Gewusst wie – gewusst warum…Rechtsanwälte tun dürfen, was sie lassen könnten

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gesichtspunkte.de hatte hier schon des Öfteren den Beruf Rechtsanwalt auf der Kimme. U.a. hatte sich die Redaktion einerseits mit dem juristischen Begriff der Rabulistik auseinandergesetzt. Und auch mit der Frage, ob Rechtsanwälte lügen dürfen? Auf dem interessant zu lesenden, kurzweiligen Blog des Berliner Strafverteidigers Carsten R. Hönig fanden wir eine Stellungnahme der Berliner Rechtsanwaltskammer, in der es auszugsweise wie folgt heißt:

Zitat Seit dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1987 (BVerfGE 76, 171) beschränken sich berufsrechtlich relevante Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot auf drei Fallgruppen (Eylmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., und zwar auf strafbare Beleidigungen, Verstöße gegen das Verbot der Lüge und herabsetzende Äußerungen ohne Anlass. Eine berufsrechtliche Ahndung wegen unsachlichen Verhaltens ist nur insoweit statthaft, als diese Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, also zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und für den Anwalt zumutbar ist (BVerfGE 61,291,312). (Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 02.09.09, kompletter Wortlaut hier)

Dies Zitat finden wir interessant. Denn ob ein Rechtsanwalt beispielsweise sogar gezielt lügt, um für einen Mandanten einen Verfahrensvorteil herauszuholen, beispielsweise im Zivilrecht,  gab schon häufig Anlass zur Erwähnung für uns. Interessant in diesem Zusammenhang war der Fall einer Vermietung aus Rache, eine permanente, terrorähnliche Anwesenheit auf dem kleinen, übersichtlichen Wohngrundstück in einem Außenbezirk. Dieses ist Gegenstand schriftsätzlicher Erörterungen beim Berliner Landgericht. Der Antragsgegner hat ausführlich vorgetragen, dass sich der Delinquent im Auftrag und mit ausdrücklicher Billigung des Antragstellers (und weiteren Wohnungseigentümer) -auch nächtelang- in einem Büro aufgehalten habe, das wohnungseigentumsrechtlich als ein Büro ‚für nichtstörendes Gewerbe‚ nach Maßgabe der Teilungserklärung definiert ist. Dass nun aber ‚Mieter aus Rache‘  ein äußerst störendes Gewerbe ist, ist keine Sache hochintelligenter Verfahrensdialektik.  Hieraufhin hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dieses Verfahrens für seine Mandantschaft vorgetragen, der Herr Xy (Name unwichtig) wohne dort nicht und habe auch kein Interesse an der Familie Yz (Name unwichtig). Die vorgefundenen Tatsachen ergeben ein anderes Bild von der Realität. Aber lügt nun Herr Rechtsanwalt? Eins ist klar: Wer in einem solch brisanten Fall wie diesem lügt, ist als Verhandlungspartner für mögliche ausgleichende Lösungen, für Vergleiche und echte Konfliktlösungen ‚verbrannt‘. Disqualifiziert. Und dass dieser Aspekt auch zum gern vermittelten Berufsbild professioneller Rechtsanwälte gehört, sollte man hervorheben, weil es -in diesem Zusammenhang- in Vergessenheit gerät. Anwälte, die durch fiese Lügen vor Gericht zusätzlich Öl ins Feuer gießen und dramatische Lebenssituationen anderer ‚vorsorglich bestreiten‘, mit Nichtwissen, gehören aus dem Beruf entfernt. Damit ist nicht die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemeint.

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Zitat des Tages: Rabulistisch ist die Auffassung des Beklagten! Rabulistisch? – Klärungsbedarf

Zitat Etwas rabulistisch ist aber die Auffassung des Beklagten, dass für die bereits abgeschlossenen Jahre 2003 bis 2007 nur noch Abrechnung verlangt werden könne, nicht aber Rechnungslegung, der Beklagte aber gleichzeitig sich dem entziehen will, dass er sagt, er sei ja niemals Verwalter gewesen.“

Ohne zu sehr in den Fall einzusteigen, der nicht  den Berichterstatter persönlich betrifft, streiten zwei Parteien (Vorverwalter und Miteigentümer) um die Frage, ob und ggf. welche Abrechnungen vom Vorverwalter vorzulegen sind, der seit Mitte letzten Jahres rechtskräftig nicht mehr Verwalter ist. Und zwar auf Betreiben des Klägers und Miteigentümers. Denn ein Beschluss aus dem Jahre 2003 wurde nach (immerhin) fünf Jahren aufgehoben, womit der ehemalige Verwalter seinerzeit zum Verwalter bestellt worden war. Die Wohnungseigentümer hatten es während fünf Jahren nicht vermocht, die Verwalterfrage einvernehmlich zu regeln, denn von vornherein war diese Bestellung 2003 nur eine solche gewesen, die provisorischen, vorübergehenden Charakter hatte. Bereits 2003 wurden die Eigentümer der Anlage dringend im Protokoll gebeten, alternierende Verwalter vorzuschlagen. Nicht einmal eine provisorische Wiederbeauftragung des durch Landgerichtsbeschluss rechtskräftigen Nicht-mehr-Verwalters gelang den Klägern. Erst im Mai 2009 schickten sie diesem nach mehrfachem erfolglosen Drängen und Bitten eine unwirksam gemachte Verwaltervollmacht zu, die bis zum 31.12.2008 befristet war. Diese merkwürdigen Umstände spielen nun eine Rolle in dem anhängigen Gerichtsstreit. Aktenzeichen und Gerichtsbezirk sind für die Berichterstattung hier ohne jede Bedeutung.

Was aber ist eine „rabulistische Auffassung des Beklagten“ (des Vorverwalters)? Diese Frage wiederum interessierte gesichtspunkte.de aus reiner Neugier. Mangels eigener Bildung in diesem Punkt. Wir suchen herum und vermuten zunächst, es handele sich um Rabulismus. Schließlich werden wir zum Stichwort Rabulistik wenigstens in ähnlicher Weise fündig. Bei Wikipedia heißt es dazu:

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