Der große Bohei: Die Wartung von Feuerlöschern ist eventuell ein Nullsummenspiel

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Feuerlöscher

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Zitat Dieser Vertrag hat für Sie den Vorteil, dass Sie sich nicht um die termingerechte Prüfung Ihrer Feuerlöscher bemühen müssen. Wir sichern lhnen eine termin- und sachgerechte Wartung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu und informieren Sie rechtzeitig.“ (aus einem Firmenanschreiben mit Wartungsvertragsangebot)

Ja, genau, so etwas liest sich bequem und klingt nach Rundum-Sorglospaket. Genau das brauchen wir: Wartungsverträge noch und nöcher, damit das Leben nicht lebensgefährlich ist oder wird. Auch der Betrag ist eher klein. Für eine Wohnanlage in Berlin-Kreuzberg kostet die Wartung (die alle zwei Jahre durchgeführt werden soll) 9,40 € pro Gerät, dazu (falls erforderlich) eine Behälterinnenprüfung 5,00€ pro Gerät und ein Prüfsiegelset 4,-€.

Es gibt sogar einen Bundesverband für Feuerlöschgeräte und -anlagen (BFVA) mit Sitz in Hagen, das ist da, wo die Popsängerin Nena herkommt. Sagt die bewerbende Firma. Allerdings stimmt das nicht, bei genauer Recherche stellt sich raus: Mit Sitz in Kassel heißt das Ding allerdings Bundesverbrand (Schreibfehler absichtlich) Brandschutzbetriebe e.V.. Der werbende, immer wieder verwendete Textbaustein wird offensichtlich hinsichtl. seiner Richtigkeit nur selten gepflegt. Was wiederum den Empfänger derartiger Schreiben aber eher verunsichert. Genießt der Anbieter, der mir da schreibt, zu Recht mein Vertrauen?

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Dieter Blümmel, Chefredakteur vom GRUNDEIGENTUM, zur Gesetzesinitiative Wärmedämmung

Positionen

Dieter Blümmel, Chefredakteur

Die Diskussion um dieses Gesetzesvorhaben, auf zum Nachbarn hinzeigenden Giebelwänden rechtssicher Wärmedämmvorhaben realisieren zu dürfen, ist in vollem Gange. Gestern schrieb uns dazu Dieter Blümmel, Chefredakteur der immobileren Fachzeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM, folgendes, wir dürfen zitieren:

Zitat Gratulation für Ihr Engagement. Die parlamentarischen Initiativen sind mir natürlich bekannt, den Weg über die Nachbarrechtsgesetze halte ich aber weder für gangbar noch für sinnvoll. Der sogenannte Überbau ist im BGB bundesgesetzlich und, wie ich meine, auch abschließend geregelt. Zum einen fehlt also dem Land Berlin die gesetzgeberische Kompetenz, zum anderen halte ich es für Unsinn, ein berechtigtes bundesrechtliches Anliegen in 16 Landgesetzes zu regeln, dann vielleicht auch noch unterschiedlich und – wegen Irreversibilität landesrechtlicher Regelungen – ohne Aussicht auf eine höchstrichterliche Klärung der dabei auftauchenden Rechtsprobleme.“

gesichtspunkte.de meint dazu: Womit er recht hat! Unsere ähnliche Rechtsmeinung haben wir vielfach geäußert, zuletzt in diesem Artikel. Divergierend ist nur der Ansatz der Regelung in § 912 BGB ff. mit dem Ansatz auf Entschädigungsfreiheit, wie er in dem jüngsten Vorhaben politisch gewünscht zum Ausdruck kommt. Wärmedämmung und ergo als Folge etwa die Bezahlung einer Geldrente (lfd. Kosten), das ist angesichts der drohenden Folgen unterlassener Wärmedämmung schlicht nicht mehr zeitgemäß. Aber richtig: Blümmel meint die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, falls sich daran etwas ändern soll (oder muss). Insoweit kein Dissens.

Es hatte rein praktische Erwägungen, den ablehnenden Deutschen Bundestag ernst zu nehmen und -der Einfachheit halber, hier und heute, hier und jetzt- die Berliner Parlamentarier ‚anzugreifen‘ mit derlei Begehrlichkeiten. Und es war dann ja wohl auch von Erfolg, jedenfalls bis hierher, und der Gesamterfolg, also ein parlamentarischer Beschluss, das bleibt natürlich noch abzuwarten.

Stimme der Kritik: Amtsgericht Tiergarten ersetzt Eigentümerwillen (AZ: 10 C 127/09 WEG)

Stimme der Kritik

 

Der Kritiker - MRR

Der Kritiker - MRR

Das Amtsgericht Tiergarten (Aktenzeichen 10 C 127/09 WEG) hat eine Entscheidung gefasst, mit deren Inhalt sich die Zeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM (Ausgabe 21/2009, Seite 1414, besprochen durch Rechtsanwalt Manfred Meffert) befasst hat. Wesentlicher Punkt dieser Entscheidung ist folgendes:

Gem. § 29 Abs. 1 WoEigG kann ein Verwaltungsbeirat gewählt werden. Dieser hat eine Mitgliederstärke von drei Personen (ungerade Kopfzahl). In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass Wohnungseigentümergemeinschaften mehr oder weniger Mitglieder eines Verwaltungsbeirats wählen. Das kann die unterschiedlichsten Gründe haben, Beispiele:

– Es fehlt an Leistungswilligen, also an Personen, die ein derartiges Ehrenamt auszuüben bereit sind.

– Es ist eine große WEG, die Wohnungseigentümer finden, dass die Arbeitsbelastung im Verwaltungsbeirat aus drei Personen zu groß sei. Sie entschließen sich, vier Mitglieder zu bestellen.

– Eine WEG steht unter dauerhaftem Beschuss durch einen in die Prozess- und Verfahrensführung ‚verliebten‘, weiteren Wohnungseigentümer, der sich das Zurechtrücken von Beschlüssen der Versammlungen auf die Fahne geschrieben hat. Eigentlich ist man der Meinung, es müssten drei Wohnungseigentümer sein, die als Verwaltungsbeirat tätig sind. Angesichts ständiger prozessualer Repressalien, insbesondere gegen einzelne Mitglieder des Verwaltungsbeirats -genannt: Giftspritzen- schießt der prozessverliebte Wohnungseigentümer immer wieder Haftungspfeile ab. Es findet sich daher einfach kein Dritter, der bereit ist, sich ein derartiges ‚Ehrenamt‘ anzutun.

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