Notariat in Wilmersdorf: Impressionen

3154/16: Positionen: Häufig nerven Notare den WEG-Verwalter. Sie haben immer recht und machen Arbeit. Und irren nie.

Positionen

Klara-Kopp-Weg (Quelle: Christoph Sinnen)

Klara-Kopp-Weg (Quelle: Christoph Sinnen)

Kaufvertrag für Eigentumswohnung: Die Eheleute verkaufen an eine junge Frau in Berlin-Pankow. Der Verwalter stimmt dem Kaufvertrag zu. Wenn das nur einfach wäre und unkompliziert. Wütendes atemloses Grollen vielbeschäftigter WEG-Verwalter.

Erst neulich nervte so einer, der war vermutlich noch ganz jung. Und machte alles so super gut. Nur kooperiert hat er nicht. Saß in seinem juristischen Elfenbeinturm, wälzte die Neue Juristische Wochenschrift (natürlich digital, Spaß) und machte einfach nicht das, was ein ordentlicher Notar tut: Dienen.

Das war Wilmersdorf. Heute nervt Pankow.

Der Herr Notar Günsch (* Name geändert) hat einen Kaufvertrag beurkundet und in diesem Zusammenhang den Verwalter gebeten, die erforderliche Verwalterzustimmung zu erteilen. Das erfolgt untadelig. Dazu übersandte Notar Günsch einen Entwurf dieser Zustimmung. Nun muss man wissen, dass das wohl auch gebührenrechtliche Gründe hat: Entwirft der Notar selbst so eine Zustimmung, so bekommt er dafür Gebühren. Entwirft sie der Notar des Verwalters, bekommt der Gebühren. Aha.

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3052/15: Positionen: Wenn der Postmann zweimal klingelt und der Notar um Entlassung bittet

Positionen

Rechtsprechendes Schwein im Glasschrank eines Berliner Notars

Rechtsprechendes Schwein im Glasschrank eines Berliner Notars

Sie können über die angehängte Verwalterzustimmung verfügen, sobald folgendes sichergestellt ist: ….. (Formulierung aus einem Treuhandauftrag an einen Notar)

Im Berliner Speckgürtel, in Schleswig Holstein, hat ein Notar den Übertragungsvertrag auf die Tochter aufgesetzt. Dieser bedarf der Verwalterzustimmung. Die Verwalterin prüft den Kaufvertrag und beanstandet, dass sich die Tochter nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, wegen eines Betrages in Höhe des Jahreswohngelds (warm). Das führt zu einem Treuhandauftrag.

Das ist ein Auftrag, der den Notar anweist, über eine ihm bereits zur Verfügung gestellte Verwalterzustimmung (notariell beglaubigt) erst zu verfügen, wenn sichergestellt ist, dass sich …und jetzt kommt’s…die Tochter der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von EGAL EURO…..unterwirft. Damit ist der Auftrag erledigt, wenn er erledigt ist. Und die Verwalterzustimmung darf benützt werden. Zug um Zug. – Ein wunderbar abgekürzter in sich übersichtlicher Tunnel von zu erledigenden Aufgaben, was?

Das hindert das gewissenhafte Notariat nicht, noch mehr als zweimal nachzufragen, ob der Treuhandauftrag damit nun Erledigung gefunden hätte. Und nein, die Verwalterin ist schwer von Kapee, kapiert es nicht: im Telefonat spricht die Notariatsmitarbeiterin von der allgemeinen Üblichkeit, sich die freie Verfügbarkeit auch trops alledem noch einmal bescheinigen zu lassen. Der Notar möchte gern entlassen werden: Aus seinem Treuhandauftrag. Fristlos? Fristgemäß? Friss oder stirb? Egal. Sicher ist sicher. Es ist das deutsche Wesen, sich rückzuversichern. Auch wenn es aus sich heraus sonnenklar ist. Logisch ist das eben nicht.