Wenn die Straße eine Nebenstraße ist, auf der bspw. keine Straßenkehrung (bei Schneefall) erfolgt, beurteilen die Fahrer der Fa. ALBA Logistik GmbH in eigener Verantwortung, ob sie eine Gelbe Tonne auf der betreffenden Straße leeren wird oder nicht (Auskunft Callcenter). Das kann bei Schneefällen bedeuten, dass die Tonne wochenlang nicht abgeholt wird. Ärgerlich für die Bewohner des Hauses. Aber wohl nicht zu ändern. Uns wird in diesem Fall empfohlen, den Gelben Müll selbst zur BSR zu bringen.
Gelbe Tonne (Quelle: berlin sammelt Homepage)
Was ein Schwerlastkraftwagen nicht schafft, sollen kleine Personenkraftwagen unproblematisch erledigen können. Gut zu wissen: ALBA erhält für die nicht gefahrene Touren dann auch kein Geld. Das sei ein weit verbreiteter Irrtum, sagt die freundliche Dame aus dem Callcenter. Also bestehe ein natürliches, betriebswirtschaftliches Interesse des beauftragten Entsorgers, Verpackungsmüll möglichst regelmäßig abzufahren. Abgefahren!
Richtig aufpassen müssen die Bewohner dieses Hauses in Berlin-Wilmersdorf. Der Blick des Hauskommissars Braatz ist folgerichtig aus dem Keller treppaufwärts in den Innenhof gerichtet. So ungefähr muss es ausgesehen haben, als Roland Emmerich den Weltuntergangsstreifen „The day after tomorrow“ abdrehte, nur das wir hier ganz klipp und klar Berliner Verhältnisse anmelden müssen. Einstweilen kann nicht empfohlen werden, eine gute Flasche Wein aus dem eigenen Keller zu holen. Dem Schnee-nicht-beseitigungs-Fachbetrieb, der dies hier (nicht) erledigte, müssen wir die Hammelbeine…aber was sag ich.
gesichtspunkte.de hat gestern darüber hier berichtet. Eine Fußgängerin kann dem langsameren Laufen etwas abgewinnen, sie empfindet es als meditativ. Menschen passen sich an die drastischen Wetterverhältnisse an. Schönwetter reden, ist der zeitweilige Trend dieser (kalten) Tage.
Stier nach Blizzard (Quelle: wikipedia)
Etwas archaischer sieht es Thomas Hollmann auf inforadio heute Morgen. Haben wir am Ende ganz unbewusst einen Trend aufgespürt? Der allerdings nur von kurzer Dauer sein dürfte, denn Schnee hat etwas Vergängliches, sagen jedenfalls die Sommerexperten. Auf Radio Teddy, dem amtlichen Radiokanal für Kinder (haha, Spartenradio ist im Kommen) wird für heute ab nachmittags ein Blizzard angekündigt. Ein Blizzard? Wir haben uns sachkundig gemacht und empfehlen aufgrund der heutigen Warnungen über mögliche Blizzards sehr dringend allen Berliner Haushaltungen, die eigenen Kühe von der Weide zu nehmen. Noch in den Siebzigern bekam der Autor dieses Artikels im Geografie-Unterricht (Erdkunde) einen Einser fürs Referat über nordamerikanische Wetterlagen. Im Nachhinein stellt sich nun als Irrtum heraus, dass Blizzards allein auf Nordamerika beschränkt sind. Es heißt, Blizzards gäbe es auch in Berlin – heute. Wieder was dazu gelernt.
Was den Linktipp heute erforderlich macht, ist auszugsweise dies, und zwar wegen größerer Übereinstimmung mit unseren neuesten Trendmeldungen. Thomas Hollmann sagt auszugsweise:
Eigentlich bin ich kein Typ für’s Gehen. Ich fahre lieber. Entweder mit dem Rad oder mit der S-Bahn. Aber das ist ja derzeit nicht möglich. Weil sich die BSR weigert, die Radwege zu räumen. Weshalb sich ein vormals vorbildliches Wegenetz in einen schier unendlichen Eisschlauch verwandelt hat, auf dem man sich zwar das Genick brechen kann, aber garantiert nicht Fahrrad fahren. Warum man nicht S-Bahn fahren kann, muss ich Ihnen, glaube ich, nicht erklären. Wobei mir schleierhaft ist, dass die Saboteure noch in keinen Gulag geworfen wurden. O.k., es gibt in Berlin keinen Gulag. Aber der müsste sich doch relativ schnell einrichten lassen.“
Generell müssen zwischen 07.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends die Wege von Schnee- und Glatteis befreit werden. Diese Verpflichtung obliegt dem Eigentümer. Bei Schneefall darf der Räumpflichtige das Ende des Niederschlags abwarten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet der gesetzliche Wortlaut „unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls“, dass mit der Schnee- und Glättebekämpfung nicht solange gewartet werden kann, bis jeglicher Schneefall aufgehört hat. … Bei Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen (Sand, Granulat o. ä.). Falls erforderlich muss auch bei anhaltendem leichten Schneefall gestreut werden, sofern das Streumittel noch in kurzer Zeit seine Wirkung verliert.“ (Quelle: Info Winterdienst – Rathaus Steglitz-Zehlendorf, download hier am Ende dieses Artikels kostenlos)
Die Zeit macht nur vor dem Teufel halt, heute ist schon beinahe morgen (Barry Ryan, 1971, hier). So oder zumindest so ähnlich lautet die Grundeinstellung der Wetterstrategen in Berlin in diesen Tagen. So schnell, so unerträglich schnell muss es jetzt immer dann gehen, wenn’s losschneit. Die Berliner Schneeräumbetriebe kommen (allerdings) nicht „in die Hufe“, wird gesagt. Die Warmlaufzeiten der Schneebeseitigungsfahrzeuge verhalten sich umgekehrt äquivalent zur Mindest-Tiefsttemperatur des jeweiligen Tages. Wetter, Wetter, Wetter, Donnerwetter nochmal, fluchen Passanten, Mieter, Wohnungseigentümer und Notleidende. Die Schneebeseitigungspflicht werde kaum noch ernst genommen, Tage vergehen, bis die Bürstenbinder in der Wohnanlage antraben. Gefragt wird nach Dienstleistung, ausgeteilt aber wird Streugut. Und das in rauen Massen. Alles andere als schön sieht das aus, sobald später die Schneeschmelze einsetzt. Geschäftsführer Andreas Schmidt von der Fa. ALLCURA Haus- und Grundstücksbetreuung, bringt es im Gespräch auf den Punkt: ‚Genau, auf uns wird das irgendwie abgelastet dann.‘
Frau Schulz (* Name geändert) aus Berlin-Wilmersdorf ruft an und erwähnt beiläufig auch folgendes Problem.
Direkt unter ihr ist die Wohnung von Frau Marth (* wie vor). Die wohnt im Hamburger Raum und ist nie in Berlin-Wilmersdorf. Frau Marth hat die Heizung daher runtergefahren, das Thermostat zugemacht. Direkt unter Frau Marth auf derselben Seite hat Herr Dr. Schuckel (* wie vor) seine Wohnung kürzlich nach dem Auszug des alten Mieters komplett renoviert und aktuell steht sie jetzt leer. Er hat noch nicht neu vermietet. Auch er lässt das Thermostat weitgehend zu. Direkt unter Herrn Dr. Schuckel wohnen „die Dänen“, das ist so ein Pärchen, die haben die Wohnung (im Hochparterre) als Feriendomizil erworben. Auch die sind eigentlich nie da, da sie in Dänemark wohnen, leben, arbeiten und ihre Sightseeing-Touren nach Berlin, Erholungswochenenden vom dänischen Stress, finden offenbar bevorzugt in der Sommerzeit statt.
Im Schornsteinfegerwesen tut sich was. Letztes Jahr wurde das Monopol abgeschafft, nun werden die Schornsteinfeger in Berlin frei wählbar sein. Bemerkbar ist, dass auch die neuen Medien bei den Schornis (berolinischer Ausdruck) inzwischen verstärkt bei den bisher als traditionell-konservativ auftretenden ’schwarzen Glücksbringern‘ ankommen. Zunehmend gibt es auch mal eine Homepage mit wirklich servicedienlichen Hinweisen, die sich sogar benutzen lässt. Auf den Briefbögen erscheinen seit kurzem auch mal Emailadressen, Funktelefonnummern, teils sogar unterschieden zwischen Werkstatt und Büro (Bürokram oft von zuhause aus).
Dies alles lässt uns hoffen, dass der früher schon mal anzutreffende ‚kasernenhofartige‘ Ton von so genannten Bezirksschornsteinfegern eher eine Erscheinung des Schornsteinfegermonopols war, mit der Folge, dass in Zukunft Kundennähe, Zufriedenheit, echte Partnerschaft wächst, gedeiht. Schornsteinfeger geben zunehmend ein Berufsbild als moderne Gebäudetechnik-Dienstleister und erweitern ihren beruflichen Horizont noch. Der Gebäudeenergieberater ist ein zunehmend interessantes Erweiterungsmodul für die schwarze Zunft.
Merke: Besser die Hauptwasseruhr ist vereist, als sie ist verreist. Allerdings: die Wildschweine sind seit kurzem nicht mehr auf dem Grundstück unterwegs. Ein hoher, massiver Zaun schützt die Ruhlebener, deren Grundstück direkt am Park liegt, vor den grunzenden Wildsauen.
Quelle: Email eines Verwaltungsbeirats-Mitglieds aus Berlin-Charlottenburg, Ortsteil Ruhleben.
Als eine der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen müssen Gase der öffentlichen Gasversorgung einen hinreichenden Geruch (Warngeruch) haben. …dem als Naturprodukt weitgehend geruchslosen Erdgas aus Sicherheitsgründen laufend ein Geruchsstoff (Odoriermittel) beigegeben. Dadurch kann jede Person mit durchschnittlichem Riechvermögen und durchschnittlicher Kondition unverbrannt ausströmendes Gas durch den typischen Geruch wahrnehmen.“ (Quelle: DVGW-TFGI 2008 – G600, Seite 185 ff.)
Eine Wohnungseigentümerin aus Berlin-Zehlendorf herrscht auf der Straße einen weiteren Miteigentümer unfreundlich an. Sie sagt einfach so: ‚Der Heizungsraum ist immer noch abgeschlossen. Ich hole eine Einstweilige Verfügung beim Gericht ein.‘ Die Frage ist, was soll’s? Eine Einstweilige Verfügung? Entspricht es eigentlich ordnungsgemäßer Verwaltung, den Heizungsraum einer Wohnanlage gegen den jederzeitigen Zutritt durch Wohnungseigentümer (insbesondere aber: durch Unbefugte) abzuschließen? Die Tür, um die es geht, ist verschlossen, weil eine Gasfeuerstätte dahinter ist. Ergebnis der Recherche: Eine derartige Tür muss sogar abgeschlossen sein. Allerdings gibt es in der aktuellen Gesetzesflut in Deutschland (aber auch im Europäischen Rechtsraum) sich teils widersprechende Gesichtspunkte in dieser Frage: nennen wir das Ying und Yang, für und wider, plus, minus. Dieses zeitigt die Erkenntnis, dass auch die eventuellen Kläger eines Einstweiligen-Rechtsschutz-Verfahrens vor allem eins haben müssen: Vernunft.
Schornsteinfeger-Website mit Usability
gesichtspunkte.de hat sich da mal näher umgeschaut. Sozusagen als kostenloser Servicehinweis und zur Eindämmung unsinniger Klagereien. Festzuhalten ist, dass ein Heizungsraum sich als solches über eine Begriffsverwendung juristisch erschließt. Damit muss also nicht zwangsläufig der technisch-rechtliche Begriff des Heizungsraums (der erst aber einer gewissen Größe der beheimateten Anlage angenommen wird) gemeint sein. Die Spielwiese, auf der wir forschen, heißt Mehrfamilienhaus, Wohnungseigentümergemeinschaft, Mieter, Zugangsrechte.
***
Der Heizungsraum ist im Zweifel zwingendes Gemeinschaftseigentum. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 06.03.2006 (AZ: 2 W 13/06) u.a. entschieden, dass Räumlichkeiten und Flächen, die einem einzigen Zugang zu einem in gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungsraum bilden, nicht Gegenstand des Sondereigentums sein können. Ein jederzeitiges Betreten durch Eigentümer muss hier auch nicht gewährleistet sein.
So was nennt man Rechtsprechungstendenzen. An einer obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt es noch, und auch im vorliegenden Fall wird es zu einer solchen nicht kommen. Denn die Parteien haben keine Revision eingelegt, und also macht die 6. Kammer für Mietsachen des Landgerichts Darmstadt Furore. In einer Entscheidung unter dem dortigen Aktenzeichen 6 S 182/08 (= BeckRS 2009, 05657) veröffentlicht das Landgericht Darmstadt folgende, sinngemäße Rechtsmeinung:
Die Ausschlussfrist für die Abrechnung von Betriebskosten ist im Rahmen des Wohnraummietrechts geregelt. Sie soll auch für gewerbliche Mietverhältnisse gelten.
Im Einzelnen. Dort stritten die Parteien eines Gewerberaummietverhältnisses über die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung, die dem Mieter erst nach Ablauf eines Jahres zugegangen war. Die Ausschlussfrist des § 556 III BGB gelte auch im Geschäftsraummietrecht. Zwar regelt § 578 II BGB nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung hinüber. Gewerberaummieter seien aber nicht weniger schutzwürdig als Wohnraummieter dahingehend, dass Forderungen nach Ablauf überlanger Wartezeiten noch geltend gemacht werden dürften. Die ursprünglich nur in § 20 NMVO (NeubaumietenVO) geregelte Frist war vom Gesetzgeber später auch in das allgemeine Mietrecht (für alle sonstigen Wohnraummietverhältnisse) übernommen worden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber zu folgen, dass er nicht etwa nur Wohnraum-Mietverhältnisse für besonders schützenswert gehalten habe, sondern alle Mietverhältnisse, also auch Geschäftsraum-Mietverhältnisse.
Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen, diesmal in FF/M, hörte unsere Redaktion folgendes:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die (allzu) strengen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung gelockert. Ein Vermieter darf nach dieser Entscheidung die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung in einem Betrag unter dem Begriff „Versicherung“ zusammenfassen (Az. VIII ZR 346/08). In der am Freitag veröffentlichten Entscheidung vom 16. September 2009 erteilte der BGH der Ansicht der beklagten Mieter und auch den zuvor damit befassten Düsseldorfer Richtern eine Absage. Sie hatten gemeint, die Abrechnung sei ohne eine Aufschlüsselung in die verschiedenen Versicherungsarten formell unwirksam. Das hielt der BGH jedoch für überspannt, auch weil die Unterteilung des Vermieters dem im Mietvertrag vereinbarten Kostenartenkatalog entsprach. Gleich einem Urteil vom 15. Juli 2009 (Az. VIII ZR 340/08) befand der BGH bereits: Eng zusammenhängende Kosten dürfen in einer Summe dargestellt werden, die Abrechnung bleibt für den Mieter nachvollziehbar.