sich Juristen zu diesem Thema so ausdenken. Die Latte der Qualitätsstandards für eine verständliche Jahresabrechnung legen Juristen hoch und tendenziell immer höher, manchmal auch mit gerade verwirrenden Folgen für die Verständlichkeit derselben.

In der Tat rätseln Wohnungseigentümer, fragen sich, wo ihre Wohngeldzahlungen geblieben sind? Die Vorauszahlungen sind aufgespalten worden, klammheimlich. Die Verwalterin tut der neuesten Rechtsprechung des BGH genüge, teilt das Wohngeld in (mindestens) zwei Sollbeträge auf. Das „Wohngeld im übrigen“ und -extra ausgewiesen- die Zuführung anteiliger Monatsbeträge zu einer Instandhaltungsrücklage, die gebildet werden soll. Post versendem (nach dem Postversand) fragen die Wohnungseigentümer, sie kämen partout nicht auf ihren Zahlungsbetrag geleisteter Wohngelder.

Sie zahlen den Betrag in einer Summe. Der erscheint nicht auf dieselbe Art und Weise, sondern aufgesplittet und getrennt abgerechnet. Transparenter finden das viele Wohnungseigentümer nicht.

Genau das fordert der Bundesgerichtshof, weil alles viel schöner und viel transparenter sei. Es ist wenig sinnvoll, sich darüber noch aufzuregen. Wenn´s der Gerechtigkeit dient, ist es eben so. Jawoll.

1826/13: Rechtsprechung: Wenn der Nachbar einen Fahnenmast errichtet, um seine „innere Verbundenheit“ mit dem BVB zu zeigen!

Rechtliches

Im Streit um die in einem Wohngebiet gehisste Fahne des Fußballclubs Borussia Dortmund hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Beseitigungsklage eines Nachbarn durch Urteil abgewiesen. Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stelle keine wohngebietsfremde Nutzung dar. (Zitat, Quelle unten verlinkt)

Die Bild-Redaktion von gesichtspunkte.de tut sich schwer mit vielen Menschen liebstem Kind, dem „Fußball“. Entsprechende Suchanfragen in den großen Archiven der mehrjährigen Bildbloggerei führen zu 0 Resultaten. Selbiges gilt für den Tag „Fußball“ (bislang 0). König Fußball regiert die Welt, aber anderswo. Nicht hier. Das verlinkte Urteil, soviel steht fest, gilt im Einzugsbereich von Einfamilienhaus-Grundstücken. Im Zusammenhang mit bewohnten Mehrfamilienhäusern (unser Berichtsschwerpunkt) dürfte das eigenmächtige Aufstellen von Fahnenmasten gleich welcher Coleur mit erheblichen Abstimmungsprozeduren (weiterhin) einher gehen. Und das ist auch gut so. Wenn die bunten Fahnen wehen….

Dieses Urteil führt nun zu einer Aufweichung jeglicher Blockade-Gedanken. Der Berichterstatter (das bin ich!) hätte im Prinzip auch was dagegen, wenn Nachbarn im Garten einen fünf Meter hohen Mast installieren, um dort eine Fußballverein-Fahne, gleich welchen Vereins, wehen zu lassen. Schon die Vorstellung, gräuslich.

Weblotse

1735/13: Rechtsprechung: Was das OLG München (AZ 23 U 3798/11) zu Emailkündigungen meint

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Inwieweit trifft eigentlich Rechtsprechung auf unseren Einzelfall hilfreich zu und wir können sie uns hinter den Spiegel stecken? – Die hier angerissene Entscheidung ist so eine, die hilfreich ist und mit deren Hilfe wir ein besseres „standing“ in unserem „bürgerlichen Alltag“ erhalten. Deswegen haben wir die Entscheidung herausgesucht und sogar ausführlich besprochen.

Das OLG München (AZ 23 U 3798/11) hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von nachhaltigen Willenserklärungen (hier: Kündigung eines Handelsvertretervertrages) umfassend auseinandergesetzt. Dies hat große Bedeutung für die alltägliche Praxis.

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