Im Mai 2009 hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (nach neuem WEG-Recht, ab 01.07.2007) privilegierte Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nur in Anspruch nehmen darf, wenn die WEG (der Verband) nachweisen kann, dass die zugrundeliegende Forderung 3% des Einheits- oder Verkehrswertes überschreitet.
(Normenkette: GKG §§ 15, Abs. 1 Satz 4; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs.3)
a) Über einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG darf erst entschieden werden, wenn entweder der Einheitswertsbescheid nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgreich angefordert oder der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt ist.
b) Der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitgeteilte Einheitswert ist für die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen Beitritt in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwertbar.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – V ZB 142/08 –
LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
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Zwar könne im vorliegenden Fall der Beitrittsantrag selbst nicht schon zurückgewiesen werden, wenn es hieran fehle. Denn der Nachweis kann entweder durch ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts gem. § 54 I 4 GKG oder durch Festsetzung des Verkehrswerts, der regelmäßig über dem Einheitswert liegt und damit die geforderte prozentuale Grenze überschreitet, erbracht werden.
Aus diesem Grund ist die (gerichtliche) Entscheidung über den Beitrittsantrag so lange zurückzustellen, bis entweder das Finanzamt den Einheitswert mitgeteilt oder das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert festgesetzt hat.
Der Wortlaut der genannten BGH-Entscheidung ist für Besucher der Website gesichtspunkte.de hier als kostenloser, nichtkommerzieller download erhältlich.
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