„In eigener Sache: Die Stiftung Warentest wird vom neuen Leistungsschutzrecht keinen Gebrauch machen. Wir begrüßen es auch weiterhin ausdrücklich, wenn Journalisten und Blogger auf Texte von test.de verlinken oder aus den Texten kurz zur Erläuterung zitieren. Das gleiche gilt, wenn Suchmaschinen in Ergebnislisten Überschriften und Anrisstexte unserer Artikel zeigen. Gerade die Möglichkeit des Verlinkens und Zitierens von Artikeln und Beiträgen machen in unseren Augen das Internet wertvoll. Dazu gehören auch Snippets, also kurze Vorschautexte, in den Ergebnislisten von Suchmaschinen. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist eine Änderung des Urheberrechts, die in der vergangenen Woche final vom Bundesrat gebilligt wurde. Die Änderungen räumen Verlegern neue Rechte ein. Im Kern geht es um das Recht der Verleger, die Verbreitung auch sehr kleiner Ausschnitte aus Artikeln im Internet zu untersagen oder nur gegen Entgelt zu gestatten.“ (Stiftung Warentest, via facebook am 27.03.13)
So einfach ist das, klar und deutlich gesagt, hier wörtlich zitiert. Das ist im vorliegenden Fall straflos und nicht mit der Zahlung von Geld als Folge behaftet. Folgenlos ist gekonntes Schreiben nie. Wer eine gewisse Reichweite besitzt, darf selbst schreiben, muss sich ´nen Kopp machen, eigene Positionen herausarbeiten. Oft wird derjenige auch dafür gescholten, zu wenig Rücksicht genommen zu haben. Jaja, die schärfsten Kritiker der Elche sind selber welche, sagte dazu Bernstein, genaueres zur Entstehung hier. Für alle diejenigen, die lieber leisetreten und das Maul nicht zu sehr aufreißen möchten, ist was verlinkt. Wir müssen abwarten, wie sich das entwickelt. Die Stiftung Warentest geht jedenfalls den richtigen Weg und besitzt in diesem Statement eine große Klarheit, wie man sie sich eigentlich überall nur wünschen kann. Weiter so…ach ja, und deswegen empfehlen wir diese Meinung weiter.
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Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist eine Änderung des Urheberrechts, die in der vergangenen Woche final vom Bundesrat gebilligt wurde. Die Änderungen räumen Verlegern neue Rechte ein. Im Kern geht es um das Recht der Verleger, die Verbreitung auch sehr kleiner Ausschnitte aus Artikeln im Internet zu untersagen oder nur gegen Entgelt zu gestatten.