„Mit den im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlichten gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, ist die gesetzliche Abgabefrist des 31.05. 2014 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den 31.12. 2014 verlängert worden. Die Finanzämter haben die Möglichkeit, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.“
Aha, was denn nun?
…
„Von dieser Möglichkeit wird insbesondere Gebrauch gemacht, wenn -wie in Ihrem Fall- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung nicht oder erheblich verspätet abgegeben worden ist.“
Diese Mitteilung an eine Mandantin erregt „öffentliches Ärgernis“. Die Folge: Die Finanzverwaltung bittet die Mandantin, die Steuererklärungen daher „bis zum 29.08.14 einzureichen.“ – Also vier Monate früher.
Hiergegen könnte man sich nun auch verwaltungsrechtlich zur Wehr setzen. Argumentieren, rotieren und ….Zeit verlieren.
Ist dieser edv-artig eingeleitete Vorgang richtig angelegt worden? Sollte man Widerspruch einlegen? Eher nicht. Es geht um gar nichts. Es ist eine scheinbar individualisierte Schlechterstellung ggü. allen anderen Steuerpflichtigen, die steuerlich beraten sind. Von wegen Gleichbehandlung: Was auch immer spät eingereichte Steuererklärungen für individuelle Gründe gehabt haben mögen, es gibt auch im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung und vielleicht gerade dort diese heute nur noch virtuelle „rote Klammer“ auf dem Aktendeckel: Den müssen wir besonders scharf verhaften.
Empathie ist nicht Sache der Finanzverwaltung. Eher so Königsberger Klopse. Guten Appetit.