Hintergrundgespräch Versicherungswirtschaft: Über Feuerlöscher, Rauchmelder und deren Betrieb

Feuerlöscher

Feuerlöscher

Das hatten wir gerade erst als Thema dieser Website: Feuerlöscher. Warten, also Wartungen durchführen oder nicht warten, ggf. abhängen?

Wir haben noch weiter recherchiert und in der Versicherungswirtschaft dazu nachgehakt. Folgende Gesichtspunkte fand eine namhafte, große Berliner Versicherungsagentur auf Nachfrage bei der Prüfung im Objektbestand der Hausverwaltung -auszugsweise- vor. Das ist übrigens einer der Vorteile, die man nicht von der Hand weisen kann, wenn man sich in die richtigen, fachlich ausgebildeten Hände begibt: Man bekommt Feedback, mit dem man etwas anfangen kann. Womit definitiv ein Unterschied besteht zum lediglich auf Vertragsabschlüsse hoffenden, windigen Versicherungsmakler, der eine gute Betreuung im Bestandsgeschäft dauerhaft vermissen lässt.

Wir danken Herrn Dirk Mahlow von der Agentur Sedler in Mariendorf für den mit uns geführten fachlichen Diskurs. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Eine Frage lautete bspw.:

ZitatWenn Feuerlöscher vorhanden sind, obwohl es keine mir bekannte Vorschrift für den Betrieb derselben gibt, weiß ich nur, dass dann auch eine Wartungsverpflichtung besteht. Hätte dies bspw. Auswirkungen auf die Deckungszusage der Gebäudeversicherung im Schadenfall?“

Spannende Frage. Den ersten Teil, nämlich, ob in den Versicherungs-Policen die generelle Verpflichtung zur Aufstellung von Feuerlöschern besteht, ist klar mit „nein“ zu beantworten. Es gibt aber durchaus Objekte, die u.U. bauliche Besonderheiten haben, oder besondere Installationstechnik, oder Gewerbebetriebe, die besondere Brandschutz- oder Feuerlöschmaßnahmen vorsehen. Diese werden dann aber explizit vereinbart.

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Dirk Mahlow, Gesellschafter, Geschäftsführer

Dirk Mahlow, Gesellschafter, Geschäftsführer

In verschiedenen Bundesländern besteht bei Öltankanlagen die Verpflichtung zur Bereithaltung von Feuerlöschern (die dann auch zu warten sind!).  Hinweis der Redaktion: Dies gilt jedoch nicht für Berlin. Bei Rauchmeldern verhält es sich ebenso: Verschiedene Bundesländer haben bei Neubauten und mit Übergangsfristen auch bei Bestandsbauten die Verpflichtung Rauchmelder in Schlafräumen, Fluren und in Frage kommenden Fluchtwegen zu installieren. Auch hier besteht Wartungs-/Funktionsprüfungspflicht.

Gesetzliche Grundlagen
Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Landesbauordnungen festgelegt und gelten für Wohnungen, Wohnhäuser sowie Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Die hierfür relevante Anwendungsnorm DIN 14676 (hier eine übersichtliche Beratungsbroschüre) schreibt vor, dass jeweils in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mindestens ein Rauchmelder vorhanden sein muss. Die Geräte sollen so angebracht, betrieben und gewartet sein, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet werden kann. Hierzu haben Vermieter und Eigentümer durch mindestens jährliche Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Geräte betriebsbereit sind. Diese Sorgfaltspflicht kann auch durch entsprechende Mietvertragsklauseln abdingen, d.h. auf den Mieter übertragen werden.

Also, wenn Maßnahmen vorgeschrieben sind, dann müssen sie auch gewartet werden.
Der zweite Teil der Frage, wie verhält es sich bei freiwilliger Einrichtung von Feuerlöschern, die aber nicht im vorgegebenen Turnus oder gar nicht gewartet wurden, oder nicht vorhanden sind, weil geklaut oder leergesprüht oder sabotiert, kann aus dem Stand nicht beantwortet werden. Die Frage wurde gesondert zur Klärung gebracht. Allerdings glaubt Mahlow nicht, dass es zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes kommen kann, wenn nicht geforderte, aber zusätzliche, freiwillige Maßnahmen nicht einsatzfähig sind – aber warten wir die Rückinfo ab, worüber wir zu gegebener Zeit informieren werden. Nachdem die Stellungnahme seiner Fachabteilung vorlag, schob Mahlow noch nach: „In unserer Fachabteilung wurde meine Vermutung nun bestätigt. „Freiwillig“ aufgestellte Feuerlöscher, die nicht gewartet wurden und ggf. nicht einsatzbereit sind, wirken sich nicht negativ auf den Versicherungsschutz aus.“

Ob es eventuelle Kollisionen mit dem Strafrecht gibt (freiwilliger Rauchmelder > funktioniert nicht, weil Akku leer > Mieter hat sich drauf verlassen > Familienangehöriger hat schweren Dauerschaden davongetragen > Verwalter kann regelmässige Wartung nicht nachweisen ….). Mahlow schätzt ein: ‚Da steckt gefühlt Potential für Stress zwischen den Vertragsparteien des Versicherungsvertrages drin, so Mahlow.

Der hier angerissene Diskurs macht eines deutlich. Die Versicherungswirtschaft wird das Fehlen nicht vorgeschriebener Feuerlöscher oder das Hängen nicht gewarteter Feuerlöscher aufgrund eines bereits vorhandenen Bedingungswerks wohl eher nicht rügen. All dies gilt -wie gesagt- nicht für den Sonderfall, indem erstens eine individuelle, explizite Vereinbarung hierüber vorhanden ist oder wenn schon aus gesetzlicher Grundlage her eine Ausstattungspflicht besteht. Dies muss jeder Verwalter gewissenhaft im Einzelfall prüfen. Das Thema ist umfassend und kann hier und heute kaum sachgerecht zu einem vollständigen Abschluss gebracht werden. Aber eins war es doch: Gut zu wissen. Und auch nicht schlecht, mal darüber nachzudenken. Weiter arbeiten…

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Weiterführender Link
Vorbeugender Brandschutz aus der Sicht der Berliner Feuerwehr

Ein Gedanke zu „Hintergrundgespräch Versicherungswirtschaft: Über Feuerlöscher, Rauchmelder und deren Betrieb

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