Der BGH entscheidet: Miete ist auch dann zu zahlen, wenn öffentlich-rechtliche Bauvorschriften die Wohnnutzung nicht zulassen

Bundesadler

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2009, Az VIII ZR 275/08:

ZitatMieter müssen für Teile der Wohnung, die laut Vertrag vermietet sind, auch dann Miete zahlen, wenn diese nach öffentlich- rechtlichen Bauvorschriften gar nicht für die Wohnnutzung zugelassen sind.“

Zwei vorherige Rechtszüge:
AG München – Urteil vom 12. März 2008 – 414 C 28869/07
LG München I – Urteil vom 8. Oktober 2008 – 14 S 5934/08

Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 129,40 m²  angegeben. Zu der angemieteten Wohnung gehörten unter anderem Räume im Dachgeschoss. Die Mieter waren der Meinung, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich- rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nach der anzuwenden Wohnflächenverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen seien. Die Wohnfläche betrage danach tatsächlich nur 108,60 qm. Daher verlangten die Mieter für die Jahre 2004 bis 2007 die Rückzahlung der wegen der geringeren Wohnfläche zu viel bezahlten Miete in Höhe von 3.537,96 €.

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Der BGH hat entschieden, dass die Miete nicht zurückverlangt werden könne. Die Tatsache, dass die Räume baurechtlich nicht zum Wohnen zugelassen seien, mache eine Vermietung und die Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten nicht unmöglich. Die Behörde sei im Übrigen nicht eingeschritten, die Nutzung sei also tatsächlich möglich gewesen.

Zitat Das Urteil des BGH ist für mich nicht nachvollziehbar. In den Vorschriften der Wohnflächenverordnung ist genauso wie in den Regelungen der II. Berechnungsverordnung vorgegeben, dass Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, bei der Berechnung der Wohnfläche außen vor bleiben. Die Karlsruher Richter stellen dagegen entscheidend darauf ab, dass die nicht zum Wohnen geeigneten Räume im Dachgeschoss tatsächlich zu Wohnzwecken vermietet wurden und deshalb mitgerechnet werden müssen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Meint Siebenkotten als Präsident der Mieterinteressenvertreter. Dass aber eine Nutzung im Rahmen des Verbundes von Wohnräumen in Verbindung mit einem dazugehörigen Dachgeschoss als ganzes nutzwertig ist, daran kann doch, so gesichtspunkte.de dazu in eigener Stellungnahme, nur wenig bis gar kein Zweifel bestehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt derzeit noch nicht gedruckt vor, allerdings ist u.a. diese Pressemitteilung des BGH erhältlich. Die Begründung kann nur mit Spannung abgewartet werden.

(Mitgeteilt durch Deutscher Mieterbund, Zossen -mit Dank- plus eigene Recherchen)

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