So.. Juni 21st, 2026

    Rechtliches

    Das Landgericht meint zum Aktenzeichen 85 T 216/07 in einer Entscheidung unter anderem:

    Zitat Die Jahresabrechnung muss für die Wohnungseigentümer nachvollziehbar und ohne Zuziehung eines Sachverständigen verständlich sein (BayObLG NZM 2005, 750 und OLG Hamm aaO). Dabei ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass bei größeren Eigentümergemeinschaften oder bei solchen, die aus Mehrhausanlagen bestehen, die Abrechnung durchaus komplex werden kann. Für die Verständlichkeit einer Jahresabrechnung ist deshalb auf den Erkenntnishorizont eines in Wohnungseigentums-Sachen vorgebildeten Laien abzustellen, dass eine Abrechnung für einen Wohnungseigentümer ohne jegliche Buchführungskenntnisse nicht auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen ist, macht die Abrechnung noch nicht fehlerhaft (Jennißen/Jennißen, WEG, § 28, Rdn. 70).“

    Von Bloggwart

    Ich schreibe. Ich arbeite. Ich lebe.

    Schreibe einen Kommentar

    Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.