
Die Haltung eines Schweins (auch eines Minischweins oder „Mini Pigs“) in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses ist in Deutschland rechtlich und tierschutzrechtlich praktisch unmöglich und verboten.
Aktuelle Urteile (wie das des Verwaltungsgerichts Berlin vom September 2026, Az. VG 17 K 288/25) stellen unmissverständlich klar, dass eine reine Wohnungshaltung von Schweinen generell gegen das Tierschutzgesetz verstößt.
Die Haltung scheitert an drei wesentlichen rechtlichen und praktischen Hürden:
1. Tierschutzrecht (Keine artgerechte Haltung)
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass selbst für vermeintliche Minischweine dieselben strengen Maßstäbe gelten wie für normale Hausschweine. Eine Wohnungshaltung ist demnach illegal, weil:
• Fehlender Auslauf: Schweine benötigen zwingend einen frei zugänglichen Außenbereich mit der Möglichkeit zum Wühlen und Suhlen.
• Körperliche Belastung: Der Bewegungsapparat von Schweinen ist anatomisch nicht für das Treppensteigen gemacht.
• Keine Einzelhaltung: Schweine sind soziale Rotten-Tiere. Sie einzeln in einer Wohnung zu halten (selbst wenn sie „gerne auf der Couch liegen“), ist tierschutzwidrig.
• Fehlende Funktionsbereiche: In einer normalen Wohnung fehlt die strikte Trennung zwischen den Bereichen für Fressen, Ruhen und Ausscheiden.



