1429/11: Verwaltervertrag: Besser ist mit, manchmal nicht schlecht ohne…. Yin und Yang im Leben eines Wohnungseigentümers

Mit den Verträgen ist das so eine Sache. Und wie die Überschrift bereits besagt, kommt es drauf an.

Grundsätzlich kann man Wohnungseigentümern empfehlen, „immer mit Vertrag“ Verwalter an sich zu binden. Nur sollten die Fesseln im Zweifel nicht allzu eng sein. Denn sonst hat der Verwalter einen im Würgegriff. Man bekommt keine Luft mehr. Luft zum Atmen. Warum ist es sinnvoll, einen schriftlichen Verwaltervertrag auszuhandeln? Kurz gesagt, ist das WoEigG (Wohnungseigentumsgesetz) ein „Gestaltungsrecht“, ein ziemlich kurzes Gesetz. Das Nähere regelt die Rechtsprechung. Die ist übrigens vergleichsweise ausführlich, um nicht zu sagen ausufernd. Der neue Verwalter sollte mit einem schriftlichen Vertrag an konkrete Rechte und Pflichten gebunden werden, die einzuhalten möglich ist, aber auch verpflichtend. Wenn es mit dem Verwalter aber nicht klappt, sollte der Vertrag auch regeln, wie man ihn wieder los wird. Oder umgekehrt: Manchmal will ja auch der Verwalter die Wohnungseigentümer wieder loswerden. Irgendwie passen die Parteien nicht zueinander? Na dann, höchste Zeit.

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