3285/19: Linktipp: Die Berliner Firma Aspire verkauft Wohnungen. Wer zu spät bekommt, den strafft das Leben.

Spekulatius (Sinnbild)

Spekulatius (Sinnbild)

Eine gute Frage ist: Wie lange werden ausländische Nutznießer von Anlage-Immobilien in Berlin mit ihrem Rundum-Sorglos-Paketen glücklich bleiben? Bricht bald alles zusammen? Oder sind die geschaffenen Betreuungsstrukturen stark wie Rheinstahl und  zäh wie Haribo-Gummibärchen bzw. unbarmherzig großartig wie man es von solchen sicheren Investments erwarten darf? Die Frage bleibt heute bestimmt unbeantwortet. Aber sie ist gestellt.

Auf jede Hausse folgt eine Baisse, doch momentan hausiert die Hausse noch mit Peaks am oberen Anschlag. Deswegen -erfahrungsgemäß- die obige Frage nach dem mutmaßlichen Niedergang. Es ist ein schöner Spekulatius mit einem deutsch-israelischen Geschäftsfokus berichtet der RBB über die Firma Aspire und ihre Umwandlungstätigkeit und die darauffolgenden Streifzüge durch das neu geschaffene Wohnungseigentum. Mieter versuchen, die Strukturen zu verstehen und ihre gesetzlichen Vorkaufsrechte wahrzunehmen. Nicht immer erfolgreich. Einige der Vertragsbedingungen sind nicht bekannt und es wird vermutet, dass diese absichtlich geheim gehalten werden. Der Beitrag ist als sehens- und lesenswert verlinkt.

Zweitens ist das Thema Unpünktlichkeit hiermit erfolgreich und rechtzeitig aufgegriffen. Wer zu spät kommt, dem strafft die Uhr das Zeitmanagement. Zu spät zu bekommen, z.B. Informationen über Vertragsklauseln (siehe oben, Aspire), ist da ähnlich. Der eine kommt zu spät, der andere rückt die Infos nicht raus. Da alles Leben endlich ist, verliert also der Nutznießer rechtzeitiger Informationen wertvolle Lebenszeit, um Steine zu sammeln, die man später wieder verstreuen will (so analog zu den Puhdys: Wenn ein Mensch lebt.)

Lassen wir das.

Weiterführend

3062/15: Bundesgerichtshof: Spekulationsobjekt Heizölankauf? Der BGH klärt auf. (VIII ZR 249/14) #Urteil

Rechtliches

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6 (Fassung vom 2. Dezember 2004)

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern
weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 249/14 – LG Bonn
AG Euskirchen

Der BGH-Beschluss im Textdownload ist als Service für dich hier erreichbar…