1099/11: Rechtsprechung: Das Amtsgericht urteilte nur noch über die Kosten, widerspruchslos! #WEG

Banner Wald & Wiesenrecht

Was bitte ist Wald- & Wiesenrecht? Nun, ganz einfach: Es handelt sich um alltägliche Rechtsprechung, die nicht höchstrichterlich erfolgt, sondern auf der „alltäglichen“ Ebene, um nicht zu sagen: auf der untersten aller Ebenen. Womit kein Misskredit verbunden ist, sondern die Aussage, dass was hier und heute tagtäglich entschieden wird, alltags- und hoffentlich auch gebrauchstauglich ist. Wenn nicht, wär schlecht, nicht wahr?

Was Berlin-Zehlendorf mit einem Hauch einer Idee Lichterfelde anlangt, also stadtbezirksgrenzennahe, so geht die Mär davon, dass gerade diese Klientel besonders rau, etwa ökolog und selten dialog-, sondern monologbehaftet sein könne. Dies ist ein Vorurteil. Eine Vielzahl von Menschen, die dort (zufällig) leben, sind ganz anders. Ehrlich. Ich kenne jedenfalls viele, die so sind und die ich über die Jahre sehr schätzen gelernt habe. Und dann gibt es noch die Anderen.

_seitentrenner Flugzeug

Mit denen du partout als Verwalter nicht zusammen arbeiten kannst. Die alles besser wissen, dauernd irgendeine Intrige vermuten oder eine Art Geheimnis, Kungelei (mit den Anderen, also nicht ihnen) und Missgunst. Ja, die gibt es auch. Ich kennedy! Um mal bei einem Berliner Unwort zu bleiben.

Am Jahresende 2010 lief dann das langjährige Modell der Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang aus. Die Verwalterin hatte sich entschlossen, nicht noch einmal erneut anzutreten und sich wählen zu lassen. Die Atmosphäre war vergiftet und fünfzehn Jahre sind eine lange Zeit.

Die Gruppe der Anderen hatte das xte Mal eine Jahresabrechnung angefochten, oder zwei. Es waren die Jahresabrechnungen der Jahre 1999 und 2000, die in der xten Fassung vorlagen. Alles andere war auch angefochten, sicherheitshalber. Die Verwalterbestellung 2005 auch. Sicherheitshalber.

Jetzt befindet das Amtsgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens. Denn es ist alles erledigt. Die Verwalterin hat -sicherheitshalber- erklärt, über den 31.12.2010 nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Ein neuer Verwalter wurde bestellt. Mal sehen, wie lange er durchhält. Für ihn spricht, er traut es sich zu. Gegen ihn spricht, er hat nicht einmal angerufen, gefragt, Kollege, was hast du für Beweggründe, es nicht mehr zu tun? Das wäre ne ehrliche Frage gewesen. Kam aber nicht. Eigentlich ein Anfängerfehler.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/8 und die Beklagten zu 7/8 zu tragen, der Streitwert wird auf 33.500,- € festgesetzt.

Sind die Beklagten die Dummen? Nicht die Kläger.

Der Teufel steckt im Detail der richtigen Beurteilung. Kurz nachdem die xte Fassung der Jahresabrechnungen 1999/2000 (zwei Stück) durch Beschluss mehrheitlich genehmigt wurde, fochten die Anderen diese Genehmigung (erneut) an. Da war dann plötzlich dieser teuflische „44/09“-Beschluss des Bundesgerichtshofs in der Welt und ganz Deutschland stöhnte vor sich hin, Verwalterland war in Justitias Hand. Und der Beschluss sagt für alle Abrechnungen in ganz Deutschland, dass sie falsch sind, wenn die Instandhaltungsrücklage als Ausgabe gebucht würde. Das war (in ganz Deutschland) bis dahin der Fall. Mehr hatte Karlsruhe nicht beschlossen, übrigens. Alles was dann folgte, das haben die Menschen draus gemacht, war unlängst von einem der mitbeteiligten Karlsruher Richter zu hören. Ja ja, erst entscheiden sie da unten (nicht da oben! Karlsruhe liegt südlich von Berlin), was sie wollen und dann sind es „die Anderen“ gewesen.

Was bitte ist der 44/09-Beschluss? Also „nine eleven“, das kennt man ja aus anderem Zusammenhang. Ist dann diese Sprachregelung für einen Beschluss in Wohnungseigentumssachen nicht ein bisschen gedankenlos in die Nähe davon gerückt? Vielleicht doch. Fakt ist aber, der 44/09-Beschluss, über den hatten wir hier ausführlich berichtet. Dies nur zur Aufklärung, was eigentlich gemeint ist.

Klar war aber: Abrechnungen, die so gemacht worden waren, müssten allein mit dieser Begründung aufgehoben werden, und das hatte zwei Monate vorher niemand vorausgesehen. Der BGH hat auch keine Pressemitteilung herausgebracht, etwa: „Liebe Verwalter Deutschlands, denkt schon mal vorsichtig nach, wir werden demnächst was beschließen, das haut euch aus den Socken!“ – Nö, war nicht, ich schwör!

Dass auf der äußerst streitlustigen Basis dieser wilden Zehlendorfer Grenzbezirksbewohner weitere Abrechnungen nicht da seien, beurteilte das Gericht wie folgt:

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren den Beklagten die Kosten hinsichtlich der Beschlussanfechtungsanträge für die Jahresabrechnungen 1999 und 2000 aufzuerlegen. Denn insoweit wären sie voraussichtlich unterlegen gewesen. Die Beklagten haben dies auch erkannt und die entsprechenden Konsequenzen gezogen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in ihrer Versammlung vom 1.7.2010 die Abrechnungsbeschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 wieder aufgehoben. Hinsichtlich des Antrages auf Abberufung des Verwalters ist Erledigung dadurch eingetreten, dass der bisherige Verwalter zum Ende des Jahres 2010 ausgeschieden ist und die Wohnungseigentümergemeinschaft ab 2011 einen neuen Verwalter bestellt hat. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bleibt offen, ob ausreichende Abberufungsgründe vorlagen. Allein das Fehlen gültiger Abrechnungen seit 1999 zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits lässt noch keinen eindeutigen Schluss auf ein die Abberufung begründendes Fehlverhalten des Verwalters zu.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wenn sie auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Es steckt kein „innovatorisches Rechtsprechungspotenzial“ in dieser Entscheidung.

(AZ 27 C 25/10 WEG, AG LiFe)

Ein Gedanke zu „1099/11: Rechtsprechung: Das Amtsgericht urteilte nur noch über die Kosten, widerspruchslos! #WEG

  1. Pingback: 1106/11: Twitter Wochenschau: 2011-02-20

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.