1958/14: Positionen: Wenn auch Meinungen sich ändern, vieles klingt zunächst einmal undurchdacht….

Positionen

Phantom.des.Vermieters

Ob der Stellplatz undurchdacht ist, also nicht mit durchgehendem Dach, unüberdacht, also gebaut wurde, ohne die Konsequenzen zu bedenken oder aber vollkommen überdacht werden muss, also von vorn bis hinten ein neues Dach erhalten soll bzw. insgesamt in Frage gestellt werden muss, weil er da in unakzeptabler Art und Weise aufgestellt wurde: Es kommt oft auf das kleinste Detail an.

Merke ich gerade, wenn ich Mietverträge von „anno zwirn“ überarbeite, weil uns Europa immer glücklicher macht mit lauter weiteren Vorschriften, auch zu ganz banalen Dingen, wie z.B. Lastschrifteinzugsermächtigungen. Nichts ist so, wie es mal war. Und ist das gut so? #nurmalso

Und weggebloggt. Da steht es nun. Für immer.

1387/11: Historische Sprüche: Was Kurt Tucholsky über die Deutschen sagte wenn sie hinfallen…

Historische Sprüche: "Schadenersatz" (by Kurt Tucholsky)

Ohne weisere Worte.

Sie ruft an und sagt, ihre Mutter wohnt im Haus. Ob da hinten im Gartenhaus eine Wohnung frei sei? Das wüssten wir nicht, sage ich, das sind Eigentumswohnungen. Die Eigentümer sagen uns als Hausverwaltung nicht: „Du, da ist jetzt meine Wohnung frei und ich suche einen Mieter.“ Wir können da nicht helfen. Sie fragt immer weiter, sagt jetzt, ob im Vorderhaus vielleicht eine Wohnung frei ist? Irgendwann sage ich im vierten, fünften Anlauf: „Hören Sie! Ich bin Verwalter der WEG und ums Gemeinschaftseigentum bemüht. Es interessiert mich nicht, ob jemand vermieten will oder nicht!“ Sie sagt nun, nachdem sie das scheinbar wirklich begriffen hat, mit spitzem Zungenschlag: „Gut zu wissen!“ Im Kern ist sie jetzt sauer auf mich. Ich kann ihr nicht geben, was sie von mir verlangt. Sie sagt spitz: „Gut zu wissen!“ -Sie hat meine Hilfe erwartet, ich habe sie abgelehnt, da es nicht meine Aufgabe ist, Mieter zu rekrutieren. Und ich denke: Genau. #unbefriedigte Erwartungen

(EP)

Vorsicht: Der BGH (AZ XII ZR 142/07) heilt einen Schriftformmangel des Mietvertrages nachträglich

Bundesadler

Bundesadler

Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 29.04.2009 zum obigen Aktenzeichen:

Zitat BGB § 550 Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht abgeschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsvereinbarung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag zustande.“ BGH, Urteil vom 29. April 2009 – XII ZR 142/07 – OLG Naumburg LG Dessau

Leitsatz der Redaktion gesichtspunkte.de dazu

Zitat Man muss das Leben eben nehmen, wie das Leben eben ist!“ (Juliane Werding, Schlager)

Vorsicht, Hausverwalter: Der Fall ist schnell erzählt. Ursprünglich war zwischen den Vertragsparteien ein Mietvertrag abgeschlossen worden mit Befristung. Jedoch stand dieser Mietvertrag unter dem Vorbehalt einer noch zu erfolgenden Genehmigung durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Denkbar ist im Beruf des Hausverwalters, dass dieser einen derartigen Vertrag entwirft, um den Entwurf dieses Mietvertrages dem vertretenen Grundstückeigentümer zur Kenntnis zu bringen und die Gültigkeit des Vertragsabschlusses von der Unterschrift, der Genehmigung, durch den Vermieter und Grundstückseigentümer abhängig zu machen.

Und dann kommt das Leben hinzu . Es ist immer zu wenig Zeit, und der Grundstückseigentümer verschwindet auf die Bahamas und hat keine Lust aufs Schrifttum. Er lässt es liegen. Die Sache gerät in Vergessenheit. Der zur örtlichen Anwesenheit und Fleißarbeit verdonnerte Hausverwalter lebt inzwischen sein weiteres Leben, fertigt Abrechnungen, hält Eigentümerversammlungen ab, pi pa po. Inzwischen wird schon mal ein Mietverhältnis gelebt, das so noch gar nicht Genehmigung gefunden hat.

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