745/2010: Die Neuigkeiten vom Tage, und mein Tagebuch der gesammelten Harmlosigkeiten…

Der Querulant

Der Querulant

Lied des Tages: House of Cards (Omega, 1976)

Wenn viele Dinge passieren und reflektiert werden, und alle innerhalb eines Arbeitstages, dann nennt man deren Zusammenfassung eine Subsumtion. Eine solche versuchen wir hier überfliegerartig als Tagesbericht zu erstatten. Wem das zu schwierig erscheint, der suche Zerstreuung auf der neuen Partner-Website bekenntnisblog.de. Wir halten nochmals fest: das könnten wir sehr gut verstehen…denn das Thema ist schnell ranzig.

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Wer hat nicht schon einmal an ihn gedacht und sich insgeheim vor ihm gefürchtet? Wenn wir es mit einem Querulanten zu tun haben, dann unternehmen wir zunächst noch etliche Versuche, ihn möglichst nicht zu reizen. Doch alle Liebesmüh ist umsonst, bzw. vollkommen vergeblich. Der Querulant braucht die Querulanz, damit er sich selbst fühlen kann. Er ist unfähig, menschlich im direkten Diskurs zu interagieren. Rede und Widerrede sind für ihn nicht der Versuch, eine Lösung zu erreichen, sondern einseitige Bestätigung seines Selbst: Ich bin wichtig, denn ich werde wahrgenommen. Unter Querulantenwahn haben hauptsächlich die öffentliche Verwaltung, Gerichte und Instanzen zu leiden. Oder schlichtweg auch betroffene Nachbarn, also wir selbst! Denn der Querulant sucht sein Recht, koste es was es wolle. Nicht wenige Querulanten sind bei den Gerichten unterwegs, sondern etliche. Querulanten und ihr Handeln zu beschreiben, darüber zu berichten und deren Psychologie offen zu legen, könnte ein lohnenswertes, allerdings auch ein gefährliches Ziel sein. Denn wenn der Querulant sich ertappt fühlt und seine Handlungsweise entlarvt ist, wird er bös. Das wird hier auch mal Thema sein. Allerdings nicht heute. Deswegen kommen wir nun zu etwas ganz anderem. Flieg, mein Flugzeug flieg!

 

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Neue Entscheidungen vom Gericht

Wie die Firmenwebsite des Büro Gotthal heute in den News meldet, liegt ihr ein weiterer Beschluss des Landgerichts zu einem Rechtsstreit vor. In dem Rechtsstreit ging es darum, dass ein Wohnungseigentümer einen anderen auf Unterlassung der Nutzung seines Sondereigentums verklagt hat. Wie bitte? Doch, doch: der Fall ist schnell zusammengefasst und hat offen gesagt wenig grundsätzliche Bedeutung für die Fortschreibung des deutschen Wohnungseigentumsrechts. Was aber nicht gleichbedeutend ist damit, dass um abstruse Klagen nicht auch fürstlich gestritten werden könnte, vor allem, wenn Geld keine Rolle spielt. Der Fall ist eher im rechtlichen Mainstream von solchen Entscheidungen angelegt, mit denen sehenden Auges gerechnet werden konnte musste.

Das allerdings muss nicht bedeuten, dass nicht Wohnungseigentümer immer aufs Neue auf abstruse Ideen kommen.

Der Kläger verklagte seinen Miteigentümer und dessen Mieter auf Unterlassung. Beide hätten es forthin zu unterlassen, das im Untergeschoss des Hauses liegende Teileigentum (Teileigentum: nicht zu Wohnzwecken dienend) zu nutzen, beispielsweise als Büro oder zu Wohnzwecken. Dabei bemühte der Kläger buchstäblich „Gott und die Welt“. Das Landgericht fand nun in knappen, aber durchaus klarstellenden Worten eine Lösung: wie in der 1. Instanz blieb der Kläger erfolglos. Seine Klage wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Das hatten die Beklagten auch nicht anders erwartet. Wer sich für solche Fälle interessiert, besuche die entsprechende newsmeldung hier.

Schon krass, was Wohnungseigentümer so klagen. Allerdings: Wer die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen gelesen hat, wundert sich kaum. Nicht über das, was Wohnungseigentümer anficht, aussichtslose Prozesse zu führen, sondern was dabei herauskommt! Die Bauernregel lautet: Die Enten sind am Ende fett.

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Weitere Entscheidung mit Hochspannung erwartet

Die Reihe der gerichtlichen Entscheidungen ist nach wie vor eine Perlenschnur der tagtäglichen und spannenden Ereignisse. In einem anderen Fall, über den wir nach Abschluss der Gerichtssache ausführlicher berichten, klagt ein Wohnungseigentümer gegen seinen Nachbarn. Der hat im Erdgeschoss aufgrund von Bestimmungen der Teilungserklärung sogenannte Sondernutzungsrechte. Diese beinhalten den Ausschluss der übrigen Eigentümer von der Nutzung derselben. Dabei handelt es sich um Gartenfläche. Dem Sondernutzungsrechtsinhaber waren durch den teilenden Alleineigentümer seinerzeit weitgehende Umgestaltungsrechte zuerkannt worden. Das ist für kleinste Wohnanlagen mit Zweifamilienhauscharakter (Wohnung oben, Wohnung drunter) auch nicht weiter ungewöhnlich. Eingeschlossen auch gartenarchitektonische Abgrabungen des Erdreichs. Was den Kläger nun veranlasst, die Vornahme solcher Arbeiten (Ausgraben und Entfernen eines Erdtanks, Wegschaffung von Erdreich, Anlage von Kraftfahrzeugabstellplätzen = so wie es die Teilungserklärung wörtlich vorsieht) für unzulässig zu erklären und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten des Sondernutzungsberechtigten einzuklagen, versteht niemand. Auch das Gericht hat den Antrag nicht verstanden. Brisant aber der Kunstfehler eines damit beauftragten Rechtsanwalts: Statt den Klagevortrag schlüssig zu gestalten, vergaß Anwalt Liebling (* Name geändert) die Verjährung. Mit dem Klageantrag reichten die Kläger auch Fotos aus dem Jahre 2005 (* Jahreszahl nicht geändert) ein und verlangte die Wiederherstellung in den Zustand, wie er 2005 vor der Vornahme derartiger Arbeiten ausgesehen habe, Beweis: die Fotos. Apropos „die Kläger“. Hatten die doch trotz Rechtsanwalt vergessen, dass einer der beiden dieselbe Klage vor Jahren schon einmal ohne Rechtsanwalt eingereicht hatte. Da lag sie nun jahrelang herum, weil die Richter nicht verstanden, was der Kläger nun eigentlich einklagen mochte. Jetzt trat der nochmalige Kläger schnell vom Antrag zurück und überlässt seiner Ehefrau das Feld, das weite Feld des Rückbauantrages.

Derartige Arbeiten unterliegen nun aber einer dreijährigen Verjährung. Dumm gelaufen. Nicht nur für die Mandantschaft: Sie kann u.U. Regress am Rechtsanwalt nehmen, der das „versaubeutelt“ hat. Oder hat Herr Rechtsanwalt Liebling (* siehe oben) die Verjährung geprüft und abgeraten? War die Klage blindwütig, aber von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg? Fragen über Fragen.

Omega - Time Robber

Omega - Time Robber

Nach der mündlichen Verhandlung, die vor kurzem stattfand, entscheidet nun das erkennende Gericht, wie, kann nicht vorausgesagt werden, aber eine Tendenz, eine Rechtsprechungstendenz, die hat sich eigentlich schon ganz klar angedeutet. Der Sohn des Klägers hat die Beseitigungsansprüche seiner Eltern mit 20.000,- € angesetzt. So viel Gewicht stellt sich der Kläger vor, kann er auf den Beklagten ausüben und in die Waagschale werfen, wenn er den Anspruch durchsetzt. Der Sohn, so heißt es jetzt in sogenannten Internwitzen, sei nie ein guter Rechner gewesen. Mal sehen: die ungarische Rockgruppe Omega (deutsche Fansite) –die Rolling Stones des Ostens!- veröffentlichte vor gefühlten einhundert Jahren ein Album mit dem Namen Time Robber. Eines der Stücke auf dieser Platte hieß „House of Cards“. Unternehmen Kartenhaus – Wir geben ihrer Zukunft kein Zuhause!

Mal sehen, wie die Sache ausgeht.


Omega (Ungarn) – House of Cards (Album: Time Robber) 1976 – via Youtube

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Noch interessante Entscheidungen?

In einer weiteren Sache klagt ein anderer Kläger derweil vor dem Landgericht auf Rückbau eines kompletten Zauns, gelegen vorn zur Straße hin. Auch in diesem weiteren Fall hat der Berechtigte, ein Erdgeschoss-Eigentümer ein sogenanntes Einfriedungsrecht, dass ihm nach Maßgabe der Teilungserklärung zusteht. Auch hier steht die Entscheidung noch aus. Alle Parteien erwarten die Entscheidungen mit Spannung.

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Bouillon vom schwierigen Wohnungseigentümer (Quelle: unbekannt)

(Quelle: unbekannt)

Wir lernen was draus? Nichts. Wir haben es im Tagesbericht mit drei Klagegegenständen zu tun, die vor deutschen Gerichten ausgetragen werden. Vier Kläger und drei Beklagte, das macht vier mal drei gleich zwölf. Zieht man die m²-Wurzel aus 12 und rechnet den errechneten Wert noch einmal von sich selbst ab, dann bleibt als Endergebnis Null. Wie immer in solchen Rechnungen, selbst mit Pi kommt ein vollkommen anderer Wohnungseigentümer keinen Schritt weiter. Kann man nachvollziehen? Nein, es geht dabei jetzt mal nicht ums verpulverte Geld, um die Einbuße von Lebensqualität, um neue Autos, die sich Rechtsanwälte davon anschaffen können. Es geht um den Topf Bouillon, den Brühextrakt, den sich die Parteien hinterher in den Vorratsschrank stellen können. Berechnet wurde hier ein Nullsummenspiel, wenn auch herbeigezogen aus vollkommen unterschiedlichen Gerichtssachen. Alle finden bald in Berlin ihr Ende.

Hinterher wird’s gewürdigt werden, eventuell waren’s sogenannte Hornberger Schießen. In diesem Fall für die Kläger.

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  • Blog April 09: Eine Contrahage wegen Wohngeld
  • Blog Oktober 09: Wilder Westen: Vom großen Finalen und vom Duellieren im Kellergeschoss
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