996/10: In Stichworten: Auch in der 2. Instanz ist die Rückbauklage des Wohnungseigentümers erfolglos!

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 I don´t understand the people who are playing against the rules… (The famous, xtraordinary Blackbirds.tv, Song: Mother Nature – performed am 28.08.2010 in Berlin)

Auch in der zweiten Instanz bleibt die Klage erfolglos, mit der der Kläger/die Klägerin vom Beklagten verlangt, bestimmte Umbauten, Änderungen, Modellierungen an den Außenanlagen, wie z.B. das Vorbereiten einer Carport-Anlage auf der linken Grundstücksseite nach Aushub des gemeinschaftlichen Öltanks bei Umstellung auf Gaszentralheizung komplett rückabzuwickeln. Mutter Erde, der Prozess rankte teils auch um Mutterboden, Muttererde oder schlichter auch Verfüllboden, Erdaushub, feucht dann „Matschepampe“, brandenburgischer Berliner Lehmboden, solcher für gute „wasserführende Schichten“.

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929/10: Politik Berlin: Ich war heute im Abgeordnetenhaus: zum StraßenreinigungsG Berlin tagte der Ausschuss!

Berliner Winter 2010 (Foto: Thomas Gotthal)

Berliner Winter 2010 (Foto: Thomas Gotthal)

Kinders, das war aber auch ein harter Winter, die vergangene „Schneeschüppsaison“ 2009/2010. Jeder erinnert sich noch dran. Wir auch. Anfang des Jahres 2010 hatten wir gut zu tun. Wir berichteten darüber. Es ging damals um „Schnee von gestern“. Den Berliner Abgeordneten haben wir heute bisschen was erzählt, vom Schnee von gestern und warum man deswegen auch an den Schnee von morgen denken müsse, und so weiter. Der Ausschuss für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hatte uns eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben, zu dem Entwurf eines neuen Berliner Straßenreinigungsgesetzes. Die Idee fanden wir prima und zogen mithin heute vor den Ausschuss. Schließlich hat kaum jemand die Möglichkeit, der Senatorin Frau Lompscher und nicht wenigen Abgeordneten der verschiedenen Fraktionen mal was „Vernünftiges“ zu diesem Thema zu sagen, und vor allem: aus der Praxis.

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928/10: Neues aus Schilda: An Wasserläufen, Flüssen, Seen gilt…beachte die Schilda! Die wärn imma wilda!

Rechtliches

Der ordentliche Hausbewohner weiß zu unterscheiden zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Tun. Während die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe zuweilen Dinge in den Bereich der privaten Lebensgestaltung, der Entfaltung der Meinungsfreiheit oder in den Bereich informationelle Selbstbestimmung zuzuordnen weiß, sind wieder andere Dinge solche, die Vermieter ihren Mietern zu untersagen berechtigt sind. Ob das auch im vorliegenden, heutigen Fall so entschieden würde, darüber ist eine Prognose mitnichten möglich. Zu sehr hat die Rechtsprechung immer wieder ausgesprochenen Überraschungscharakter. Für alle Anrainer von Wasserläufen, Flüssen und Seen gilt bis zur obergerichtlichen Klärung: beachtet die Schilda…die wärn imma wilda!

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861/10: Historie: Bürgerliches Gesetzbuch ist nun schon mehr als ein Jahrhundertwerk, rückschauend betrachtet!

Meyer´s Konversationslexikon 1897 (Foto)

Meyer´s Konversationslexikon 1897 (Foto)

Für uns Pastorensöhne bzw. -töchter stellt ein unverstellter Blick auf Meyers Konversationslexikon, Ausgabe 1897, eines klar: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kann man nicht anders bezeichnen als ein Jahrhundertwerk. Vorläufer wie das allgemeine preußische Landrecht von 1794, das österreichische Allgemeine bürgerlich Gesetzbuch von 1811 oder der Code Napoléon von 1804 wurden ergänzt, ersetzt und „überführt“ als veraltet. Richtig so: einfach zu merken, es galt ab dem 01.01.1900.

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834/2010: BGH: Mieter muss Schönheitsreparaturen selber ausführen dürfen (Mietrecht)

Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass der Mieter die Möglichkeit haben muss, die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung bzw. mit Verwandten und Bekannten vorzunehmen. Eine Klausel, die ihm dies verbietet bzw. vorschreibt, eine Fachfirma zu beauftragen („ausführen zu lassen“), sei deshalb unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige, befanden die Karlsruher Richter (Az. VIII ZR 294/09). Zwar sei es grundsätzlich zulässig, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Sie seien aber nur fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies setze nicht zwingend den Einsatz einer Fachfirma voraus. Folge der unwirksamen Klausel: Der Mieter musste im entschiedenen Fall daher überhaupt nicht renovieren.

Die Entscheidung ist taufrisch (heute) und im Wortlaut beim Bundesgerichtshof noch nicht erhältlich. Als kostenloser Service ist hier die Pressemitteilung des BGH abrufbar.

Weblotse

  Pressemitteilung des BGH vom heutigen Tage

(Danke, Jörg)

762/2010: Wohnungswirtschaftliches Hearing: Die Rechtsanwälte Wanderer & Kollegen luden ein

„Es wird Nacht, Senhorita, und ich hab kein Quartier, lass mich rein in dein Bettchen, ich will gar nichts von dir…“ (Otto Waalkes, Prophet, 1973, zur BGH-Entscheidung über die Vermietung von Ferienwohnungen in Eigentumswohnanlagen)

Unbestätigten Gerüchten zufolge wird das Berufsleben von Verwaltern nicht einfacher, die sich in diesen „schweren Zeiten“ mit der Verwaltung von Wohnungseigentümern befassen. Jammer, jammer. Das sagen alle. Aber das ist auch richtig, gefühlt. Denn wir haben eine andere Zeit, in der vieles weg geht von der Idee eines Friedrich Merz (CDU), künftig alles „auf Bierdeckeln“ zu erledigen. Gut, werden jetzt viele sagen, der Friedrich Merz, der spielt ja jetzt auch keine Rolle mehr. Die Frage aller Fragen aber ist: Muss das denn sein?

Richtig, das Leben wird komplizierter. Und während die Verwalter Deutschlands zumindest, was Wohnungseigentum betrifft, die „unerträgliche Leichtigkeit ihres Seins“ noch feste feierten, hatten diejenigen mit einem Miethausverwaltungsschwerpunkt schon länger etliche, fette und glibschige Kröten zu schlucken. Verbraucherschutz, so könnte man das Ansinnen der Richter vor Deutschlands Rechtsprechungsportalen umschreiben. Wer aber schützt Deutschlands Wohnungseigentümer (Verbraucher) von „verkomplifizierenden Richtern“?

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745/2010: Die Neuigkeiten vom Tage, und mein Tagebuch der gesammelten Harmlosigkeiten…

Der Querulant

Der Querulant

Lied des Tages: House of Cards (Omega, 1976)

Wenn viele Dinge passieren und reflektiert werden, und alle innerhalb eines Arbeitstages, dann nennt man deren Zusammenfassung eine Subsumtion. Eine solche versuchen wir hier überfliegerartig als Tagesbericht zu erstatten. Wem das zu schwierig erscheint, der suche Zerstreuung auf der neuen Partner-Website bekenntnisblog.de. Wir halten nochmals fest: das könnten wir sehr gut verstehen…denn das Thema ist schnell ranzig.

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706/2010: Bundesgerichtshof kippt Verwalterpraxis hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage (WEG)

Bundesgerichtshof

Leitsatzzitat – Veröffentlichung am 16.02.2010

WEG § 28 Abs. 3, § 21 Abs. 4

a) Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

b) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 19).

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09 – LG Koblenz AG Koblenz

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672/2010: Das Prinzip „Geschäftsführung ohne Auftrag“ bringt manchmal Bredouillen!

Prinzip: Geschäftsführung ohne Auftrag

Prinzip: Geschäftsführung ohne Auftrag

Das Prinzip geht in Ordnung. Seine konkrete Anwendung nicht immer.

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619/2010: Goldene Worte: Über das glimpfliche Ende eines Rechtsstreits über Wohngeld in Berlin

Portal Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Portal Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 In dem Rechtsstreit WEG Irgendwostraße in Berlin-Nirgendwo (* Ort geändert)
78 C512/09 WEG (* Verfahrensnummer geändert)

teilt die Beklagte mit, dass sie die Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen zur Erhaltung des Rechtsfriedens am Donnerstag, dem 14. Januar 2010 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geleistet hat. Die Beklagte ist gerade erst in das Haus eingezogen und zieht es vor, die mögliche Zerrüttung mit der Wohngemeinschaft aufgrund des Rechtsstreits durch Zahlung des geltend gemachten Betrages zu vermeiden. … Die Beklagte kündigt ferner an, für den Fall, dass die Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits erklärt, auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ (Quelle: Schriftsatz einer Rechtsanwältin)

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