3289/19: Positionen: Deutschland und der digitale Bossa Nova – Die bayerische Hausbank vereitelt den Verwalterwechsel – Aus Gründen!

Im Jahre 2019 in Deutschland ballen sich Abwehrkräfte neu zusammen und suchen nach Ausreden, um möglichst Sand im Getriebe der Welt zu werden. Nicht Öl. Von wegen #läuft. Das war mal. Früher war der Bossa Nova schuld: Heute sind es die Banken. Die Versicherungen. Die Behörden. Wenn wir unter Hashtags #Ausreden und #Abstellgleise berichten über Vorkommnisse, die einer erlebnisgerechten, schönen und handhabbaren Welt massiv im Wege stehen. Wir zeigen Falschheit, Ablenkung und Umlenkrollen auf, Leerlauf, digitales Pingpong, virtuelles Pjöngjang – Sinnlosigkeit und Menschen, die nur noch flach zu denken in der Lage sind und die selbst nicht verstehen, dass sie alles nur optimierten Prozessen überlassen. In Amerika schätzen sie die Neue deutsche Härte von Rammstein. Bei uns sind es die Sparkassen und Behörden: Alles wird jetzt digital passgerecht gemacht. Konterkarierende Kräfte. Wie in dem Fall, in dem eine Bank versucht, Gründe zu suchen, nichts zu tun. Einen neuen Verwalter nur zu bedienen, wenn er nach bestimmten Vorstellungen spurt. Es ist eine Spur der Steine.  – Jetzt droht erst mal der Datenschutz im Datenschmutz der ausgetauschten Emails.

Im Berliner Speckgürtel, München, gibt es eine Hausbank. Das kleine, freundliche, bayerische Unternehmen sieht, wie es den fachlich schwierigen Punkt einer Verwalterlegitimation als Kuh vom Eis bekommt. Das Vorgehen dabei würde Teile der Bevölkerung verunsichern.

Die Bank bekommt die schriftliche Beschlussfassung über die Abberufung der Hausverwaltung aus wichtigem Grund. Hier liegt eine gewisse Eilbedürftigkeit vor. Sie wird vorab telefonisch informiert. Die neue Verwalterin schickt die Verwaltervollmacht sowie die schriftliche Beschlussfassung hierüber. Nun antwortet die Bank: „Bevor wir Ihnen Informationen …..benötigen wir die entsprechenden Nachweise der Bestellung. Dies hat datenschutzrechtliche Gründe.“ Was?

Aus anderen Gründen wie diesen schreibt sie: „Bitte lassen Sie uns zur Gegenprüfung noch eine Eigentümerliste zukommen.“ – Die hat sie auch schon, denn ein schriftliche Beschlussfassung ist naturgemäß nur wirksam, wenn sie von sämtlichen Eigentümern (Hervorhebung: sämtlichen) unterzeichnet ist.

Weiter: „Jedoch ist uns aufgefallen, dass Sie ab 01.01.2019 bestellt sind. Eine Bestellung auf unbestimmte Zeit ist laut WEG nicht zulässig.“ Eine unbefristete Bestellung endet nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetz ab der 2. Bestellung nach fünf Jahren. Nun greift sie direkt in die Vertragsfreiheit der Parteien WEG und Verwalter ein und sagt: „Daher benötigen wir den Verwaltervertrag, in welchem der Zeitraum klar definiert wurde.“ Offenbar stellt die Bank sich vor, sie könne den Parteien des Vertrages vorschreiben, sie hätten zur Legitimation der Verwalterin einen Verwaltervertrag abzuschließen und diesen auch noch offenzulegen. Das ist falsch.

Was benötigt wird, ist ein Nachweis der Bestellung und eine Verwaltervollmacht.

Notariat in Wilmersdorf: Impressionen

3154/16: Positionen: Häufig nerven Notare den WEG-Verwalter. Sie haben immer recht und machen Arbeit. Und irren nie.

Positionen

Klara-Kopp-Weg (Quelle: Christoph Sinnen)

Klara-Kopp-Weg (Quelle: Christoph Sinnen)

Kaufvertrag für Eigentumswohnung: Die Eheleute verkaufen an eine junge Frau in Berlin-Pankow. Der Verwalter stimmt dem Kaufvertrag zu. Wenn das nur einfach wäre und unkompliziert. Wütendes atemloses Grollen vielbeschäftigter WEG-Verwalter.

Erst neulich nervte so einer, der war vermutlich noch ganz jung. Und machte alles so super gut. Nur kooperiert hat er nicht. Saß in seinem juristischen Elfenbeinturm, wälzte die Neue Juristische Wochenschrift (natürlich digital, Spaß) und machte einfach nicht das, was ein ordentlicher Notar tut: Dienen.

Das war Wilmersdorf. Heute nervt Pankow.

Der Herr Notar Günsch (* Name geändert) hat einen Kaufvertrag beurkundet und in diesem Zusammenhang den Verwalter gebeten, die erforderliche Verwalterzustimmung zu erteilen. Das erfolgt untadelig. Dazu übersandte Notar Günsch einen Entwurf dieser Zustimmung. Nun muss man wissen, dass das wohl auch gebührenrechtliche Gründe hat: Entwirft der Notar selbst so eine Zustimmung, so bekommt er dafür Gebühren. Entwirft sie der Notar des Verwalters, bekommt der Gebühren. Aha.

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1673/12: Traumjob Hausverwalter: Die neue Verwalterin ist nicht geeignet, ihre Bestellung rechtswidrig. (LG Frankfurt/Oder – 16 S 89/12)

_icon Traumjob Hausverwalter

screenshot "Hausverwalter sind auch Menschen!"

screenshot „Hausverwalter sind auch Menschen!“

Der Fall ist schnell erklärt:

Der Mehrheitseigentümer kommt finanziell ins Straucheln. Er hat von den 83 Wohnungen und 100 Stellplätzen in der Wohnungseigentümergemeinschaft an einem der Speckgürtel-Golfclubs Berlins seine finanziellen Dinge nicht wirklich mehr im Griff. Hinzu kommt, dass der maßgebliche Initiator und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft einen Herzinfarkt erleidet, den er mit maßgeblichen gesundheitlichen Blessuren übersteht. Er muss kürzer treten.

Er entschließt sich, dass noch bei ihm verbliebene Paket von rund 68% der dort vorhandenen Wohnungen an eine „Spreewälder Gurke“ aus Lübben zu veräußern. Wie es genau zu dem Geschäft kam, tut nichts zur Sache. Schon die Übernahme gestaltet sich schwierig. Der Lübbenauer hat schon einige Projekte finanziell bei der finanzierenden Bank „nicht durchbekommen“. Das ist bekannt.

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1574/12: Linktipp: Wenn Eigentümer auf Unkenntnis stoßen, z.B. beim Verwalter #Lesezeichen

Hausverwalter bei der Arbeit (mit Pommesgruss)

Hausverwalter bei der Arbeit (mit Pommesgruss)

Nicht den alleinigen Ausschlag geben sollte laut zur Oven hingegen der Preis: Wer Qualität biete, müsse auch einen gewissen Preis verlangen. Ohnehin mache der Unterschied zwischen günstigen und weniger günstigen Verwaltungen selten mehr als 30 Euro pro Wohneinheit und Jahr aus – und dafür lohne es sich nicht, Risiken einzugehen. (Christian Hunziker, Tagesspiegel, 02.06.12, Link unten)

Wurde mir heute morgen telefonisch als Hinweis gegeben. Finde ich gut, den Artikel. Verlinke ich daher gern zum Weiterlesen.

Weiter arbeiten.

Weblotse

(Danke, Herr Wiedemann)

1475/12: Vorverwalter: Im Wege der sofortigen Vollstreckung erfolgt Hausdurchsuchung & Beschlagnahme in einem!

Protokoll Hausdurchsuchung inkl. Beschlagnahme

Denn es ist nie zu spät, für einen neuen Weg…. (Roland Kaiser, Santa Maria)

Menschen finden auch beruflich zusammen und Menschen trennen sich voneinander. Das ist normal, ein ganz gewöhnlicher Vorgang.

In Sachen „Verwaltung von Wohnungseigentum“ sind die Strukturen zunächst einmal in erster Linie langfristiger Natur. Es handelt sich fast um ein „Dauerschuldverhältnis“. Man ist sich wechselseitig zu Vertrauen, Kontinuität und dergleichen verpflichtet. Auf der Seite des dienstbeflissenen Verwalters nach „bürgerlichem Recht“ und „mit den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns“. Gerät dieses Konstrukt in Abrede oder bauen sich grundlegende Zweifel auf, kann ein leichtes Lüftchen wehen. Oder ein stärkeres, am Ende sogar ein „Wind Of Change“.  Wir alle haben diesen „Dünnpfiff“ von Scorpions-Sänger Klaus Meine sofort im Ohr.  Sodann erfolgt der drastische Schnitt: ein neuer Verwalter ist bestellt und zu seinen ersten Amtspflichten gehört die „Beschlagnahme“ der Vorverwaltungs-Akten. Der Beschluss ist so lange rechtskräftig, bis er durchs Gericht aufgehoben wird. Und zwar jetzt, hier und heute und sofort, bzw. ohne Aufschub.

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1408/11: Vorverwalter: Der ehemalige Verwalter ist (immer) an allem schuld! – Oder trügt uns hier die Erinnerung?

Die Wohnungseigentümer bleiben! Die Verwalter kommen und gehen! (Quelle: ich selbst, Vorlage: Die Deutschen bleiben! Die Hitler kommen und gehen! Joseph Stalin) – Aber was bleibt von einem früheren Verwalter nach vielen Jahren als Erinnerung an ihn wirklich noch hängen ? Würde es eine gute Erinnerung sein? Die Antwort ist recht einfach: wohl kaum. Aus welchen Gründen auch immer ein Verwalter gegen einen neuen ausgetauscht wird, im Wesentlichen ist es der dringende Wunsch nach Veränderung, von wem auch immer.

Die beruflichen Jahre ziehen dahin. Wir schauen zurück auf eine berufliche Tätigkeit seit ihrem Anbeginn im September 1980. Wir schauen zurück auf eine Vielzahl von Jahren. Sie haben uns geschliffen. Wir waren jung, wir waren (fast) schön, wir sollten neue, bedeutende Wege gehen. Doch jetzt sind diese Jahre alle dahin, verstrichen. In unseren Erinnerungen sind schon viele Menschen verblichen. Oder zumindest weniger konturenscharf, unscharf, verschwommen. Wir leben ganz im Hier und Jetzt. Was sich spinnert esoterisch anhört, ist aber so nicht gemeint. Wir schauen nicht im Wesentlichen zurück zum Anfang von allem, sondern nach vorn: in die Zukunft. Die gestalten wir kreativ, wir wenden möglichst viel zum Besseren. Interessant ist aber die Erinnerung an damals doch. Hiervon handelt die nachfolgende Geschichte und sie erzählt zwei unterschiedliche Sichtweisen auf ein und dieselbe Erinnerung.

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1369/11: Verwaltervertrag: Schuld war nur der Bossa Nova! Der war schuld daran! Von den „7 Sünden“ eines Verwalters!

Die Sache ist anders gelaufen als geplant. Nichts ist passiert. Woran hat es gelegen? War´s der Mondenschein? No no, der Bossa Nova! Oder war´s der Wein? No no, der Bossa Nova! Kann das möglich sein, yeah yeah, der Bossa Nova war schuld daran. Steht der Bossa Nova als Synonym für „den Verwalter“? Fragen über Fragen. Die Strategie, richtig darüber zu denken, entblättert dieser Seelenstriptease. Das ist Häuptling „Der Möglichst Immer Früher Als Andere Kommt, auf indianisch“: „Aha!“

Schuld auf sich zu laden, ist des Verwalters Sache -normalerweise- nicht. Er kann sich keine „7 Sünden“ leisten, darf also nicht schuldhaft handeln. Die „7 Sünden“ hat bereits der Berliner Soul- und Funkmusiker Dirk Zöllner auf seinem gleichnamigen Album kenntnisreich beschrieben. Das reicht, um sauber, klar und unverfroren zu denken. 

Ein Verwalter hingegen darf nicht schuldhaft handeln oder auch z.B. „schluderhaft“. Schuld und Schluder sind zwei Teppichluder im Beruf des Verwalters. Im schlimmsten Fall wird die Sache ein Fall für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. So ein Fall ist die verabredete Schritt-für-Schritt-Handlung namens „Sanierung von teils defekten Garagen-Fertigteileinhausungen“ aus hässlichem Waschbeton mit Dächern obendrauf, wenn Schuld und Schluder am Werke sind. Ein bisschen Geld in die Hand nehmen und so etwas sanieren, das ist der Bedarf, der bereits beschlossen ist zu tun. Schon seit längerem.

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1280/11: News: Die Haftung von Verwaltern nimmt streng genommen über die letzten Jahre drastisch zu

Die Abonnenten der Haufe-Verlagsgruppe und ihres elektronischen Kompendiums „Die Eigentumswohnung“ erhalten dieser Tage starke textliche Überarbeitungen, die das Segment „Haftung des Verwalters“ (in WEG-Sachen) betreffen. Von Bedeutung, finden wir, ist dieses Zitat:

Unter starkem Konkurrenz- und Leistungsdruck stehend bereinigt sich gerade aufgrund strenger Haftungsgrundsätze mehr und mehr der Verwaltermarkt selbst, ohne dass es für diesen Berufsstand bisher detaillierte gesetzliche oder berufs- und standesrechtliche Reglementierungen gibt. (HaufeIndex 171935, nicht verlinkt, da Abo-Exklusiv-Zugriff)

In ein ähnliches Horn stießen wir mit unserer Berichterstattung (hier) zum Gang der gewöhnlichen Rechtsprechungstendenzen in Berlin und auf weiter Flur. Nicht zuletzt spricht sich auch die Firmenhomepage des Büro Gotthal in Berlin für berufs- und standesrechtliche Reglementierungen aus (verlinkt unten). Aber halten wir fest: Mit dem Eingang dieser Auffassung in die Meinung des Haufe-Gesamtkompendiums (vergleiche Zitat) kann nur bestätigt werden: Es wird härter in Deutschland für jede Art von „laienhafter Verwaltung“ und ein Ausleseprozess wird bereits bemerkt, den nennt man „Marktbereinigung“. Mal sehen, wer die Guten sind?

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706/2010: Bundesgerichtshof kippt Verwalterpraxis hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage (WEG)

Bundesgerichtshof

Leitsatzzitat – Veröffentlichung am 16.02.2010

WEG § 28 Abs. 3, § 21 Abs. 4

a) Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

b) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 19).

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09 – LG Koblenz AG Koblenz

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