Qualifizierung von WEG-Verwaltern: Dr. Deckert meint…

 Das neue RDG erwähnt auch erstmals in § 5 ausdrücklich den „Verwalter“, damit sicher unstreitig auch den WEG-Verwalter. Auch im Anschluss an die nach wie vor gültige BGH-Entscheidung von 1993 darf, kann und muss der Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Berufspflichten a u ß e r g e r i c h t l i c h rechtsberatend für Eigentümer und Gemeinschaft sicher sehr weitgehend tätig werden.

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Umstritten ist allerdings, ob er auch (insbesondere vor dem Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht) in mündlichen Verhandlungen – z. B. auch in häufigen Wohngeldinkassoverfahren – auftreten kann, was ich jedenfalls nach gesetzlicher Begründung des RDG verneinen muss (Anwaltsvorbehalt!). Einschlägige Fachkenntnisse (insbesondere Rechtskenntnisse) sind in der freien, gesetzlich in Deutschland nicht geregelten Verwalterberufsbranche aus Sicht der betreuten Eigentümer allerdings leider sehr unterschiedlich; Erwartungshaltungen der Eigentümer werden oft enttäuscht. Warum fordert der Gesetzgeber in diesem treuhänderischen Berufszweig mit u. a. hoher Sachwertverantwortung nicht ebenfalls wie in einigen europäischen Nachbarländern ein bestimmtes Studium mit diplomiertem Abschluss zumindest für den Verwalternachwuchs? Dadurch muss nicht in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit eingegriffen werden, vielmehr dürfte sich dann zum Wohle der Eigentümer und auch vieler seriöser Profiverwalter sehr bald „die Spreu vom Weizen“ trennen.“

Dr. Deckert, Stellungnahme zur Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion

Weiterführender Link

 gotthal.de – Website zum Berufsbild Kaufmann in der Grundstücks- & Wohnungswirtschaft

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