Aus einer Email an verschiedene Wohnungseigentümer:
Anbei Rechnungsvorgang, bereits durch Architekt geprüft an sechs weitere Augen mit der Bitte um weitere Freigabe durch vier Augen….Danke. Frau Xy nimmt die Freigabe entgegen und weist dann den Rechnungsbetrag an.“
So oder so ähnlich laufen eine Vielzahl von Vorgängen in einer Art fast automatischem workflow. Ein Architekt hat die Handwerkerrechnung geprüft. Er gibt sie in einer Weise frei, die Prüfvermerke enthält. Die dann übersendete Handwerkerrechnung (mit Prüfvermerk) gibt der Verwalter -sicherheitshalber- noch einmal an „dazu berufene Wohnungseigentümer“ (der Anlage in Zehlendorf) weiter. Denn mehrere Augen sehen mehr als nur zwei, die sich anschicken, Rechnungen zu bezahlen. Sicherheit durch Transparenz.
Diese Rechnung wird angewiesen aus innerlicher Akzeptanz, aus der Mitkenntnis (mehrerer) relevanter Miteigentümer und mit einem guten Gefühl, dass sie nun bezahlt wurde. Am Ende dürfte da auch ein Handwerker sein, der mit seiner Kundin und ihrer guten und gewissenhaft anmutenden Zahlungsmoral positiv angesehen wird. Alle sind zufrieden. Nichts lief versehentlich, nichts geschah ohne Mitwissen relevanter, freiwilliger Teamworker. Ein ganz anderes Beispiel.
Die Verfahren werden in der Abteilung 21 der Amtsanwaltschaft geführt. Diese Zentralisierung der Bearbeitungszuständigkeit hat sich bewährt. Sie ermöglicht eine besonders effektive und nachhaltige Verfolgung jener Verstöße. Die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Abteilung der Amtsanwaltschaft Berlin, dem Familiengericht und der Polizei gestaltet sich gut.“ (Quelle: Drucksache 6/12 132, Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD), Antwort vom 05 Juni 2008, Justizsenatorin von der Aue, vollständiger Wortlaut der Anfrage hier)
Sven Kohlmeier (SPD) wollte vom Senat wissen, welche Erfahrungen das Land Berlin mit dem (2002 eingeführten) Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gemacht hat? Die seit 2002 bis 2007 geführten Verfahren gibt der Senat wie folgt an (auf Bild klicken) Anzahl Verfahren GewSchG 2002-2007 (Quelle: Senat Bln)
Anzahl Verfahren GewSchG 2002-2007(Quelle: Senat Bln)
Ein (weiterer) Verfahrensbericht: Zwangsvollstreckung
Das Leben erzählt uns Geschichten – wir berichten drüber.“ (Redaktionsmotto)
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Handschellen
gesichtspunkte.de kann nicht häufig von Grenzbereichen wie folgenden berichten, in denen Haus- und Grundstücksverwalter sich bewegen. Heute wieder ein Fall wie dieser hier. Whow! Der Schuldner hat die Verpflichtung auferlegt bekommen, die Verwalterin nebst einer ihr genehmen Fachfirma in sein Sondereigentum hereinzulassen. Der Verwalterin, bzw. ihrer Fachfirma sei es hiernach zu gestatten, zum Zwecke der Unterbrechung der Heiz- und Wasserversorgung die entsprechenden Stränge zu kappen. Klappen drauf, keine weiteren Lieferungen. Man friert, besonders im (bevorstehenden) Winter! Einen derartigen Vorgang, den die Versammlung der Eigentümer vorher beschließen muss, nennt man Ausfrierung.
Allerdings hat dieser Schuldner noch nicht eingewendet, er sei gar nicht Nutzer der Einheit, sondern irgend so ein ominöses Konstrukt von mathematischen Berechnungen mit der Zahl Pi. Man sieht: die Wege des Herrn sind nicht einheitlich, heute diese, morgen eine andere Strategie. Doch auch das ist wieder eine ganz andere Geschichte. Verzetteln wir uns nicht.
Was nun diesen Schuldner angeht, so ist allerdings dessen Verhalten nicht üblich. Auch für Menschen mit 30 Jahren in dieser Berufsbranche gibt es noch neue Erfahrungen wie diese. Dinge, die man so noch nie erlebt hat. Das Verhalten dieses Schuldners gehört ganz unbestreitbar zu diesen besonderen Ausnahmen. Deshalb findet es diese Website angemessen zu berichten, dass es so etwas tatsächlich gibt. Sonst würde es niemand glauben.
Bereits im September 2007 hatte gesichtspunkte.de berichtet, dass es Schuldner (von Wohngeld) gibt, die Ausfrierung riskieren. Teil 01 dieses Fortsetzungsromans auf Raten befasste sich erst einmal damit, dass es derartiges überhaupt gibt. Ein fachlich genau beschriebenes Terrain entstand hier, auch ein ‚Haifischbecken‘?
Der Düsseldorfer Strafverteidiger Udo Vetter schrieb am 27.03.03 auf seinem Blog:
Es gibt Akten, die liegen Wochen oder Monate im Regal. Manche Arbeiten machen einfach weniger Spaß als andere. Das Problem: Eigentlich sind alle Sachen gleich. Warum fasst man dann die eine nur im letzten Augenblick und mit spitzen Fingern an, während die andere ruck zuck vom Tisch ist?
Es liegt natürlich an den Mandanten. Wenn ich jemanden nicht leiden kann, muss er eben warten. Aber komischerweise gibt es auch nette Leute, bei denen ich mich erst auf dem letzten Drücker zur Arbeit zwingen kann.
Ich habe schon mal versucht, die Sachen konsequent der Reihe nach abzuarbeiten. Keine Chance…“
Der Originalbeitrag von Udo Vetter ist hier. Bitte den bereits archivierten Beitrag vom 27.03.03 dort suchen.
Ehrlichkeit währt am längsten, wie konnte es nur geschehen, dass wir bislang die bloggenden, um Ehrlichkeit bemühten Rechtsanwälte so grundlos übersehen? Sympathisch.
Versteh, was ich geworden bin Es war nicht mein Plan Und die Leute überall sie seufzen, halten sich für besser als mich.“
(Cranberries, Ode to my family, deutsche Übersetzung)
In Teil 1 des Interviews erzählte uns ein Stalkingopfer ausführlich die Vorgeschichte eines Stalkingfalls. In Teil 2 des Interviews schließt der Interviewer beim Interviewten (Opfer) an die weitere Entwicklung der Geschichte in ebenfalls ausführlicher, nachhakender Weise an. Teil 3 des Interviews wird sich mit den Stalking-Angriffen selbst und den Tätern auseinandersetzen. Es wird empfohlen, zum besseren Gesamtverständnis alle drei Teile zu lesen. Die Interviews wurden geführt am Ort der Handlung: auf der Nordseeinsel Norderney. Wobei Norderney nur als Synonym zu verstehen ist, denn derartiges kann sich ebenfalls auf jeder südlich von Norderney gelegenen Insel ereignen. Vergleiche hierzu dies hier.
(Bislang erschienen)
Teil 1 – …über die Vorgeschichte dessen (VÖ: 02.10.09)
Frage: Wann fing das Stalking an? Sie sagten eingangs, das wäre im September 2007 gewesen? Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das noch nicht Stalking, was bislang in Interview-Teil 1 von 3 erzählt wurde?
Antwort: Nein, das ist nichtStalking. Was bis dahin geschehen war, nannte ich selbst Mobbing. Diese ganzen unglaublichen Vorfälle hatten das erkennbare Ziel, mich und meine Familie aus dem Haus rauszuekeln. Mit ziemlich primitiven Mitteln. Mir kam bei diesem fortgesetzten Terror im eigenen Wohnhaus zugute, dass ich mich im Haifischbecken ‚Wohnen – Mietrecht – Eigentumsrecht‘ gut auskannte. Ich konnte meine berufliche Bildung entgegensetzen. Wir konnten uns wehren. Selbst wenn die Leute über viel mehr Geld verfügten, teure Anwälte beschäftigten und dergleichen. Selbst die teuersten Anwälte waren im Vergleich zu uns Luschen, sie blieben stets zu oberflächlich und verfehlten oft den Kern des Ganzen. Demgegenüber konnten wir durch Detailkenntnis glänzen. Sie hatten ganz einfach kein Herzblut, sahen es als eine Sache, eine Akte, ein Aktenzeichen.
Frage: Sie hatten keinen Anwalt dafür?
Antwort: Doch, doch, schon hier und da. Aber im Wesentlichen brauchte ich keinen. Mein Mobbing-Nachbar hatte zu diesem Zeitpunkt schon fünfstellig in Anwaltshonorare investiert. Ich nicht.
Frage: Stellt sich nicht irgendwann einmal die Frage, ob solche Streitereien Sinn machen?
… sagte Karl Kraus, und hier erwähnten wir es schon, wenn auch aus Anlass einer Betrachtung des Wortes Verve (Kurt Tucholsky). Es wird gestritten. Sie streiten wir die Bürstenbinder. Das nervt. Weil es vom Wesenskern der zu klärenden Angelegenheit ablenkt. Es ist kontraproduktiv.
Das haben offenbar ein paar Berliner Rechtsanwälte entdeckt und einen Ratgeber veröffentlicht, in dem es auch um Stilsicherheit im Streit geht. Das finden wir sehr gut. Und geben daher einen Linktipp aus.
Unter der Überschrift ‚Streiten Sie höflich und respektvoll‘ verlangen daher die Rechtsanwälte Janke & Kloth folgendes von ihrer Mandantschaft, und es liest sich gut:
Gesichtspunkt Höflichkeit (Quelle: RAe Janke & Kloth)
gesichtspunkte.de hatte hier schon des Öfteren den Beruf Rechtsanwalt auf der Kimme. U.a. hatte sich die Redaktion einerseits mit dem juristischen Begriff der Rabulistik auseinandergesetzt. Und auch mit der Frage, ob Rechtsanwälte lügen dürfen? Auf dem interessant zu lesenden, kurzweiligen Blog des Berliner Strafverteidigers Carsten R. Hönig fanden wir eine Stellungnahme der Berliner Rechtsanwaltskammer, in der es auszugsweise wie folgt heißt:
Seit dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1987 (BVerfGE 76, 171) beschränken sich berufsrechtlich relevante Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot auf drei Fallgruppen (Eylmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., und zwar auf strafbare Beleidigungen, Verstöße gegen das Verbot der Lüge und herabsetzende Äußerungen ohne Anlass. Eine berufsrechtliche Ahndung wegen unsachlichen Verhaltens ist nur insoweit statthaft, als diese Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, also zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und für den Anwalt zumutbar ist (BVerfGE 61,291,312). (Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 02.09.09, kompletter Wortlaut hier)
Dies Zitat finden wir interessant. Denn ob ein Rechtsanwalt beispielsweise sogar gezielt lügt, um für einen Mandanten einen Verfahrensvorteil herauszuholen, beispielsweise im Zivilrecht, gab schon häufig Anlass zur Erwähnung für uns. Interessant in diesem Zusammenhang war der Fall einer Vermietung aus Rache, eine permanente, terrorähnliche Anwesenheit auf dem kleinen, übersichtlichen Wohngrundstück in einem Außenbezirk. Dieses ist Gegenstand schriftsätzlicher Erörterungen beim Berliner Landgericht. Der Antragsgegner hat ausführlich vorgetragen, dass sich der Delinquent im Auftrag und mit ausdrücklicher Billigung des Antragstellers (und weiteren Wohnungseigentümer) -auch nächtelang- in einem Büro aufgehalten habe, das wohnungseigentumsrechtlich als ein Büro ‚für nichtstörendes Gewerbe‚ nach Maßgabe der Teilungserklärung definiert ist. Dass nun aber ‚Mieter aus Rache‘ ein äußerst störendes Gewerbe ist, ist keine Sache hochintelligenter Verfahrensdialektik. Hieraufhin hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dieses Verfahrens für seine Mandantschaft vorgetragen, der Herr Xy (Name unwichtig) wohne dort nicht und habe auch kein Interesse an der Familie Yz (Name unwichtig). Die vorgefundenen Tatsachen ergeben ein anderes Bild von der Realität. Aber lügt nun Herr Rechtsanwalt? Eins ist klar: Wer in einem solch brisanten Fall wie diesem lügt, ist als Verhandlungspartner für mögliche ausgleichende Lösungen, für Vergleiche und echte Konfliktlösungen ‚verbrannt‘. Disqualifiziert. Und dass dieser Aspekt auch zum gern vermittelten Berufsbild professioneller Rechtsanwälte gehört, sollte man hervorheben, weil es -in diesem Zusammenhang- in Vergessenheit gerät. Anwälte, die durch fiese Lügen vor Gericht zusätzlich Öl ins Feuer gießen und dramatische Lebenssituationen anderer ‚vorsorglich bestreiten‘, mit Nichtwissen, gehören aus dem Beruf entfernt. Damit ist nicht die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemeint.
Die Redaktion von gesichtspunkte.de hat in diesen Tagen wieder viel zu tun. Es sind Zeiten hochproduktiven Schaffens, schöpferischen Schöngeists und voller Neuerungen. Als ein weiteres konkretes Arbeitsergebnis einer einzelfallbezogenen Rundumarbeit legt die Redaktion heute folgende Arbeit als beta release 1.0 vor, unter heutigem Datum nach den Vorgaben der Creative Commons lizensiert. Damit ist die Arbeit urheberrechtlich geschützt und sie darf von anderen erst nach Genehmigung durch uns verwendet werden. Die Lizenz ist nachstehend abgebildet und im Interesse der Vermeidung von handfesten rechtlichen Nachteilen unbedingt gewissenhaft zu beachten.
Da der Entwurf selbsterklärend ist, muss viel erläuternder Begleittext nicht hinzugefügt werden. Er war erforderlich, da er konkret benötigt wird.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2009, Az VIII ZR 275/08:
Mieter müssen für Teile der Wohnung, die laut Vertrag vermietet sind, auch dann Miete zahlen, wenn diese nach öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften gar nicht für die Wohnnutzung zugelassen sind.“
Zwei vorherige Rechtszüge: AG München –Urteil vom 12. März 2008 – 414 C 28869/07 LG München I –Urteil vom 8. Oktober 2008 – 14 S 5934/08
Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 129,40 m² angegeben. Zu der angemieteten Wohnung gehörten unter anderem Räume im Dachgeschoss. Die Mieter waren der Meinung, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nach der anzuwenden Wohnflächenverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen seien. Die Wohnfläche betrage danach tatsächlich nur 108,60 qm. Daher verlangten die Mieter für die Jahre 2004 bis 2007 die Rückzahlung der wegen der geringeren Wohnfläche zu viel bezahlten Miete in Höhe von 3.537,96 €.
Es gibt ein Thema, das offenbar mehr Menschen auf den Nägeln brennt, als nur dem bloggenden Verwalter namens Bloggwart. Die Frage der Zulässigkeit einer Überbauung eines zum Nachbarn hin zeigenden Giebels, weil Vollwärmeschutz geplant und sinnvoll ist. gesichtspunkte.de hatte hierüber verschiedentlich berichtet. Während zwar die Besucherzahlen dieser Website erfreulich ansteigen, halten sich die Leser als öffentlich erkennbare Kommentatoren eher zurück. Eher als in Form von Kommentaren, die öffentlich nachlesbar sind, wenden sie sich separat und individuell an den Berichterstatter. Ablehnende Feedbacks gibt es nicht. Jeder der sich bemüßigt fühlt, etwas zu sagen, tut es in zustimmender, anerkennender Weise. Die Leute fragen sich, wie gerecht Deutschland eigentlich sein muss, in dieser doch eindeutig lückenhaft geregelten Frage wechselseitiger Zustimmungserfordernisse bei beabsichtigten Wärmedämmmaßnahmen. Der hier und heute dargestellte Fall weicht allerdings etwas ab: es geht nicht um eine im Alleineigentum stehende Grenzwand (Giebelwand), sondern um eine gemeinsame mit einem Nachbarn, wovon der eine von zwei Nachbarn Wärmedämmung beabsichtigt.
Das Thema ist schon sehr erschöpfend behandelt worden (siehe ‚Weiterführende Links‘ unten). Zwei Petitionen waren unterwegs und sind im Ergebnis abschlägig beschieden worden. Der Bloggwart nannte insbesondere die zweite Petitionsantwort des Berliner Abgeordnetenhauses eine solche, die höchst abwägend, maßgeblich vollkommen gerecht und von allen Seiten beleuchtend ausfiel. Man könnte eine derartige Stellungnahme auch die eines ‚Reichsbedenkenträgers‘ nennen: ein solcher wägt die zur Verfügung stehenden rechtlichen Argumente in einer solchen Ausführlichkeit ab, dass am Ende das eigentliche Ziel nicht mehr erkennbar ist. Es sind aber andere Zeiten jetzt: Der Benutzer Reichsbedenkenträger ist bei Wikipedia jedenfalls inaktiv. Begreifen wir also als ein untrügliches Zeichen der Zeiten, dass das bedenkenlose Vorbringen von unberechtigten Bedenken auf Dauer keinen Sinn hat.
Das Ziel ist so einfach wie bestechend: Die Bevölkerung soll wertvolle Ressourcen einsparen (Wärme, Abwärme, CO2-Ausstoss) und die Umwelt auf eine Weise schonen, die dem ‚Stand der heutigen Technik‘ darstellt.
Dass das hiergegen gerichtete Abwehren von Begehrlichkeiten aus Teilen der (denkenden) Bevölkerung in Form einer Stellungnahme des Petitionsausschusses rabulistisch ausfällt, darf indessen nicht behauptet werden. Denn Rabulistik ist nach erst kürzlich gewachsener Kenntnis (des Bloggwarts) in der Juristik eine eher unlauter geführte Auseinandersetzungsart. Andere werden dies sicher längst wissen, indem sie diese Art der Auseinandersetzung gezielt ins Feld führen.
Jedenfalls meldet sich heute wieder ein weiterer Betroffener, wohl Grundstückseigentümer in Berlin und auch Nachbar eines anderen. Es gibt sogar Nachbarn, die sind Grundstückseigentümer! Er zeigt sich sehr gut informiert. Man vermutet, er ist Rechtsanwalt, er sagt, das ist er nicht. Er sei auch nicht Politiker.