Zitat des Tages: Das Landgericht entscheidet sich zu einem Hinweis an den Schuldner

Rechtliches

Zitat Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574, Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist. Auf etwaige weitere Eingaben in dieser Sache ist daher nur dann eine Nachricht des Beschwerdegerichts zu erwarten, wenn dessen Prüfung ergibt, dass dazu eine prozessuale Notwendigkeit besteht.“

Der Schuldner erheblicher Wohngeldbeträge wendet sich gegen die vermeintliche Rechtswidrigkeit einer andauernden Zwangsverwaltung, die von der betreibenden Gläubigerin (der WEG) fortgesetzt wird, bis die Zwangsversteigerung der Einheit erfolgreich durchgeführt wird. Diese Zwangsvollstreckung, insbesondere die Zahlung von Gläubigervorschüssen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Einheit, seien grob rechtswidrig. Sogar die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof soll zugelassen werden. Das Landgericht verneint das. Es weist den Schuldner in der gebotenen Klarheit darauf hin, dass in dieser Sache weder ein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung steht, noch auf weitere Eingaben Antworten des Gerichts zu erwarten sind. Eine bemerkenswert ausdrücklich formulierte Klarstellung.

Hintergrund

Der Schuldner zahlte lange Jahre kein  Wohngeld und nutzte jeden rechtlich denkbaren Weg aus, Beschlüsse der WEG (im Übrigen rechtsgrundlos) anzufechten. Der WEG sind neben den Wohngeldausfällen beträchtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstanden, in fünfstelliger Höhe. Der Wohngeldausfall ist inzwischen sechsstellig. Das Landgericht hat für die vom Schuldner vorgetragenen weiteren Argumente kein Verständnis.

 

 

Neues Recht zwingt Finanzämter zur Mitteilung des Einheitswerts von Wohnungen

Rechtliches

Wie die Website gotthal. de hier mitteilt, ist durch den Gesetzgeber eine Gesetzesänderung erfolgt, die eine vorhandene Rechtslücke nach der WEG-Rechtsnovelle wirksam schließt. Finanzämter beriefen sich bislang auf das Steuergeheimnis und weigerten sich (teilweise), Wohnungseigentümergemeinschaften als betreibenden Gläubigern, den Einheitswert einer zur Zwangsversteigerung stehenden Wohnung mitzuteilen. Welche genauen Nachteile dadurch hinderlich entgegen standen, erläutert der Beitrag auf vorstehender Website.

Wir meinen: Gut, wichtig, richtig, danke, Gesetzgeber.

Neue Rechtsprechung zur Videoüberwachung von Rasern

Bundesadler

Bundesadler (Quelle: BverfG)

Das Leben der anderen...

Das Bundesverfassungsgericht hat eine äußerst bemerkenswerte Entscheidung getroffen, die wir hier kurz unseren Lesern, und weitgehend unkommentiert zur Verfügung stellen möchte. Die Entscheidung hat das Aktenzeichen 2 BvR 941/08 und ist datiert vom 11.08.09.

Den Wortlaut der Entscheidung kannst Du hier kostenlos downloaden.

gesichtspunkte.de meint, die Berichterstattung hierzu thematisch als grenzwertig für diese Website anzusehen, gleichwohl wird die Entscheidung als sensationell und in wirklichem Sinne „freiheitlich“ angesehen und daher hier veröffentlicht. Mit Dank an das Bundesverfassungsgericht dafür.

Weiterführende Links

Bundesverfassungsgericht – Startseite

Report: Das Leben der anderen… häusliche Gewalt – Es gibt klare rechtliche Grundlagen

Das Leben der anderen...

Die Bundesjustizministerin hat die Sache klar dargestellt. Sie sagt, häusliche Gewalt in körperlicher oder seelischer Form findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, also „zu Hause“ statt. Für viele Opfer gehört sie zum bedauerlichen Alltag. Sie kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor. Dort, wo die Polizei eigene Datenerhebungen anstellt, trifft die Polizei fast ausschließlich auf männliche Täter. In einer Berliner Erhebung waren 86,4% der Tatverdächtigen Männer. Nicht zu Unrecht titelte daher auch der Spiegel (Ausgabe 2/2008) daher „Junge Männer – Die gefährlichste Spezies der Welt„. Doch das Unterthema „Junge Männer“ ist in Wirklichkeit zu ergänzen durch Gruppe aller übrigen Täter, die in allen Lebensalters-Abschnitten daherkommen.

Der Schutz der Betroffenen war bislang wenig gewährleistet, gesteht die Ministerin denn auch ein. Wenig Vertrauen in staatliche Institutionen kommt hinzu. Wer Strafanzeigen stellt, muss sich fragen lassen: ‚Was hat der Täter getan?‘ Die Polizei hat hier und da Stalking-Spezialisten, die sich mit nichts anderem beschäftigen, aber in entscheidenden Augenblicken im Urlaub sind. Eine Vertretung steht nicht zur Verfügung. Man habe sich an die Polizeiwache zu wenden, und auch diese stellt in solchen Situationen gern auf Berliner Mundart die Frage: ‚Und, wat hat er jetan?‘ – Anwälte, Rechtspfleger und Sachverständige empfehlen, in solchen Situationen vor allem eins zu tun: Öffentlichkeit herstellen, andere informieren. gesichtspunkte.de stellt zu diesem Randbereich Öffentlichkeit durch regelmäßige Informationen her.

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Schuldner ist selbst verantwortlich für den geschmälerten Verkehrswert seiner Wohnung

Diese Sache ist heiss!

Klassisches Eigentor
Klassisches Eigentor

Zwangsvollstreckung ist eine schwierige Königsdisziplin, die vor allem Schuldner oft selbst nicht richtig beherrschen. Zu diesem Eindruck gelangt, wer sich einen Verkehrswertbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg sorgfältig durchliest. Ohne zu sehr in die Einzelheiten einzusteigen. Der Verkehrswert einer 100 m² großen Wohnung in Kreuzberg wurde vom Amtsgericht auf den Wert von 43.200,- EUR festgesetzt. Das klingt erst einmal recht wenig. Finden wir auch.

Die Begründung des Amtsgerichts lässt allerdings erkennen, dass dafür triftige Gründe ausschlaggebend sind, die der Schuldner selbst herbeigeführt haben soll. Gegen die durch den Sachverständigen getroffene Feststellung eines geringen Werts von 43.200,- EUR hatte sich der Schuldner mit zwei Beschwerdeschriften schriftlich eingelassen. Wohl in dem Glauben, er könne das Gericht von einem erheblich höheren Wert überzeugen. Das Gericht wies diese Gründe jedoch zurück. Im Einzelnen:

Der Verkehrswert einer Wohnung sei nicht zu errechnen, sondern könne nur geschätzt werden in freier Anlehnung an verschiedene Verfahrensarten und äußere Umstände, der Vorgang der Einschätzung sei subjektiv und dennoch käme es hier zu gerechtfertigten Abweichungen durch den Gutachter. Auf den ermittelten Verkehrswert ist ein Abschlag von 25% vorgenommen worden. Dieser begründe sich durch „eine unklare Vermietungssituation“ und „fiktiven Kosten für eine Wohnungsinstandsetzung“. Der Schuldner steht unter Zwangsverwaltung. Auch mit dem Zwangsverwalter befindet er sich im Rechtsstreit bezüglich der Zahlung von Mietrückständen und der Räumung der Wohnung. Das Ende dieses Verfahrens ist derzeit nicht abzusehen. Der Schuldner selbst ist (noch) Geschäftsführer der Firma Xy GmbH (* Name geändert), gegen die der Rechtsstreit geführt wird. Der Schuldner, bzw. die von ihm selbst vertretene Mieterin ist somit wesentlich mitverantwortlich für die vorliegende, schwierige Mietsituation. Das Amtsgericht wörtlich: „Ein Mieter, der kein Nutzungsentgelt zahlt, gegen den ein unter Umständen langwieriges Räumungsverfahren betrieben werden muss, schmälert nach Auffassung des Gerichts den Wert einer Wohnung als Renditeobjekt.“ 

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Wer klagt gegen wen? – Von Parteien

Rechtliches

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat in einem Beschluss folgendes herausgefunden:

Zitat

Partei ist, wer in Wahrheit klagt oder verklagt sein soll, nicht schon derjenige, den der Antrag als Partei bezeichnet.“

Quelle lt. Amtsgericht: Baumbach/Hartmann, 60. Auflage, Grdz. vor § 50 Rdn. 4

Merke: Es kann sein, Du wirst verklagt, und erst einmal merkt man das gar nicht. Es stellt sich eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt (des Verfahrens, z.B. durch Klarstellungen) heraus. Oh, Deutschland, Du schwieriges und gerechtes Terrain. Im hier erwähnten Verfahren hatte ein immer wieder gern klagender Wohnungseigentümer ein aussichtsloses, weiteres Verfahren versucht zu benützen, um einen Prozesskostenhilfeantrag (!!) zu stellen. Im Ergebnis war trotz einer Vielzahl von Fehlern und vollkommen haltlosen Behauptungen (Unsubstantiiertheit des Klageantrags) das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Prozesskostenhilfe-Antragsteller seinen Wunsch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse abzulehnen.

Der BGH klärt die Notariatsgebühren auf!

news

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Das Büro Gotthal weist auf eine interessante Entscheidung des BGH hin:

Der BGH hat mit Beschluss vom 23.10.2008 – V ZB 89/08 = BeckRS 2008, 25320 den häufig kontrovers behandelten Fall entschieden, wie der Geschäftswert des zu beglaubigenden Verwalterbestellungsbeschlusses (Versammlungsprotokoll) durch Notare zu bemessen sei.

Der in der Praxis häufig auftretende Streitfall kann hier vertiefend nachgelesen werden! Zusätzlich ist ein download der BGH Entscheidung möglich.