3105/16: Skurril: Von der Lebensdauer eines Wohngebäudes

Skurril: Ideen verwirklichen

Skurril: Ideen verwirklichen

Die durchschnittliche wirtschaftliche ·Gesamtnutzungsdauer für Mehrfamilienhäuser als Mietwohngebäude beträgt nach WertR 2006, Anlage 4: 60 – 80 Jahre, sachverständig eingeschätzt
werden 80 Jahre. Das Alter des Bewertungsobjektes beträgt zum Bewertungsstichtag 124 Jahre. #Gutachtenauszug

…schreibt die Sachverständige für die Bewertung von Eigentumswohnungen im Gutachten zum Verkehrswert einer Wohnung in Berlin-Friedenau.

Worauf sie eben kein Copyright besitzt. Deswegen wird es hier veröffentlicht. Wenn sich der Wert nach der Nutzungsdauer einer Immobilie bemisst, werden 80 Jahre als sachverständig eingeschätzt. Das Haus steht nun 124 Jahre. Infolgedessen dürfte es eigentlich gar nichts mehr wert sein. Der Verkehrswert der 136 m² großen Wohnung in Berlin-Friedenau beträgt allerdings 323.000,- €. Es ist diese Art menschlicher Logik, weswegen wir Sachverständige brauchen. Skurril.

3062/15: Bundesgerichtshof: Spekulationsobjekt Heizölankauf? Der BGH klärt auf. (VIII ZR 249/14) #Urteil

Rechtliches

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6 (Fassung vom 2. Dezember 2004)

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern
weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 249/14 – LG Bonn
AG Euskirchen

Der BGH-Beschluss im Textdownload ist als Service für dich hier erreichbar…

3058/15: Bundesgerichtshof: Im Urteil VIII ZR 243/13 sieht der BGH Wohnungseigentümer als Verbraucher

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

BGB § 13, § 14; WEG § 10 Abs. 6

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucher-schutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzu-stellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsge-schäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

b) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energie-lieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Wohnungs-eigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögens-verwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13 – OLG Hamburg
LG Hamburg

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3052/15: Positionen: Wenn der Postmann zweimal klingelt und der Notar um Entlassung bittet

Positionen

Rechtsprechendes Schwein im Glasschrank eines Berliner Notars

Rechtsprechendes Schwein im Glasschrank eines Berliner Notars

Sie können über die angehängte Verwalterzustimmung verfügen, sobald folgendes sichergestellt ist: ….. (Formulierung aus einem Treuhandauftrag an einen Notar)

Im Berliner Speckgürtel, in Schleswig Holstein, hat ein Notar den Übertragungsvertrag auf die Tochter aufgesetzt. Dieser bedarf der Verwalterzustimmung. Die Verwalterin prüft den Kaufvertrag und beanstandet, dass sich die Tochter nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, wegen eines Betrages in Höhe des Jahreswohngelds (warm). Das führt zu einem Treuhandauftrag.

Das ist ein Auftrag, der den Notar anweist, über eine ihm bereits zur Verfügung gestellte Verwalterzustimmung (notariell beglaubigt) erst zu verfügen, wenn sichergestellt ist, dass sich …und jetzt kommt’s…die Tochter der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von EGAL EURO…..unterwirft. Damit ist der Auftrag erledigt, wenn er erledigt ist. Und die Verwalterzustimmung darf benützt werden. Zug um Zug. – Ein wunderbar abgekürzter in sich übersichtlicher Tunnel von zu erledigenden Aufgaben, was?

Das hindert das gewissenhafte Notariat nicht, noch mehr als zweimal nachzufragen, ob der Treuhandauftrag damit nun Erledigung gefunden hätte. Und nein, die Verwalterin ist schwer von Kapee, kapiert es nicht: im Telefonat spricht die Notariatsmitarbeiterin von der allgemeinen Üblichkeit, sich die freie Verfügbarkeit auch trops alledem noch einmal bescheinigen zu lassen. Der Notar möchte gern entlassen werden: Aus seinem Treuhandauftrag. Fristlos? Fristgemäß? Friss oder stirb? Egal. Sicher ist sicher. Es ist das deutsche Wesen, sich rückzuversichern. Auch wenn es aus sich heraus sonnenklar ist. Logisch ist das eben nicht.

Skuril 03.09 - Rechtsanwaltsempfehlung

2098/14: Rechtsanwalt: Von der Vergütung

Rechtsanwalt 2.0

Das mit dem neuen Anwalt hatte sich gut angelassen. Eine Alternative zu bewährter Zusammenarbeit. Und jetzt?

Der Anwalt schreibt, ich sei stillos.

Ich habe eine Gebührenrechnung seinerseits beanstandet. Gleich als sie kam, beanstandete ich die Höhe und den Umstand, dass wir nun namens der von uns vertretenen Wohnungseigentümer eine solch hohe Rechnung zu bezahlen hätten, einerseits. Und andererseits: Der Anwaltsauftrag lautete ja gerade, die Gegenseite dazu zu zwingen, ihren Giebel auf einem Weddinger Altbau-Nachbargrundstück instand zusetzen, damit unser neugemachter Lichthof (ein Grillplatz) nutzbar ist, ohne dass Putzbrocken auf die Grill- und Sonnenfreunde herabregnen.

Das liegt jetzt erfolgreich eine Weile zurück.

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2093/14: Recht: Was der Bundesgerichtshof über Schadenersatz ggü. einem Telekomunternehmen sagt und zur Einordnung von Faxgeräten!

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

Aus den Urteilsgründen zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Aktenzeichen: III ZR 98/12 vom 24. Januar 2013
Textauszug: Zum Thema „Telefax

„Das Telefaxgerät dient der Fernübertragung von Abbildungen, zu denen insbesondere auch Texte gehören. Die Übermittlung der Bilder mittels Signalen über Telekommunikationsnetze (vgl. § 3 Nr. 24, 27 TKG) ersetzt dabei die Versendung von Ausdrucken oder Datenträgern auf dem herkömmlichen Post- oder Kurierweg. Die Telefaxtechnik weist gegenüber diesem den Vorteil auf, dass der Versand weniger aufwändig ist, da das Einlegen in Umschläge, das Adressieren, das Frankieren und der Einwurf in einen Briefkasten beziehungsweise Übergabe an einen Kurierdienst entfallen.

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Korrekturvorschlag: Fristenverletzung

2013/14: Positionen: Zur Fristenlage der öffentlichen Finanzverwaltung bei der Abgabe von Steuererklärungen

Rechtliches

„Mit den im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlichten gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, ist die gesetzliche Abgabefrist des 31.05. 2014 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den 31.12. 2014 verlängert worden. Die Finanzämter haben die Möglichkeit, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.“

Aha, was denn nun?

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Vanitasbild im Geigenbaumuseum Mittenwald

2008/14: Positionen: Der Mörder guter Geschäftsbeziehungen ist immer der Gärtner

Positionen

Grün, grün ist die Hoffnung...

In Kürze ist dieses Profil vollständig Dieses Profil ist in Arbeit und wird in den nächsten Tagen vervollständigt. Stand 4.2.2013

Auskunft einer Website am 28.04.14/heute

Nun kommt´s dralle.

Das pralle Leben, wie es wirklich ist. Alle haben gut zu tun. Einige haben so viel zu tun, dass sie schon gar nicht mehr Zeit erübrigen können für Randgedöns. So wie der angesagte Garten- und Landschaftsgärtner aus Berlin-Wilmersdorf, dessen Ruf nun leidet wie ein Hund. Jaul.

Das fängt schon mit der Festnetznummer an. Anruf ohne Anschluss, das Ding wird abgemeldet sein. Und virtuelle Friedhöfe. Der prüfende Kontrollblick auf die Website des Unternehmens ergibt, dass alles viel schöner Schein ist, aber wenn man genauer guckt, so wäre auch hier mal ein Pflegevertrag fällig. Irgendein arbeitsloser Website-Dienstleister könnte ja mal die Provisorien weg retuschieren, damit das Ding wieder aktuell ist.

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1996/14: Kontoabstimmung: Marodierende Krimtartaren, Nebel des Grauens, von Herden, Hürden, Horden und Kleinkriminellen

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In einer Friedenauer Seitenstraße wohnt eine Frau, die Schwierigkeiten mit ihren Wohngeldzahlungen hat. Das eröffnet der Hausverwaltung Tür & Tor und macht rechtsanwaltliche Bearbeitung erforderlich. Forderungsmanagement.

Es geht um das Beitreiben der offenen Wohngelder. Inzwischen sind fünf (!) Verfahrensakten entstanden. Fein säuberlich war die Sache angedacht.

Was ist eigentlich das Problem, wenn man solche „Kunden“ hat? – Die Forderungen wachsen kontinuierlich an und die Verwaltung hätte gern Kontrolle darüber, in welcher Höhe (genau) „aus genau welchem Grund“ Forderungen bereits „ausgelagert“ wurden zu einem könnerischen Rechtsanwalt. Sagen wir: „Die Kundin hat 5.300,- EUR Schulden bei der WEG und welcher Betrag davon wurde wann bereits geltend gemacht mit rechtsanwaltlicher Forderungseinziehung? – So in etwa lautet die Grundfrage dieses Artikels. Antwort darauf nicht.

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1992/14: Positionen: Der Notar vollzieht den Kaufvertrag!

Positionen

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Der Erwerber ist Mitarbeiter einer Autovermietung und reist quer durch die Republik. Sein Notar schreibt am 18.02.14 an uns, Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit überreiche ich anliegend eine auszugsweise beglaubigte Fotokopie des o.g. Kaufvertrages zur Kenntnisnahme und zum Verbleib. Ich bin mit dem Vollzug des Vertrages beauftragter Notar.

So weit, so gut. Und doch kommen wir ins Grübeln. Es mag „zu spitzfindig“ gedacht sein. Man kann einen Notar nicht beauftragen, einen Vertrag zu vollziehen. Dafür sind die Parteien zuständig. Sie leben ihn. Der Vertragsnotar soll auch nicht schreiben: „Ich bin der Vollzugshelfer des Vertrages.“ Richtiger wäre das. Denn ob der Vertrag vollzogen wird, hängt nicht vom austauschbaren Notar ab, sondern von nicht austauschbaren Vertragsparteien. Okay, das führt jetzt nicht weiter. Aber es sticht heraus als Gedanke. Ob solche „selbstherrlichen“ Textbausteine einfache Lebenssachverhalte zutreffend widerspiegeln können? Ich lass die Frage heute offen. Man kann alles in Frage stellen, ganz rabulistisch. Wozu?