Zitat des Tages: Das Landgericht entscheidet sich zu einem Hinweis an den Schuldner

Rechtliches

Zitat Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574, Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist. Auf etwaige weitere Eingaben in dieser Sache ist daher nur dann eine Nachricht des Beschwerdegerichts zu erwarten, wenn dessen Prüfung ergibt, dass dazu eine prozessuale Notwendigkeit besteht.“

Der Schuldner erheblicher Wohngeldbeträge wendet sich gegen die vermeintliche Rechtswidrigkeit einer andauernden Zwangsverwaltung, die von der betreibenden Gläubigerin (der WEG) fortgesetzt wird, bis die Zwangsversteigerung der Einheit erfolgreich durchgeführt wird. Diese Zwangsvollstreckung, insbesondere die Zahlung von Gläubigervorschüssen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Einheit, seien grob rechtswidrig. Sogar die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof soll zugelassen werden. Das Landgericht verneint das. Es weist den Schuldner in der gebotenen Klarheit darauf hin, dass in dieser Sache weder ein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung steht, noch auf weitere Eingaben Antworten des Gerichts zu erwarten sind. Eine bemerkenswert ausdrücklich formulierte Klarstellung.

Hintergrund

Der Schuldner zahlte lange Jahre kein  Wohngeld und nutzte jeden rechtlich denkbaren Weg aus, Beschlüsse der WEG (im Übrigen rechtsgrundlos) anzufechten. Der WEG sind neben den Wohngeldausfällen beträchtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstanden, in fünfstelliger Höhe. Der Wohngeldausfall ist inzwischen sechsstellig. Das Landgericht hat für die vom Schuldner vorgetragenen weiteren Argumente kein Verständnis.

 

 

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