Ein Handwerker, der in einem Mieterkeller Bohr-, Stemm- und Leitungsverlegungsarbeiten durchführt, hat -verdammt noch mal- die Pflicht, die Mieterutensilien mit einer weitgehend staubdichten Schutzfolie abzudecken. Der Zutritt zum Kellerverschlag ist vorher mit dem Betroffenen abzusprechen. Auch hiervon gibt es keine Ausnahme. Das ist insgesamt richtig. Tut er beides nicht, hat er ein Problem. Nachträglich wird abgerechnet. Der Verwalter als Moderator zwischen Schädiger und Geschädigtem: Muss man wirklich für alles explizite Vertragsklauseln im vorhinein aufsetzen? Oder gilt eine allgemein übliche Sorgfaltspflicht auch für Handwerker in bewohnten Mehrfamilienhäusern, selbst wenn es nur im Keller ist?
Wenn der Handwerker im Keller in Berlin-Kreuzberg eine Strangsanierung der Wasserstränge durchführt, fallen Späne, bzw. staubt es auch gehörig. Das ist die eine Seite von Madame Medaille. Wenn der eigene Eigentümerkeller dann über Gebühr verstaubt, ist das ärgerlich. „Der Hirni“, so sagt eine, die davon betroffen ist. Alles muss wieder sauber gemacht werden, der Staub, das ist ja nicht auszuhalten.
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Die Frage ist jetzt, kostet das 300,- € oder 50,- €? Psychologie eines Problems? – Verärgerung läßt 300,- € spüren, mal sehen, was der Hauswart als Kosten anbietet? Der Handwerker kann den Schaden der Haftpflichtversicherung melden: Und den Vorgang klein halten. Es wird Frühling, sage ich zur Wohnungseigentümerin, lassen wir alles wieder gut sein. Ja, das ist auch ein Weg.
- Das war vorher: Die Geltendmachung von Rechten und deren Löschung
1682/13: Positionen: Wenn der Keller über Gebühr verstaubt bei Bauarbeiten, ….: Ein Handwerker, d… https://gesichtspunkte.de/?p=13683