681/2010: Zwangsvollstreckungsbericht: Entschuldigen Sie, können Sie Schwyzerdütsch?

screenshot Amtsschreiberei Oeltgen-Gösgen

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Landesflagge Schweiz

Landesflagge Schweiz

Gegen den Schuldner der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Berlin-Schöneberg bestehen Forderungen von mehr als 12.000,- € (* Betrag nicht geändert). Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer, diese vertreten durch den Verwalter, fragt inzwischen folgendes an:

 Es stellt sich die Frage, ob Sie selber ein Konto in der Schweiz einrichten wollen (dies ist kein Scherz)? (Aus einem Rechtsanwaltsbrief)

Antwort, und passen sie gut auf, Frau Bundeskanzlerin: Nein, ein Konto in der Schweiz hatten wir bislang nicht. Wir beabsichtigen auch nicht, eins zu eröffnen. Wir haben die Diskussionen der letzten Wochen rege mit verfolgt. Was ist der Hintergrund dieser Frage? Eine drohende Raubkopie, erstellt von einem Ex-Banker und verkauft an die baden-württembergischen Steuerbehörden? Nachtigall, ick hör dir trapsen! (berolinisch)

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Kein Witz. Die Amtsschreiberei (zutreffend bezeichnet, bei uns: Kanzlei, unklarer bezeichnet) Oltgen-Gösgen Schwyzer Kanton Solothurn hat die Briefe unseres Rechtsanwalts heute erhalten. Und die Antwort erfolgt am selben Tag. Man möge das beiliegende „Beitreibungsbegehren“ (aha!) ausfüllen (landesüblicher Kantonsvordruck!) und dieses zurücksenden. Nur das ausgefüllte Beitreibungsgehren bitte zurück, nichts anderes, auch keine Beweismittel (Aha! – Das Wort eines Rechtsanwalts ist dort was wert!). Und jetzt kommt’s:

 Sehr wichtig ist, dass Sie uns eine Schweizer Bank- oder Postverbindung angeben, da wir sonst das Beitreibungsgebehren abweisen müssen.“ (Zitat wörtlich)

Was macht der „arme Verwalter“ als Vertreter Dritter an dieser Stelle?

Ansätze:

  • Er richtet eine Bankverbindung ein, das ist am einfachsten. Allerdings ist dann das Schweizer Bankgeheimnis gefährdet und irgendein Raubkopierer verkauft die Kontoverbindungsdaten an die deutschen Steuerermittlungsbehörden. Kürzlich passiert.
  • Dass die WEG selbst ein Konto dort einrichtet, dürfte schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ausscheiden. Diesen Gedanken schnell verwerfen.
  • Andere Lösung: Man nehme sich einen gutsituierten der dort wohnenden Wohnungseigentümer, der in finanzieller Hinsicht in jeglicher Weise als zuverlässig und positiv beleumundet gilt. Ist dies möglich, wenn er bereits Konten in der Schweiz hatte? Na klar, man soll nicht alle „über einen Kamm scheren“ (gesunder Menschenverstand).

Die Anfrage in Rundschreibenform ist schnell formuliert.

(Entwurf) „Sehr geehrte Wohnungseigentümer, in der Beitreibungssache ./. den ehemaligen Wohnungseigentümer Herrn Kupfer (* Name geändert) stehen der WEG noch rund 12.000,- € Forderungen zu. Ein Zwangsvollstreckungsersuchen führt in die Schweiz, wo sich der Schuldner aktuell aufhält. Für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung wäre es erforderlich, eine inländische Schweizer Bankverbindung vorzuhalten, auf das bei eventuell erfolgreichen Zwangsvollstreckungen Geld aus der Schweiz in die Schweiz überwiesen werden kann. Vollstreckungsersuchen mit einer Zahlungsvermittlungsbitte an ausländische Konten, beispielsweise in Deutschland, werden -bemerkenswerterweise- von den Schweizer Amtsschreibereien (so ist die Bezeichnung dort, zuständig das Beitreibungsamt) zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit den aktuellen Diskussionen über Schweizer Bankverbindungen von Bundesbürgern sichern wir ihnen Diskretion zu. Sollte sich dieser Weg als unpraktikabel erweisen, wird eine andere Lösung gefunden werden. Viele Grüße, Ihre Hausverwaltung.“

Weblotse

Ein Gedanke zu „681/2010: Zwangsvollstreckungsbericht: Entschuldigen Sie, können Sie Schwyzerdütsch?

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