Kaufvertrag für Eigentumswohnung: Die Eheleute verkaufen an eine junge Frau in Berlin-Pankow. Der Verwalter stimmt dem Kaufvertrag zu. Wenn das nur einfach wäre und unkompliziert. Wütendes atemloses Grollen vielbeschäftigter WEG-Verwalter.
Erst neulich nervte so einer, der war vermutlich noch ganz jung. Und machte alles so super gut. Nur kooperiert hat er nicht. Saß in seinem juristischen Elfenbeinturm, wälzte die Neue Juristische Wochenschrift (natürlich digital, Spaß) und machte einfach nicht das, was ein ordentlicher Notar tut: Dienen.
Das war Wilmersdorf. Heute nervt Pankow.
Der Herr Notar Günsch (* Name geändert) hat einen Kaufvertrag beurkundet und in diesem Zusammenhang den Verwalter gebeten, die erforderliche Verwalterzustimmung zu erteilen. Das erfolgt untadelig. Dazu übersandte Notar Günsch einen Entwurf dieser Zustimmung. Nun muss man wissen, dass das wohl auch gebührenrechtliche Gründe hat: Entwirft der Notar selbst so eine Zustimmung, so bekommt er dafür Gebühren. Entwirft sie der Notar des Verwalters, bekommt der Gebühren. Aha.
…
Der Notar im Auftrag des Verwalters bekommt für den Entwurf also keine Gebühren. Die Notarkammern empfehlen, mitgesandte Entwürfe aus Gebührengründen zu verwenden. So lautet die Empfehlung.
Und dann geht die notariell beglaubigte Verwalterzustimmung zum Grundbuchamt.
Dort sitzen die Mäkler, besser Bemäkeler, von Beruf Rechtspfleger. Sie versuchen, Rechtsklarheit zu schaffen. Sie prüfen, ob alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und schreiben geräuschlos um. Im Ausnahmefall.
Sehr gern machen Rechtspfleger auch Lärm, das ist bekannt. Verfügungen und Beanstandungen sind das Salz in der beruflich emotionalen Suppe.
Wir wissen, häufig dauert dieser Vorgang in den Grundbuchämtern viel zu lange. Sehr schön sind aber die Eintragungshindernisse: Da findet der eine Rechtspfleger dann mal das und der andere wieder etwas ganz anderes. Man kann es Rechtspflegern häufig sehr verübeln, wie pingelig sie an Worten haften, die weggelassen wurden oder die zu viel auftauchen.
Im vorliegenden Fall bemängelt der Rechtspfleger allerdings zurecht, man könne im Text der Zustimmung nicht erkennen, in welcher Funktion der Herr Verwalter-Geschäftsführer hier handele. Ob im eigenen Namen oder namens der von ihm vertretenen GmbH?
Das kann unser Notar gut. Er hat so Entwürfchen, die verwendet man einfach, weil sie funktionieren. Das ist sozusagen kleines Notarlatein.
Anders allerdings der Kollege Fremdnotar Günsch. Er kennt in seinem Giftschrank zu verwendender Formulare die Vertretungsproblematik für eine GmbH oder das Auftreten im eigenen Namen so nun auch wieder nicht. Vermutlich. Sonst wäre das doch nicht passiert. Ist kompliziert. Oder auch nicht.
Natürlich könnten die Vertragsparteien des Kaufvertrages den Notar Günsch anweisen, mit dem Grundbuchamt zu streiten. Denn unser Notar hat den Fremdentwurf beglaubigt. In der Beglaubigungsnotiz auf der Urkunde steht deutlich: „Ich bescheinige aufgrund der heute getätigten elektronischen Einsicht in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, dass die GmbH dort eingetragen ist und von dem Herrn Unterzeichner als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer vertreten ist.“
Niemand hat die Absicht, die schwarzen Amtsträger schlecht zu machen. Das müssen sie schon selbst tun. Wir können darüber berichten, was geht und analysieren, ob alles richtig lief.
Rechtspfleger sind sehr anstrengend. Dem Notar Günsch können wir allerdings nicht lassen, schriftlich mitzuteilen: „Telefonisch erörtert und folgende Grundüberlegung hieraus entwickelt: Wenn Notare jetzt immer häufiger dazu übergehen, uns eigene Entwürfe einzureichen, die wir verwenden sollen, dies aber im Ergebnis zu ständigen Beanstandungen von kenntnisreichen Rechtspflegern führt, dann muss man in Frage stellen, ob man Fremdentwürfe tatsächlich verwendet? Die Eigenentwürfe sollen gebührenrechtliche Gründe haben. Wenn durch fehlerhafte Entwürfe aber die Gebühren auf unserer Seite doppelt so hoch sind wie nötig, ist das in Frage zu stellen.“
Natürlich ist auch das ein dummer Krieg im juristischen Wasserglas. Der Notar kann ja nichts dafür, dass es heißt, Entwürfe seien bereitzustellen. Wenn so ein Entwurf aber falsch ist, muss die Quintessenz aber lauten: Meide fremde Vordrucke wie der Teufel das Weihwasser. Als Profi weißt Du schon, warum.
Was?