Qualifizierung von WEG-Verwaltern: Dr. Deckert meint…

 Das neue RDG erwähnt auch erstmals in § 5 ausdrücklich den „Verwalter“, damit sicher unstreitig auch den WEG-Verwalter. Auch im Anschluss an die nach wie vor gültige BGH-Entscheidung von 1993 darf, kann und muss der Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Berufspflichten a u ß e r g e r i c h t l i c h rechtsberatend für Eigentümer und Gemeinschaft sicher sehr weitgehend tätig werden.

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Ganz interessante Frage der FDP-Bundestagsfraktion

Frage der FDP:

Wie hat sich die Anzahl der Verfahren in Wohnungseigentumssachen seit Inkrafttreten der WEG-Novelle entwickelt?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

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