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3151/16: Positionen: Der Rauchwarnmelder im Spannungsfeld der Berliner Eigentumswohnungsverwaltung. #BauOBerlin

Positionen

Rauchmelder

Die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in § 48 Abs. 4 neu BauO Bln belastet die Wirtschaftsunternehmen und im weiteren Verlauf die Privathaushalte. Die Kosten für die Installation, als auch die Wartung der Rauchwarnmelder, werden zunächst von den Eigentümern getragen, welche diese aber zumindest zum Teil über die Betriebskosten auf die Mieter/Privathaushalte umlegen können. (Aus der Begründung zum angenommenen Änderungsentwurf zur BauO Berlin, Quelle: hier)

Brandenburg hat sie schon beschlossen. Berlin hat nachgezogen. Thematisch geht es um die Rauchmelderpflicht in Berlin. In den Datumstagen des Berliner Parlaments vor den Parlamentsferien ist die Sache durchgewunken worden.

Die Rauchmelderpflicht trifft Menschen, die sich in Berlin wohnend in dafür geeigneten Räumlichkeiten aufhalten (Mieter, Wohnungseigentümer).

Im selben Zeitfenster ist der Mindestabstand von Glücksspielstätten zueinander beraten worden. Zufall? Rauchwarnmelder sind keine Glücksspielautomaten, sondern helfen Leben retten.

In den verschiedenen Bundesländern Deutschlands existieren unterschiedliche Rechtsvorschriften. Die Verpflichtung zum Einbau einerseits. Die Verpflichtung zur Wartung und Unterhaltung andererseits. Es geht um die Frage, wer rechtswirksam verpflichtet wird: Der Hauseigentümer? Der Verwalter? Mieter? Wohnungseigentümer?

Wir befassen uns sehr viel mit Wohnungseigentum. Deswegen.

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1682/13: Positionen: Wenn der Keller über Gebühr verstaubt bei Bauarbeiten, ….

Psycho-Logik

Ein Handwerker, der in einem Mieterkeller Bohr-, Stemm- und Leitungsverlegungsarbeiten durchführt, hat -verdammt noch mal- die Pflicht, die Mieterutensilien mit einer weitgehend staubdichten Schutzfolie abzudecken. Der Zutritt zum Kellerverschlag ist vorher mit dem Betroffenen abzusprechen. Auch hiervon gibt es keine Ausnahme. Das ist insgesamt richtig. Tut er beides nicht, hat er ein Problem. Nachträglich wird abgerechnet. Der Verwalter als Moderator zwischen Schädiger und Geschädigtem: Muss man wirklich für alles explizite Vertragsklauseln im vorhinein aufsetzen? Oder gilt eine allgemein übliche Sorgfaltspflicht auch für Handwerker in bewohnten Mehrfamilienhäusern, selbst wenn es nur im Keller ist?

Wenn der Handwerker im Keller in Berlin-Kreuzberg eine Strangsanierung der Wasserstränge durchführt, fallen Späne, bzw. staubt es auch gehörig. Das ist die eine Seite von Madame Medaille. Wenn der eigene Eigentümerkeller dann über Gebühr verstaubt, ist das ärgerlich. „Der Hirni“, so sagt eine, die davon betroffen ist. Alles muss wieder sauber gemacht werden, der Staub, das ist ja nicht auszuhalten.

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1697/13: News: Handwerkerlohn bei Schwarzarbeit – Und wie sieht es mit der Gewährleistung aus? #Linktipp

Rechtliches

Kommentierung anderswo, ist verlinkt, aber hier interessant:

Ist vereinbart, das Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit die Steuer umgangen werden kann, ist der Vertrag insgesamt nichtig und der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen, so das Urteil des OLG Schleswig. Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB). Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Der Urheber dieser Mitteilung ist unten verlinkt. gesichtspunkte.de bedankt sich beim Herausgeber für die Berichterstattung.

Weblotse

(EP)

1538/12: Berliner Luft: Von der Berliner Traufhöhe…

Berliner Kodderschnauze "Kräuter der Provinz"

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„In den Baugebieten wird die Höhe der baulichen Anlagen in der Regel mit sieben Vollgeschossen festgesetzt. Dabei lehnt sich die Höhenentwicklung an die traditionelle „Berliner Bauweise“ an, die in der Altbebauung 5 Vollgeschosse zuließ, deren Traufhöhe bei 21,0 m bis 22,0 m liegt und heute die Errichtung von sieben Vollgeschosse ermöglicht.“

…sagt -nur mal so beispielsweise- der Berliner Bebauungsplan IX-990 für den Bezirk Berlin-Wilmersdorf in seiner Begründung. Und wir lernen daraus: Wo früher noch, zu Kaiser´s Zeiten, fünf herrliche Vollgeschosse prangten, wird heute uns die Luft zum Atmen zunehmend abnehmend, bzw. knapper. Fünf gleich sieben, so lautet die Berliner Gleichung zur „klassischen Traufhöhe“.

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