1319-12 – Eigentümerversammlung: Vom Umfang eines Protokolls
Ein Protokoll einer Versammlung soll nicht zu lang sein. Gesetzlich verlangt ist ein reines Beschlussprotokoll. Ablaufinformationen dürfen zusätzlich aufgenommen werden. Seit der WoEigG-Rechtsnovelle kommt zusätzlich die „Beschlusssammlung“ als „doppeltes Lottchen“…