1728/13: Positionen: Was sagt der russische Buchhalter, wenn die Abrechnung endlich stimmt?

Positionen

Vermögensübersicht einer WEG

Vermögensübersicht einer WEG

Russischer WEG-Verwalter in Pjnprpotrowka meint:
„Was sagt der russische Buchhalta?“
Jetzt stimmen meine Passiva.
Спасибо (russisch: „Spasiba“ für „danke“)

Wäre wie man „rappen“ kann leichter als Buchhaltung, entstünde berufsidiomatisches,  großartiges Wortgerüst in langen Kilometerfahnen. Oder Unsinn. Die Abrechnung ist fertig. Diese. Jeden Tag eine andere. Nach getaner Arbeit rappt der dienstbeflissene Verwalter bisschen russisch. Allerdings zart. Der Werbespruch: „Ihr Schuldner muss kein russisch können. Er wird uns auch so verstehen.“ – Hochlyrik vom Inkasso Team Moskau. Niemand hat die Absicht, einen Link dorthin zu ‚verrichten‘.

Vermögensübersicht? Bilanz? Die beste Kurzübersicht auf einem Fetzen DIN A4-Papier, quer. Alle signifikanten Eckzahlen einer gesunden oder maladen WEG. Justiztypen von den Gerichten haben keine Ahnung von Buchhaltung. Sonst würden sie nicht so viel Quatsch „richten“ zu diesem Thema. Gesagt ist gesagt. Spasiba, danke. Wie heute ein Amtsrichter  in einem Strafverteidigerblog sagt: „Vielen Dank, dass Sie mir so lange zuhören mussten.“

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1697/13: News: Handwerkerlohn bei Schwarzarbeit – Und wie sieht es mit der Gewährleistung aus? #Linktipp

Rechtliches

Kommentierung anderswo, ist verlinkt, aber hier interessant:

Ist vereinbart, das Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit die Steuer umgangen werden kann, ist der Vertrag insgesamt nichtig und der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen, so das Urteil des OLG Schleswig. Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB). Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Der Urheber dieser Mitteilung ist unten verlinkt. gesichtspunkte.de bedankt sich beim Herausgeber für die Berichterstattung.

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(EP)

1690/13: News: Das Landgericht spricht Tacheles i.S. WEG-Recht: Schuldner hat nur eingeschränkte Teilnahmerechte, dabei bleibt es!

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Landgericht Berlin, Littenstr.

Wenn die Wohnungseigentumskammer beim Landgericht Tacheles redet, was dann? Ein Unsinn, der durch Gerichtsflure donnert, handelt von der Frage, ob ein Schuldner in die Fänge eigener Bedeutungslosigkeit gerät, wenn die übrigen Wohnungseigentümer -wie Helmut Kohl zu sagen pflegte – als Karawane weiter ziehen. Wenn gar die Zwangsverwaltung angeordnet wird, wird er zum „vorläufigen Nichts“ – jedenfalls nach gegenwärtigem Stand der Rechtsprechung. Soweit die Fragen „wirtschaftlicher Art“ zur Abhandlung auf Versammlungen anstehen, folgt das Landgericht auch weiterhin „stahlharter Prämissen“: Der Zwangsverwalter nimmt Rechte wahr. Für doppeltes Geschwätz auf Versammlungen durch Zwangsverwalter und (zusätzlich) den Wohnungseigentümer ist auch weiterhin „kein Raum“. Genau.

Der Wohnungseigentümer selbst mag nun dies und jenes einwenden und die Nichtigkeit all dessen vor Gericht tragen, was Eigentümer ohne ihn beschlossen haben. Das ist „Kokolores“, sagt sinngemäß das Landgericht. Der Fall ist verlinkt und auf der Firmenhomepage des Büro Gotthal näher besprochen. Interessehalber.

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(EP)

1675/12: Linktipp: Zur Frage der Eisglättebeseitigung auf einem öffentlichen Parkplatz – OLG Koblenz Aktenzeichen: 5 U 582/12

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The german winterdienst! Bei Bekanntwerden veraltet!

Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Klägerin treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden. Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. (Auszug aus Artikellink unten,  Entscheidung vom OLG Koblenz zum dortigen Aktenzeichen: 5 U 582/12)

Koblenz liegt direkt im Berliner Speckgürtel am Bodensee. So wie der Rest der Welt im Berliner Speckgürtel liegt. Deswegen.

Interessantes Urteil zur Revidierung zwangsläufiger Vorstellungen von Bürgern über „absolute Winterdiensttätigkeiten“ an allen Orten, entgegen der Frage, ob Menschen auch mal bereit sind, selbst eine Schippe in die Hand zu nehmen? Besser aber noch: Die Augen aufzuhalten und nur dort langzulaufen, wo es gefahrlos möglich ist. So in etwa.

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1673/12: Traumjob Hausverwalter: Die neue Verwalterin ist nicht geeignet, ihre Bestellung rechtswidrig. (LG Frankfurt/Oder – 16 S 89/12)

_icon Traumjob Hausverwalter

screenshot "Hausverwalter sind auch Menschen!"

screenshot „Hausverwalter sind auch Menschen!“

Der Fall ist schnell erklärt:

Der Mehrheitseigentümer kommt finanziell ins Straucheln. Er hat von den 83 Wohnungen und 100 Stellplätzen in der Wohnungseigentümergemeinschaft an einem der Speckgürtel-Golfclubs Berlins seine finanziellen Dinge nicht wirklich mehr im Griff. Hinzu kommt, dass der maßgebliche Initiator und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft einen Herzinfarkt erleidet, den er mit maßgeblichen gesundheitlichen Blessuren übersteht. Er muss kürzer treten.

Er entschließt sich, dass noch bei ihm verbliebene Paket von rund 68% der dort vorhandenen Wohnungen an eine „Spreewälder Gurke“ aus Lübben zu veräußern. Wie es genau zu dem Geschäft kam, tut nichts zur Sache. Schon die Übernahme gestaltet sich schwierig. Der Lübbenauer hat schon einige Projekte finanziell bei der finanzierenden Bank „nicht durchbekommen“. Das ist bekannt.

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1647/12: Versicherung: Entscheidend ist die Ursache, warum Wasser ausgetreten ist

Wasseranschluß-Schema (Quelle: BWB), alles klar?

Wasseranschluß-Schema (Quelle: BWB), alles klar?

Niemand ist perfekt. Am wenigsten Handwerker, die ihr Geld nach eigenem Hören und Sagen nicht „am Schreibtisch“ verdienen, sondern auf gutgeführten Baustellen. Ob überall zu viel Geld auf Baustellen verdient wird, auf denen hinter am „gutgeführten Schreibtisch“ ebenso kreativ abgerechnet wird, steht dabei auf einem anderen Blatt.

Der Mensch lebt nicht vom Brot allein, lautet dazu die Plattitüde aus unserem Redensarbeiten-Index. Den Klempner jedenfalls, der in Berlin-Spandau unter einer Badewanne einen schiefsitzenden Dichtring im Bereich der Fußbodenentwässerung fand, nennt man dort jetzt einen Vollidioten.

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1633/12: Positionen: Skandal findet außerhalb der deutschen Universitäten statt #Unisex

Das Leben der anderen...

Unisex – wichtig zu wissen!

Der Europäische Gerichtshof hat die „Ungleichbehandlung bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts untersagt! Männer und Frauen müssen ab dem 21.Dez.2012 in Versicherungstarifen gleichbehandelt werden; dies wird in der Tarifgeneration „Unisex“ erfolgen. Dies führt bei allen Neuverträgen zu Beitragssteigerungen für Männer:
Rentenversicherung bis zu + 10 %
Krankenversicherung bis zu + 30 %
Berufsunfähigkeitsvorsorge bis zu + 35 %
Pflege-Zusatzversicherung bis zu + 30 %

Es ist also mehr als sinnvoll sich jetzt mit seiner Versorgungssituation zu befassen, und den aktuellen Männerpreisvorteil zu nutzen! (Zitat aus Email eines Versicherers)

Was sich der Europäische Gerichtshof an Rechtsprechung zugelegt hat, wurde unsererseits (sicherheitshalber) noch nicht recherchiert. Wie das aber die Versicherungswirtschaft beflügelt, sieht man ja. Der vorstehende Text (Zitat) ist einer Emailsignatur entnommen und wirklich wahr, kein Scherz.

Unisex ist also etwas ganz anderes, als wir auf den ersten ……hattest Du schon mal Unisex? Antwort: Nein nein, das gibt´s erst jetzt, wenn die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt ist. Siehste? Bis dahin: Männerpreisvorteil!

1623/12: Linktipp: Das EU-Parlament befasst sich mit (zu) üppig sprießenden Vermittlungsprovisionen

Wabi und Sabi sind Wasabi! Scharf! #Linktipp

Wabi und Sabi sind Wasabi! Scharf! #Linktipp

Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, Provisionen für unabhängige Finanzvermittler ganz zu verbieten. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Berater seinen Kunden nicht die für sie am besten passenden Finanzprodukte verkauft – sondern die, bei denen ihm selbst die größte Provision winkt. (yahoo Nachrichten, Link unten)

Große Aufmerksamkeit. Das EU-Parlament will sich endlich an die Frage der Vermittlungsprovisionen machen. Das merkt doch jeder, der mal eine Finanzierung haben möchte oder eine Versicherung abschließt. Die gesamte Finanzbranche ist in Verruf. Vermittelt wird nicht nach einem Qualitätsrating, sondern angesichts der Frage, ob die Vermittlung Provision bringt und wenn ja, wie viel. Je mehr, desto besser….aber eventuell desto schlechter das Finanzprodukt. So könnte es sein, davon haben wir doch alle schon mal gehört, oder?

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(EP)

1584/12: Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof im Beschluss „V ZR 174/11“ vom 11. Mär 2012 #Außenfenstererneuerung (Kostenfolgen)

Bundesgerichtshof

WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft. BGH, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11 – LG München I AG München

In der obigen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Zuständigkeiten-Zuweisung hinsichtlich von Außenfenstern im gängigen, streitüblichen Abgrenzungstintin von Wohnungseigentümern, Verwalter und Verwaltungsbeiräten eingemischt und für eine weitere Klarstellung gesorgt. Die Entscheidung haben wir aus eigenem, bedarfsgerechten Anlass durchgearbeitet und teilen dieses relevanterweise mit den Wohnungseigentümern der Welt, hier. Getreu dem niemals angewendeten Verwaltungssatz: Divide et impere. Teile und herrsche! Für Verwalter: Kasus knaxus oder: Beherrsche die Teilungserklärung! 🙂

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1535/12: News: Bundesgerichtshof zur Heizkostenabrechnung für Wohnungseigentümer – V ZR 251/10 vom 17. Februar 2012

Bundesgerichtshof

Seit gestern liegen nun auch die Gründe zur obigen Entscheidung gedruckt vor. In dem Beschluss sagt der Bundesgerichtshof (BGH) folgendes:

Entscheidung V ZR 251/10
Verkündet am 17. Februar 2012 zur Normenkette:
WoEigG § 28 Abs. 3; HeizkostenVO § 3 Satz 1

Leitsatz:
Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2012 – V ZR 251/10 – LG Landau i.d. Pfalz AG Ludwigshafen am Rhein

Aus Gründen der zeitgerechten Veröffentlichung erfolgt dieses hier an dieser Stelle. Zu gegebener Zeit wird die Entscheidung Berücksichtigung auf der Firmen-Homepage finden und ergänzend in der Sektion „Juristische News“ besprochen werden. Die Firmen-Homepage ist verlinkt.

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