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    BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6 (Fassung vom 2. Dezember 2004)

    Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern
    weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

    BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 249/14 – LG Bonn
    AG Euskirchen

    Der BGH-Beschluss im Textdownload ist als Service für dich hier erreichbar…

    Von Bloggwart

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