Das neue RDG erwähnt auch erstmals in § 5 ausdrücklich den „Verwalter“, damit sicher unstreitig auch den WEG-Verwalter. Auch im Anschluss an die nach wie vor gültige BGH-Entscheidung von 1993 darf, kann und muss der Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Berufspflichten a u ß e r g e r i c h t l i c h rechtsberatend für Eigentümer und Gemeinschaft sicher sehr weitgehend tätig werden.
Stimme der Kritik
Ganz interessante Frage der FDP-Bundestagsfraktion
Frage der FDP:
Wie hat sich die Anzahl der Verfahren in Wohnungseigentumssachen seit Inkrafttreten der WEG-Novelle entwickelt?
Antwort der Bundesregierung:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.