Agnes sagt: Nicht beten, ar-beten! Über Selbstgespräche und Beten aus der Sicht des Bundeskriminalamt

Ratgeber

Wer ist Agnes? Und warum gibt es einen Abschlussbericht über Agnes, herausgegeben vom Bundeskriminalamt? Von der Rechtstatsachensammel- und Auswertestelle KI15.

Agnes bedeutet Auswirkungen gesetzlicher Neuregelungen auf die Ermittlungspraxis der Strafverfolgungsbehörden. Hmmmhhhh…wer hätte das gewusst?

Der 163 Seiten umfassende Bericht kann hier downgeloadet werden. (erfahren, danke, über: Kanzlei Hoenig Info)

Auszugsweise heißt es dort wie folgt:

 

 

 

„Eine gerichtliche Klärung bezüglich der Zugehörigkeit eines Selbstgesprächs zum Kernbereich privater Lebensgestaltung hat mittlerweile der BGH in der so genannten „Krankenzimmerentscheidung“ (Entscheidung: BGH NJW 2005, 3295) vorgenommen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ein Gespräch mit sich selbst gekennzeichnet sei durch unwillkürlich auftretende Bewusstseinsinhalte und persönliche Erwartungen, Befürchtungen, Bewertungen, Selbstanweisungen sowie seelisch-körperliche Gefühle und Befindlichkeiten zum Inhalt habe. – Bei Selbstgesprächen – es ist nur eine Person im zu überwachenden Objekt anwesend – ist nach der bisherigen Rechtsprechung eine Aufzeichnung unzulässig, unabhängig vom Inhalt des Selbstgesprächs.

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Innovativ: Viagra in allen denkbaren Farben und Formen – denn „Weihnachten ist Potenzzeit“

SPAM

Viagrafreie Zone Verbotsschild

Viagrafreie Zone Verbotsschild

Kaum konzentrieren kann sich der moderne Hausverwalter-MenschMann. Denn auf komischen Wegen kommen immer wieder neue Angebote, sich mit anderen als den eigentlichen Kernaufgaben zu befassen. Irgendwo haben wir mal gehört, dass die Superpille Viagra nicht gesund sei, und insbesondere nicht, wenn man sie in Unmengen nascht. Gut, nun haben wir eigentlich ständig neue Angebote dieser Art, die niedlichen Dinger zu erwerben. Lutschen, zerkauen oder schlicht runterschlucken?

Und da der Mensch Mann bekanntlich schwer „nein“ sagen kann, mussten wir täglich gleich mehrere Schachteln davon erwerben, zwanghaft. Jedem individuellen Angebot folgend. So viel, wie angeboten wurde zu bestellen, konnten wir indessen nicht tagtäglich verspeisen.  Deshalb entschloss sich gesichtspunkte.de, diese Website zur Viagra-freien Zone zu erklären. Noch dieses eine Mal soll dieser verlockende Hinweis hier abgedruckt werden, entlarvend. Zugleich soll ein Hyperlink scharfgeschaltet werden. Denn,  so die bestechende Idee:  Wenn man Viagra per Hyperlink umleitet in die unendlichen Weiten der Internet-Galaxie, dann werden vermutlich Jahrzehnte vergehen, bis geschickte, neue Spyder den Weg zurück, von Link zu Link, klink, zu uns finden. Und wir haben endlich Ruhe. Ganz schön gewitzt, oder?

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Sachen gips, die gips ja gar nicht: Die Verwalterin als Geburtshelfer des Grundbuchamts

Rechtliches

Leitsatz der Berichterstattung

Sachen gips, die gips ja gar nicht. (Alte, eigene Redensart)

Verursacher & Vorlageberechtigter

Amtsgericht Lichtenberg als Verwalter des Wohnungsgrundbuch-Bezirks in Berlin-Neukölln

Festgestellte Hindernisse

– Das Geburtsdatum der Wohnungseigentümerin Monika Furtwängler (* Name geändert) weicht ab. Während das hinterlegte Versammlungsprotokoll der Verwalterbestellung zur niedrigsten Blattnummer die Unterschriftenbeglaubigung für Monika Furtwängler (*), geborene Schniederpelz (*), geboren am 13.07.1956 enthält, ist in der WEG-Serie (der weiteren, fortlaufend nummerierten Wohnungsgrundbuchblätter zur Blatt Nummer 9897 (* Blattnummer geändert) allerdings nur eine Monika Paravent (* Name geändert), geborene Schniederpelz (siehe oben), geboren am 13.07.1958 grundbuchlich eingetragen.

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Zitat des Tages: Rabulistisch ist die Auffassung des Beklagten! Rabulistisch? – Klärungsbedarf

Zitat Etwas rabulistisch ist aber die Auffassung des Beklagten, dass für die bereits abgeschlossenen Jahre 2003 bis 2007 nur noch Abrechnung verlangt werden könne, nicht aber Rechnungslegung, der Beklagte aber gleichzeitig sich dem entziehen will, dass er sagt, er sei ja niemals Verwalter gewesen.“

Ohne zu sehr in den Fall einzusteigen, der nicht  den Berichterstatter persönlich betrifft, streiten zwei Parteien (Vorverwalter und Miteigentümer) um die Frage, ob und ggf. welche Abrechnungen vom Vorverwalter vorzulegen sind, der seit Mitte letzten Jahres rechtskräftig nicht mehr Verwalter ist. Und zwar auf Betreiben des Klägers und Miteigentümers. Denn ein Beschluss aus dem Jahre 2003 wurde nach (immerhin) fünf Jahren aufgehoben, womit der ehemalige Verwalter seinerzeit zum Verwalter bestellt worden war. Die Wohnungseigentümer hatten es während fünf Jahren nicht vermocht, die Verwalterfrage einvernehmlich zu regeln, denn von vornherein war diese Bestellung 2003 nur eine solche gewesen, die provisorischen, vorübergehenden Charakter hatte. Bereits 2003 wurden die Eigentümer der Anlage dringend im Protokoll gebeten, alternierende Verwalter vorzuschlagen. Nicht einmal eine provisorische Wiederbeauftragung des durch Landgerichtsbeschluss rechtskräftigen Nicht-mehr-Verwalters gelang den Klägern. Erst im Mai 2009 schickten sie diesem nach mehrfachem erfolglosen Drängen und Bitten eine unwirksam gemachte Verwaltervollmacht zu, die bis zum 31.12.2008 befristet war. Diese merkwürdigen Umstände spielen nun eine Rolle in dem anhängigen Gerichtsstreit. Aktenzeichen und Gerichtsbezirk sind für die Berichterstattung hier ohne jede Bedeutung.

Was aber ist eine „rabulistische Auffassung des Beklagten“ (des Vorverwalters)? Diese Frage wiederum interessierte gesichtspunkte.de aus reiner Neugier. Mangels eigener Bildung in diesem Punkt. Wir suchen herum und vermuten zunächst, es handele sich um Rabulismus. Schließlich werden wir zum Stichwort Rabulistik wenigstens in ähnlicher Weise fündig. Bei Wikipedia heißt es dazu:

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Zitat des Tages: Die Entfernung eines Erdtanks als Vorwand und Enteignung der WEG

Bloggwart

In einem Schriftsatz eines sicherlich ungenannt bleiben wollenden Verfahrensbevollmächtigten lesen wir folgenden bemerkenswerten Satz:

Zitat Es ging auch nicht um die Entfernung des Erdtanks, sondern darum, dass die Xy-Partei (* Name geändert) die Entfernung als Vorwand benutzt hat, umfangreiche Erdbewegungen links vom Gebäude durchzuführen, d.h. dort das ansteigende Grundstück auf Straßenniveau zu vertiefen und die Erde abfahren zu lassen, d.h. eine Enteignung der WEG vorzunehmen. Mutterboden kostet Geld.“

Lachfaktor 12 auf der von 1 bis 10 gehenden Humorskala. Berlin, wie es singt und lacht!

Hintergrund

In einer Teilungserklärung eines kleinen, von zwei Familien mit ausgebautem Dachgeschossbüro bewohnten Hauses war geregelt worden, dass die im Erdgeschoß gelegene Wohnung(en) ein Sondernutzungsrecht an den Außen-Gartenflächen besitzt. Allerdings befand sich im Bereich dieses Gartens auch ein außenliegender 10000 Liter-Öltank. In der Teilungserklärung der Wohnanlage war demzufolge geregelt worden:

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Zitat des Tages: Das Landgericht entscheidet sich zu einem Hinweis an den Schuldner

Rechtliches

Zitat Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574, Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist. Auf etwaige weitere Eingaben in dieser Sache ist daher nur dann eine Nachricht des Beschwerdegerichts zu erwarten, wenn dessen Prüfung ergibt, dass dazu eine prozessuale Notwendigkeit besteht.“

Der Schuldner erheblicher Wohngeldbeträge wendet sich gegen die vermeintliche Rechtswidrigkeit einer andauernden Zwangsverwaltung, die von der betreibenden Gläubigerin (der WEG) fortgesetzt wird, bis die Zwangsversteigerung der Einheit erfolgreich durchgeführt wird. Diese Zwangsvollstreckung, insbesondere die Zahlung von Gläubigervorschüssen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Einheit, seien grob rechtswidrig. Sogar die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof soll zugelassen werden. Das Landgericht verneint das. Es weist den Schuldner in der gebotenen Klarheit darauf hin, dass in dieser Sache weder ein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung steht, noch auf weitere Eingaben Antworten des Gerichts zu erwarten sind. Eine bemerkenswert ausdrücklich formulierte Klarstellung.

Hintergrund

Der Schuldner zahlte lange Jahre kein  Wohngeld und nutzte jeden rechtlich denkbaren Weg aus, Beschlüsse der WEG (im Übrigen rechtsgrundlos) anzufechten. Der WEG sind neben den Wohngeldausfällen beträchtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstanden, in fünfstelliger Höhe. Der Wohngeldausfall ist inzwischen sechsstellig. Das Landgericht hat für die vom Schuldner vorgetragenen weiteren Argumente kein Verständnis.

 

 

Neues Recht zwingt Finanzämter zur Mitteilung des Einheitswerts von Wohnungen

Rechtliches

Wie die Website gotthal. de hier mitteilt, ist durch den Gesetzgeber eine Gesetzesänderung erfolgt, die eine vorhandene Rechtslücke nach der WEG-Rechtsnovelle wirksam schließt. Finanzämter beriefen sich bislang auf das Steuergeheimnis und weigerten sich (teilweise), Wohnungseigentümergemeinschaften als betreibenden Gläubigern, den Einheitswert einer zur Zwangsversteigerung stehenden Wohnung mitzuteilen. Welche genauen Nachteile dadurch hinderlich entgegen standen, erläutert der Beitrag auf vorstehender Website.

Wir meinen: Gut, wichtig, richtig, danke, Gesetzgeber.

Neue Rechtsprechung zur Videoüberwachung von Rasern

Bundesadler

Bundesadler (Quelle: BverfG)

Das Leben der anderen...

Das Bundesverfassungsgericht hat eine äußerst bemerkenswerte Entscheidung getroffen, die wir hier kurz unseren Lesern, und weitgehend unkommentiert zur Verfügung stellen möchte. Die Entscheidung hat das Aktenzeichen 2 BvR 941/08 und ist datiert vom 11.08.09.

Den Wortlaut der Entscheidung kannst Du hier kostenlos downloaden.

gesichtspunkte.de meint, die Berichterstattung hierzu thematisch als grenzwertig für diese Website anzusehen, gleichwohl wird die Entscheidung als sensationell und in wirklichem Sinne „freiheitlich“ angesehen und daher hier veröffentlicht. Mit Dank an das Bundesverfassungsgericht dafür.

Weiterführende Links

Bundesverfassungsgericht – Startseite

Report: Das Leben der anderen… häusliche Gewalt – Es gibt klare rechtliche Grundlagen

Das Leben der anderen...

Die Bundesjustizministerin hat die Sache klar dargestellt. Sie sagt, häusliche Gewalt in körperlicher oder seelischer Form findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, also „zu Hause“ statt. Für viele Opfer gehört sie zum bedauerlichen Alltag. Sie kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor. Dort, wo die Polizei eigene Datenerhebungen anstellt, trifft die Polizei fast ausschließlich auf männliche Täter. In einer Berliner Erhebung waren 86,4% der Tatverdächtigen Männer. Nicht zu Unrecht titelte daher auch der Spiegel (Ausgabe 2/2008) daher „Junge Männer – Die gefährlichste Spezies der Welt„. Doch das Unterthema „Junge Männer“ ist in Wirklichkeit zu ergänzen durch Gruppe aller übrigen Täter, die in allen Lebensalters-Abschnitten daherkommen.

Der Schutz der Betroffenen war bislang wenig gewährleistet, gesteht die Ministerin denn auch ein. Wenig Vertrauen in staatliche Institutionen kommt hinzu. Wer Strafanzeigen stellt, muss sich fragen lassen: ‚Was hat der Täter getan?‘ Die Polizei hat hier und da Stalking-Spezialisten, die sich mit nichts anderem beschäftigen, aber in entscheidenden Augenblicken im Urlaub sind. Eine Vertretung steht nicht zur Verfügung. Man habe sich an die Polizeiwache zu wenden, und auch diese stellt in solchen Situationen gern auf Berliner Mundart die Frage: ‚Und, wat hat er jetan?‘ – Anwälte, Rechtspfleger und Sachverständige empfehlen, in solchen Situationen vor allem eins zu tun: Öffentlichkeit herstellen, andere informieren. gesichtspunkte.de stellt zu diesem Randbereich Öffentlichkeit durch regelmäßige Informationen her.

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Die Anforderungen einer Jahresabrechnung für Wohnungseigentümer sind benannt.

Rechtliches

Das Landgericht meint zum Aktenzeichen 85 T 216/07 in einer Entscheidung unter anderem:

Zitat Die Jahresabrechnung muss für die Wohnungseigentümer nachvollziehbar und ohne Zuziehung eines Sachverständigen verständlich sein (BayObLG NZM 2005, 750 und OLG Hamm aaO). Dabei ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass bei größeren Eigentümergemeinschaften oder bei solchen, die aus Mehrhausanlagen bestehen, die Abrechnung durchaus komplex werden kann. Für die Verständlichkeit einer Jahresabrechnung ist deshalb auf den Erkenntnishorizont eines in Wohnungseigentums-Sachen vorgebildeten Laien abzustellen, dass eine Abrechnung für einen Wohnungseigentümer ohne jegliche Buchführungskenntnisse nicht auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen ist, macht die Abrechnung noch nicht fehlerhaft (Jennißen/Jennißen, WEG, § 28, Rdn. 70).“