Update: Die Haft wurde verbüßt. Wenn Wohnungseigentümer lieber in den Knast gehen….

Update

gesichtspunkte.de hatte vor ein paar Tagen über die Anordnung zum Haftantritt eines Wohnungseigentümers aus Kreuzberg hier berichtet. Nun steht fest: Der Schuldner, der sich weigerte, Versorgungsleitungen für Wasser und Heizung in seiner Wohnung absperren zu lassen, hat die Haft angetreten und abgesessen. Die komplizierten Aufnahmebedingungen (wir berichteten) wurden offenbar richtig verstanden. Nun ist er vorübergehend wieder ein „freier Mann“, und auch schon wieder regelmäßig zu sehen, auch an ganz unpassenden Orten. Wie viel darf ein Schuldner einer Wohnungseigentümergemeinschaft an Frechheit zumuten? Wie viel darf ihn die Justiz gewähren lassen? Wie viel Zeit hat so ein Mensch, sich nach Belieben wegsperren zu lassen, um danach weiterhin einer irgendwie unklaren Existenz nachzugehen? Solche Fragen sollen manchmal Verwalter den Betroffenen erklären, und klar ist, nicht auf jede solcher Fragen hat eine Verwalterin passende Antworten. Denn ein derartiges Fehlverhalten ist ja gerade eines, dass nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wie der berufliche Fachjargon es auf der juristischen Ebene häufig in „gut“ oder „schlecht“ (für die WEG-Verwaltung aller Wohnungseigentümer) kategorisiert.

Mit der Verbüßung einer Haftstrafe durch den Schuldner ist beim besten Willen noch nichts zu Ende gebracht. Denn die Haft war ja als Erzwingungsmittel angelegt zu erzwingen, dass der Schuldner sich dem Urteil des Amtsgerichts hingibt, dieses akzeptiert und dessen Umsetzung möglich macht. Das Mittel der ‚Haft‘ ist daher in den bürgerlichen Vorstellungen der ‚bürgerlichen‘ Welt eine äußerst weitreichende, drakonische Maßnahme. Das mag anderen anders gehen. Diese fassen es möglicherweise eher als eine ‚ganz neue, hochinteressante Lebenserfahrung‘ auf und in künftigen Stammtischgesprächen fragen sie triumphierend in die Runde: ‚Warst du schon mal im Knast?‘ Dann sei doch ruhig….‘

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Serienbetrüger gefasst und verurteilt!

Serienbetrüger gesucht!

Serienbetrüger gesucht!

Im Februar 2008 hatte gesichtspunkte.de in diesem Artikel vor einem systematisch vorgehenden Serienbetrüger gewarnt. Ferner wurde um sachdienliche Hinweise gebeten, die zur Ergreifung des Täters führen. Nun will gut Ding eben Weile haben. Heute können wir berichten. Der Herr wurde vor längerem gefasst. Die Frage, wie er nun zu einer angemessenen Bestrafung käme, blieb indessen längere Zeit ungeklärt. Den jeweils angesetzten Terminen zur Hauptverhandlung entzog sich der Herr mehrere Male, in dem er Atteste vorlegte, die ihm die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigten. Heute fand nun der Termin vor der zuständigen Strafkammer statt. Im Ergebnis gestand der Täter die ihm zur Last gelegten Straftaten uneingeschränkt. Er muss nun für drei Jahre ins Gefängnis. Wir bedanken uns nochmals bei den Hinweisgebern und melden den Fall daher als abgeschlossen. Zu den Akten.

Handschellen

Handschellen

Ein ganz und gar aussichtloses Unterfangen: Ohne Moos nix los! Zahlungsverweigerung total

Milchmädchenrechnung

Milchmädchenrechnung

Einige sagen über ihn, er habe seinen Verstand seit Jahren schon verloren. Er zahlt seit mehr als zehn Jahren kein Wohngeld und ist als Prozesshansel auf allen, rechtlich möglichen Gerichtsfluren der Welt zuhause, um nur ja den Beweis anzutreten, er sei im Recht. Wie viel das ganze schon gekostet hat? Und warum es überhaupt sein kann, dass einer wie er? Nun, das sind Fragen, die mit den Randbereichen rechtstaatlicher Ausfransungen zu tun haben. An angefransten Ecken des deutschen Rechts geht die Welt aufgrund ihrer überaus großen Fairness zugrunde. Auch ein Schuldner darf was sagen. Warum auch nicht? Aber was er mit System sagt und immer wieder, und auch über Jahre, das macht schließlich doch müde! Und es hat eine Art Eigendynamik. Der Schuldner trotzt und streitet wider seine Zahlungsbeitragspflicht, er konzentriert sich immer mehr auf sein rechtsstaatliches Tun, bis sein Tun schließlich zu einem wahnhaften Gerechtigkeitsdenken verbiegt, dass den eigenverantwortlich begangenen Fehlern vergangener Zeiten einfach nichts unrechtes mehr abgewinnen kann. Die anderen sind schuld, die Gläubiger. Sie haben ihn zu Unrecht verklagt auf Zahlung, und das fing schon im Jahre 2000 an. Und seit diesem Zeitpunkt hat der Schuldner sich immer für etwas ganz besonderes gehalten. Doch die Gemeinschaft hat sich das nicht gefallen lassen. Sie hat Gegenmaßnahmen ergriffen. Sie hat die Zwangsversteigerung der beiden Wohneinheiten beantragt und für die Zwischenzeit die Zwangsverwaltung.

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Die Ladung zum Antritt der Ordnungshaft in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee ist da! Haftantritt!

RechtlichesDer Schuldner hat nun seit längerem kein Wohngeld mehr gezahlt, befindet sich in der Privatinsolvenz und neuere Vollstreckungsversuche fielen fruchtlos aus. Die Wohnungseigentümergemeinschaft in Kreuzberg beschloss, den Schuldner auszufrieren. Hiernach habe der Schuldner zu dulden, dass er von den Versorgungsleitungen für Wasser und Heizung abgetrennt wird, folglich keine neuen, verbrauchsabhängigen Betriebskosten mehr in dem von ihm bewohnten Wohnungseigentum im vierten Obergeschoß verbrauchen dürfe.

Der Schuldner hält sich für gewitzt. Ein Angebot seitens der Verwalterin schlägt er in den Wind: Sie bittet den Schuldner, zur Vermeidung dieser drastischen Maßnahme, einen wenigstens anteiligen, gehörigen Betrag zum Zeichen seines guten Willens an die WEG zu überweisen. Die WEG hört nichts, der Schuldner zahlt auch nicht. Den mehrmaligen Versuch, sich Zutritt zu den Räumlichkeiten mit Hilfe von Handwerkern zu bewerkstelligen, konterkariert er mit Zutrittsverweigerung. Die WEG-Verwalterin klagt sich daher einen amtsgerichtlichen Beschluss ein. Antragsgemäß wird der Schuldner verurteilt. gesichtspunkte.de hatte hier darüber bereits berichtet. Die Sache nimmt ihren Fortgang im Bereich der Justizverwaltung selbst. Anders als in anderen zivilrechtlichen Dingen sind hier Justizstellen selbst zuständig. Und das dauert, von wegen mühlenartiger Betätigung derselben.

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Schuldner ist selbst verantwortlich für den geschmälerten Verkehrswert seiner Wohnung

Diese Sache ist heiss!

Klassisches Eigentor
Klassisches Eigentor

Zwangsvollstreckung ist eine schwierige Königsdisziplin, die vor allem Schuldner oft selbst nicht richtig beherrschen. Zu diesem Eindruck gelangt, wer sich einen Verkehrswertbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg sorgfältig durchliest. Ohne zu sehr in die Einzelheiten einzusteigen. Der Verkehrswert einer 100 m² großen Wohnung in Kreuzberg wurde vom Amtsgericht auf den Wert von 43.200,- EUR festgesetzt. Das klingt erst einmal recht wenig. Finden wir auch.

Die Begründung des Amtsgerichts lässt allerdings erkennen, dass dafür triftige Gründe ausschlaggebend sind, die der Schuldner selbst herbeigeführt haben soll. Gegen die durch den Sachverständigen getroffene Feststellung eines geringen Werts von 43.200,- EUR hatte sich der Schuldner mit zwei Beschwerdeschriften schriftlich eingelassen. Wohl in dem Glauben, er könne das Gericht von einem erheblich höheren Wert überzeugen. Das Gericht wies diese Gründe jedoch zurück. Im Einzelnen:

Der Verkehrswert einer Wohnung sei nicht zu errechnen, sondern könne nur geschätzt werden in freier Anlehnung an verschiedene Verfahrensarten und äußere Umstände, der Vorgang der Einschätzung sei subjektiv und dennoch käme es hier zu gerechtfertigten Abweichungen durch den Gutachter. Auf den ermittelten Verkehrswert ist ein Abschlag von 25% vorgenommen worden. Dieser begründe sich durch „eine unklare Vermietungssituation“ und „fiktiven Kosten für eine Wohnungsinstandsetzung“. Der Schuldner steht unter Zwangsverwaltung. Auch mit dem Zwangsverwalter befindet er sich im Rechtsstreit bezüglich der Zahlung von Mietrückständen und der Räumung der Wohnung. Das Ende dieses Verfahrens ist derzeit nicht abzusehen. Der Schuldner selbst ist (noch) Geschäftsführer der Firma Xy GmbH (* Name geändert), gegen die der Rechtsstreit geführt wird. Der Schuldner, bzw. die von ihm selbst vertretene Mieterin ist somit wesentlich mitverantwortlich für die vorliegende, schwierige Mietsituation. Das Amtsgericht wörtlich: „Ein Mieter, der kein Nutzungsentgelt zahlt, gegen den ein unter Umständen langwieriges Räumungsverfahren betrieben werden muss, schmälert nach Auffassung des Gerichts den Wert einer Wohnung als Renditeobjekt.“ 

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Gute Kommunikation: Ich sitze hier am Telefon, von früh bis in die Nacht….

Zitat Ich sitze hier am Telefon von früh bis in die Nacht, ich weiß, es ist der blanke Hohn, was du mit mir machst.“ (Ideal, Telefon, Album „IDEAL“, 1980)

Sie ist Mitarbeiterin einer großen Insolvenzverwaltung in Berlin und befasst sich beruflich als Diplom-Finanzwirtin mit der Verwertung von Immobilien, die insolvente, stadt- und gerichtsbekannte Schuldner noch in verblassenden Firmenimperien herumliegen hatten. Darunter auch solche, die in Spandau liegen. Die Zwangsverwaltung dieser ‚Nissenhütten‘ erfolgt durch gerichtlich bestellte Zwangsverwalter, wenn mal eine vermietet werden kann, ist das eher Glück. Bei der, um die es geht, da konnte man von vermietbarem Zustand erst einmal kaum sprechen. Und doch hat es der Zwangsverwalter ein bisschen dahin gebogen, dass es dafür jetzt einen Mieter gibt, und es wird jetzt sogar Wohngeld gezahlt. Der Zustand davor, vor Einschaltung des Zwangsverwalters war grottenschlecht für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Es kam gar kein Wohngeld und der ‚Spiritus rector‚, also derjenige, der sein Imperium mit einem Bauchladen vieler Firmen im Hintergrund als graue Eminenz leitete, steuerte zu allem Überfluss auch noch den einen seiner zwei Söhne fern und befahl, möglichst regelmäßig Beschlüsse der Wohnungseigentümer gerichtlich anzufechten. Für eine derartige ‚Prozessgeilheit‘ ist er -ohne jede Übertreibung- stadtbekannt und das Landgericht bekam aufgrund seiner Flut- und Klagewellen eine zweite Abteilung für WEG-Sachen. Doch weichen wir nicht zu sehr ab.

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Eine interessante Frage: Sind Online-Rechnungen zulässig?

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Ohne dass wir die Richtigkeit prüfen konnten, fanden wir jedoch externer hyperlinkdiese Website für die Leser von gesichtspunkte.de interessant. Denn das Versenden von Online-Rechnungen nimmt immer mehr zu und die Frage ist, ist das zulässig? Der Beitrag wirkt gutinformiert und -recherchiert. Für seine Richtigkeit verbürgt sich niemand anders als der Blogger selbst. Und das sind nicht wir! Externer Link, aber interessant.

Rechtsanwalt 2.0 – Von Quark und Jauchekübeln, Latein und den Litaneien

Rechtsanwalt 2.0

Strafrechtsreform (c) Klaus Staeck, 1969

Strafrechtsreform (c) Klaus Staeck, 1969

 

gesichtspunkte.de hat schon häufiger von Verfahren bei Gericht erzählt und auch über beteiligte Rechtsanwälte.  Eine Sache, die einem WEG-Verwalter oft passiert, ist die personelle Zuspitzung von Streitstoffen auf Personen. Eine solche Zuspitzung ist beispielsweise, wenn es in einem Verfahren darum geht, ob ein Wirtschaftsplan-Beschluss aufgehoben werden muss oder nicht? Und während der mündlichen Verhandlung kann man eigentlich gleich ganz zu Anfang des Termins ausdrücklich festhalten:

(1) Die rechtl. Argumente der Parteien sind über Schriftsätze bereits ausgetauscht. Der Streitstoff ist auch so ‚aufregend‘ und ‚ungewöhnlich‘ nicht. Ein Wirtschaftsplan ist ein Wirtschaftsplan ist ein Wirtschaftsplan und sonst gar nichts. Oder nicht?

(2) Dem Vorsitzenden (der oder dem RichterIn) wird nun für gewöhnlich ein Zeitfenster eröffnet, den Streitgegenstand mündlich darzutun und (nach neuerem Recht) eine Güteverhandlung (nach ZPO) durchzuführen.

Bei bestimmten, immer wieder auftretenden Parteien wissen aber die Vorsitzenden schon, dass es schlicht Zeitverschwendung wäre, nach wechselseitiger Güte zu forschen. Und doch müssen sie es tun.

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Eine überaus positive Erfahrung…

Positionen

Das ist ein komplizierter Sachverhalt: ‚Mit Richtern ist nicht zu reden.‘ Jedenfalls nicht außerhalb einer mündlichen Verhandlung.‘ Steht nirgendwo, wird aber latent als Behauptung aufrecht erhalten. Eine Behauptung? Kann sogar eine Art von Anklage sein. Eine Art Vorratsargument. Falls sonst keine greifen… Wir haben es nicht nachgeprüft.

Außerhalb der mündlichen Termine soll keinerlei Kontakt mit dem amtierenden Richter erfolgen, so wird gesagt. Hier und da ist es aber erforderlich. Wir machen hier unterschiedliche Erfahrungen. Die einen Richter  rufen wir an und erreichen sie schlicht nicht. Sie sind verschollen im Geschäftsgang des deutschen Gerichtswesens. Jurisprudenz! Und wenn wir die Geschäftsstelle anrufen, die dem Richter etwas vorlegt, einen Schriftsatz zum Beispiel, dann ist das unnütz. Die Damen vom Gericht ergehen sich in Förmlichkeiten. Die helfen uns aber nicht weiter. Und dann gibt es Ausnahmen von dieser Regel: Ein Richter ruft zurück, nicht weil er erreicht wurde. Sondern weil er nicht erreicht wurde. Er habe das in seiner Anrufliste gesehen, da hätten wir wohl versucht, ihn anzurufen. Ein vergeblicher Versuch, einen Richter telefonisch zu erreichen, ist bemerkt worden. Uns umgarnt ein wohliger Schauer der Lust. So stellen wir uns rechtskonforme und korrekte Kommunikation vor. Wir werden den Richter nicht anrufen, um ihn zu infiltrieren und wer was anderes behauptet, der ist ein (…Bitte hier ein Schimpfwort einsetzen…nach eigenem Belieben).

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Gesichtspunkte einer Versammlung, vom Vorbereiten einer guten Versammlung

Positionen

Wilhelm R. Frieling, Verleger, Autor, Weblogger

Wilhelm R. Frieling, Verleger, Autor, Weblogger

Eins muss man sich mal klar machen: Es gibt ein Zeitfenster vor Stattfinden der Versammlung. Dieses Zeitfenster nennen wir die Ladungsfrist. Wir senden Papier ab, die Tagesordnung. Es tritt Kenntnis ein. Und nun denken Menschen nach und melden sich. Vielfach auch schon zeitlich vor der Versammlung. Man klopft die Dinge ab, ordnet sich und will dann gut vorbereitet auf die Versammlung kommen. Eine Dame mailt aus Moskau, nun könne sie nicht teilnehmen, weil zwischen Ladung und Versammlung nur rund 2,5 Wochen sind und sich auf diese Weise Flüge nicht kostengünstig buchen lassen. Das ist richtig, aber auch teils nicht zu ändern. Dafür gibt es ja die Ladungsfristen und nicht immer stehen Termine für Versammlungen ein halbes Jahr vorher fest. Können sie auch gar nicht. Denn die Dinge sind im Fluss, und wenn uns die Heizkostenablesefirma einen Strich durch die Rechnung macht, dann ist zufällig genau vierzehn Tage vor der Versammlung noch nicht einmal die Heizkostenabrechnung fertig. Das ist nur ein Beispiel. Dynamik hat das ganze Leben und so vor allem auch die Frage, wie eine gute Versammlung einberufen werden kann.

Die Gesichtspunkte einer einzuberufenden Versammlung von Wohnungseigentümern können sich stündlich ändern, ausweiten, reduzieren und in vollkommen andere, unerwartete Bahnen schlagen. Gruppendynamik. Die Versammlung hat weitreichendes zu beschließen. Wir hören dieser Tage von der internationalen Finanzkrise und es nimmt für uns Wunder, das sich die größten der großen Geschäftsbanken offenbar leichtfertig von sogenannten ‚faulen Krediten‘ trennen dürfen. Auch wenn Finanzminister Steinbrück es eine Weile kategorisch ausgeschlossen hat, so ist doch mittlerweile Stand der Dinge, dass die Banken eigene ‚bad banks‘ ausgründen dürfen, um sich von ‚faktischem Mist‘, schlechten Papieren trennen zu dürfen. Ganz anders verhält es sich trotz aller Reformbestrebungen mit den Wohnungseigentümergemeinschaften.

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