928/10: Neues aus Schilda: An Wasserläufen, Flüssen, Seen gilt…beachte die Schilda! Die wärn imma wilda!

Rechtliches

Der ordentliche Hausbewohner weiß zu unterscheiden zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Tun. Während die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe zuweilen Dinge in den Bereich der privaten Lebensgestaltung, der Entfaltung der Meinungsfreiheit oder in den Bereich informationelle Selbstbestimmung zuzuordnen weiß, sind wieder andere Dinge solche, die Vermieter ihren Mietern zu untersagen berechtigt sind. Ob das auch im vorliegenden, heutigen Fall so entschieden würde, darüber ist eine Prognose mitnichten möglich. Zu sehr hat die Rechtsprechung immer wieder ausgesprochenen Überraschungscharakter. Für alle Anrainer von Wasserläufen, Flüssen und Seen gilt bis zur obergerichtlichen Klärung: beachtet die Schilda…die wärn imma wilda!

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Angeln verboten (Quelle: tanith, User auf: twitpic, 26.09.10)

Angeln verboten (Quelle: tanith, User auf: twitpic, 26.09.10)

Bis zur Klärung dieses „fiktiven“ Rechtsstreits bleibt abzuwarten, ob hier nur ein Hauseigentümer gleichen Namens die Hausordnung versucht durchzusetzen, der bislang im wesentlichen durch „fischiges“ Verhalten aufgefallen ist, durch Borniertheit, Stocksteife und in Ermangelung menschlicher Grundverhaltensweisen wie Lächeln, Zwinkern oder possierlich sein. Oder ob schlicht, wie User tanith auf twitpic orakelt, die Natur zurückschlägt?

(Dank an tanith)

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