2157-26 – #Statistiktrallala – Unterjährige Verbrauchsinformation im Auge des Terrors – Die Geschichte von Brathähnchen, Heizkostenverteiler, Gesetzgeber, dem Normkontrollzwang und Hüpfburgeninfotainment

#Statistiktrallala_Icon
#Statistiktrallala_Icon
Das Brathuhn und der Heizkostenverteiler!
Das Brathuhn und der Heizkostenverteiler!

Dissonanz: Der Gesetzgeber zwingt Vermieter und Mieter in ein aufwendiges, ressourcenfressendes Hard- und Software-Abonnement, in der vagen Hoffnung, dass der Bürger beim Blick aufs Smartphone die Heizung drosselt. – Das Brathuhn verduftet und der Heizkostenverteiler verdunstet. Doch damit ist es jetzt vorbei: Die funkablesbaren sind alle digital. Treffen sich zwei digitale Heizkostenverteiler auf der Heizkörpermitte des Großplattenkonvektors: „Los, wir verzählen uns was.“

Der Mieter Herr Danielsson (Name geändert) aus Pankow arbeitet in IT-Zusammenhängen. Das ist sein berufliches Betätigungsfeld. In diesem Zusammenhang ist es ihm vertraut, auf Datenbasen zuzugreifen. Kürzlich hat er ein Balkonkraftwerk installiert: Sonnenstrom for householding. Ein kleiner Peak seines Verbrauchs wird nun direkt aus der Luft geholt. Love is in the Air, everywhere I walk around. Siebziger Jahre Hit-Ohrwurm. Die Bundesregierung hat 2022 eine weitere gesetzliche Grundlage geschaffen für mehr Transparenz, mehr Klarheit. Sehenden Auges sollen wir künftig in den heizkosten- und wasserkostenartigen Mehrverbrauch hineinschliddern. „Give a little bit, give a little bit of your life to me“ (Text geändert, im Original Supertramp). Der Fall kann heute als heißer Shice wie folgt auf den Punkt gebracht werden. Es folgt ein zweiteiliges Intermezzo, Frage und Antwort.

Der Fall

Nachdem ein von sechsundzwanzig Bewohner eine UVI (unterjährige Verbrauchsinformation Heizung Wasser) von seinem Vermieter verlangt und zuhause unterjährige Verbrauchsinformationen erarbeitet und statistisch aufbereitet, wurde das Haus diesbezüglich freigeschaltet beim Dienstleister, der dafür eine extra Vergütung erhält. Nun beschwert sich anderer Bewohner (Dachgeschoss, Vorderhaus), er werde mit Infos geflutet – es gibt papierene Briefe, sozusagen Newsletter wider Willen.  Monatlich. Er findet das „krank“. Ich übrigens auch. Also hat er angerufen und gesagt, er will keine Newsletter. Beim Absender erhielt er die Auskunft, er soll sich mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen. Das Abschalten der Sendungen beantragen. Wir sind also nicht Absender, sollen das aber inhaltlich betreuen.

Es ist uns egal, ob Menschen Bedürfnisse auf mehr Information haben. Das ist ihr gutes Recht. Ein Telefonat mit einem Kundigen im Abrechnungswesen (Name egal) ergibt: Das Abschalten geht nicht, weil es vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben sei. Ist der Gesetzgeber ein Arschloch? Ob ich Informationen haben will oder ich auf diese verzichte? Ich bin meines Glückes Schmied. Der Gesetzgeber hat mit der Gießkanne gehandelt und Bedenken der Wohnungswirtschaft weggewischt. Stichwort: Bürokratie. Verbraucher zahlen die Zeche von Prozeduren wider Willen.

Behauptung: Es ist schon im Ansatz gedanklich „Müll“: So war die Gesetzgebung nicht zu verstehen. – Der Vorschlag ist rechtswidrig: Benutzer sollen sich ins Rechenzentrum mit Benutzerdaten einloggen und Fantasie-Emailadressen angeben. Um unter dem Radar zu laufen und den Terror abzuschalten. Keine analoge und keine elektronische Post. Das ist mindestens kafkaesk. Darüber hinaus steht die Sonne über Deutschland offenbar schräg, zu niedrig und Karl Kraus wusste: Wenn die Sonne der Kultur niedrig steht, werfen selbst Zwerge lange Schatten. Wir fassen einmal all die Behauptungen, die harten Fakten aus Gesetz, Rechtsprechung und Kommentierung zusammen, um qualifizierte Fachmeinung und Fortbildung zu betreiben. Es gibt eine Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter. Heute ist wieder so ein Tag.

Faktenlage

Meinung: EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) – EU Energieeffizienz ist, wenn Energie aufgewendet wird, um Energieeinsparung zu betreiben. Wieviel Co2-Ausstoß kostet eigentlich der automatisierte Betrieb von Großrechenzentren, um eine unterjährige Verbrauchsinformation monatlich an alle -sämtliche- Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu versenden, auf analogem, elektronischen oder sonstigen Wegen? Warum kann stattdessen nicht einfach der Bewohner an seine Verbrauchsmessgeräte gehen und diese zu den Stichtagen auslesen und sich die Stände notieren? Eine Beeinflussung des Energieverbrauchs pro Wohnung ist direkt am schnellsten zu erreichen, nicht über weitverzweigte, weltweite Datennetzwerke und Postversandstraßen, die Massenpost versenden. 

Fakten: Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) ist nach § 6a HeizkostenV zwingend vorgeschrieben, sofern fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert sind; der Gebäudeeigentümer muss Nutzern monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen. Diese Informationspflicht dient dem Ziel der Energieeinsparung und ist aus der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) abgeleitet. Die Heizkostenverordnung geht dabei abweichenden Vereinbarungen der Parteien vor und schränkt Gestaltungsfreiheit kraft Gesetz ein. Der Verzicht einzelner Nutzer auf Information ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Informationspflicht trifft den Gebäudeeigentümer, nicht den Nutzer, und ist nicht abdingbar.

Weiterlesen

2155-26 – #Statistiktrallala – Die Berliner Bevölkerungsentwicklung im Vergleich zur Entwicklung der Wohnungsfertigstellungen 2010 bis 2026

#Statistiktrallala_Icon
#Statistiktrallala_Icon

Die Bevölkerung Berlins ist von 2010 bis 2026 deutlich und fast kontinuierlich gewachsen. Die Einwohnerzahl stieg in diesem Zeitraum um rund 240.000 Menschen.

Die Zahlen im Überblick (Fortschreibung des Amtes für Statistik)

• 2010: Berlin hatte am Jahresende eine registrierte Einwohnerzahl von ca. 3,46 Millionen Menschen.
• 2026 (Aktuell): Nach den neuesten Daten des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 30. Juni 2026 zählt die Stadt 3.699.847 Einwohner.

(Hinweis zur Statistik: Zwischendurch korrigierten die Volkszählungen (Zensus 2011 und Zensus 2022) die amtlichen Registerzahlen nach unten. Die tatsächliche Wachstumsdynamik blieb davon unberührt. Das Melderegister selbst führt Berlin je nach Zählweise sogar mit rund 3,91 Millionen Personen).

Wichtigste Wachstumstreiber
• Internationale Zuwanderung: Das Wachstum speist sich primär aus einem deutlichen Wanderungsgewinn. Allein im Jahr 2025 verzeichnete Berlin einen Zuzugsüberschuss von knapp 19.700 Personen, wobei vor allem Zuzüge aus dem Ausland (wie z.B. Indien, der Ukraine und der Türkei) die Entwicklung prägen.

• Geburten und Sterbefälle: Lange Zeit wies Berlin einen Geburtenüberschuss auf. In den letzten Jahren schlug dies jedoch in einen Sterbeüberschuss um (z. B. –4.345 Personen im Jahr 2025 und –180 Personen im Juni 2026). Das Gesamtwachstum wird also rein durch die Zuwanderung getragen.

• Abwanderung ins Umland: Viele Familien und Deutsche ziehen aus Berlin in das angrenzende Bundesland Brandenburg („Speckgürtel“).
Ausblick

Nach der aktuellen Bevölkerungsprognose der Senatsverwaltung wird Berlin auch in den kommenden Jahren moderat weiterwachsen. Bis zum Jahr 2040 wird mit einem Erreichen der 4-Millionen-Marke gerechnet

In puncto Wohnungsneubau 2010 bis 2026 kann folgendes festgehalten werden.

#Statistik Wohnungsneubau in Berlin (2010-2026) - Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg - Stand: 03.10.26
#Statistik Wohnungsneubau in Berlin (2010-2026) – Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg – Stand: 03.10.26 (Auf Bild klicken)

 

Jahr Fertiggestellte Wohnungen (gesamt) Phase
2010 ca. 4.300 langsamer Start
2011 4.491 „
2012 5.417 „
2013 ca. 6.600 „
2014 8.744 rasanter Aufschwung
2015 10.722 „
2016 13.659 „
2017 15.669 „
2018 16.706 „
2019 18.999 Höchststand
2020 16.337 hohes Niveau mit Dellen
2021 15.870 „
2022 17.310 „
2023 15.965 „
2024 15.362 aktueller Einbruch
2025 11.027 „
2026 Laufendes Jahr keine Abschlusszahlen

(Quelle der exakten Zahlen ab 2011/2014: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg / IBB Wohnungsmarktberichte)

1. Der langsame Start (2010 – 2013): Nach den Stagnationsjahren der 2000er lag die Bauleistung in Berlin anfangs noch brach. 2010 und 2011 wurden lediglich um die 4.000 bis 4.500 Wohnungen fertiggestellt. Die Bautätigkeit konzentrierte sich stark auf Baulücken und vereinzelte Großprojekte.

2. Der rasante Aufschwung (2014 – 2019): Mit dem massiven Zuzug nach Berlin und dem historisch niedrigen Zinsniveau explodierte die Bautätigkeit regelrecht. Die Fertigstellungen verdoppelten und verdreifachten sich. Im Jahr 2019 erreichte Berlin mit knapp 19.000 fertiggestellten Einheiten (Neubau sowie Ausbauten) den absoluten Höchststand der betrachteten Dekade.

3. Das hohe Niveau mit Dellen (2020 – 2023): Trotz Corona-Pandemie, ersten Lieferkettenproblemen und knapper werdenden Handwerkerkapazitäten hielt sich das Bauvolumen in dieser Zeit robust. Viele in den Vorjahren genehmigte und begonnene Großprojekte wurden noch abgearbeitet (der sogenannte Bauüberhang). Die Zahlen pendelten sich bei 16.000 bis 17.000 Einheiten pro Jahr ein.

4. Der aktuelle Einbruch (2024 – 2026):Die massiv gestiegenen Bauzinsen und Materialkosten schlugen ab 2024 spürbar auf die Fertigstellungen durch (15.362 Einheiten). Im Jahr 2025 kam es dann zu einem drastischen Einbruch um knapp 28 % auf nur noch rund 11.000 fertiggestellte Wohnungen. Für 2026 liegen naturgemäß noch keine Jahresabschlusszahlen vor (Stand: Oktober 2026). Zwar verzeichnete das erste Halbjahr 2026 wieder einen leichten Anstieg bei den Baugenehmigungen, bis diese jedoch als Fertigstellungen in der Statistik auftauchen, vergehen im Schnitt zwei Jahre.

(Quelle: Statistisches Bundesamt)

#IBU #899031026 #2 – Ziel: Systemvergleich Bevölkerungsentwicklung und Neubau-Erstbezug in Jahren 2010 bis 2026, Wohnungsmarktanalyse nach Abgeordnetenhauswahlen

 

2154-26 – #Rechtsprechung – Die Haltung von Schweinen im bewohnten Mehrfamilienhaus – Verwaltungsgericht setzt Grenzen Verwaltungsgericht Berlin (September 2026, Az. VG 17 K 288/25)

Rechtliches

01.10.26 - Immobilienschwein #Rechtsprechung #Verwaltungsgericht #Berlin #gesichtspunkteDE
01.10.26 – Immobilienschwein #Rechtsprechung #Verwaltungsgericht #Berlin #gesichtspunkteDE

Die Haltung eines Schweins (auch eines Minischweins oder „Mini Pigs“) in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses ist in Deutschland rechtlich und tierschutzrechtlich praktisch unmöglich und verboten.

Aktuelle Urteile (wie das des Verwaltungsgerichts Berlin vom September 2026, Az. VG 17 K 288/25) stellen unmissverständlich klar, dass eine reine Wohnungshaltung von Schweinen generell gegen das Tierschutzgesetz verstößt.
Die Haltung scheitert an drei wesentlichen rechtlichen und praktischen Hürden:

1. Tierschutzrecht (Keine artgerechte Haltung)

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass selbst für vermeintliche Minischweine dieselben strengen Maßstäbe gelten wie für normale Hausschweine. Eine Wohnungshaltung ist demnach illegal, weil:
• Fehlender Auslauf: Schweine benötigen zwingend einen frei zugänglichen Außenbereich mit der Möglichkeit zum Wühlen und Suhlen.
• Körperliche Belastung: Der Bewegungsapparat von Schweinen ist anatomisch nicht für das Treppensteigen gemacht.
• Keine Einzelhaltung: Schweine sind soziale Rotten-Tiere. Sie einzeln in einer Wohnung zu halten (selbst wenn sie „gerne auf der Couch liegen“), ist tierschutzwidrig.
• Fehlende Funktionsbereiche: In einer normalen Wohnung fehlt die strikte Trennung zwischen den Bereichen für Fressen, Ruhen und Ausscheiden.

Weiterlesen

2150-26 – #Recht – Verwaltungsgericht bestätigt Praxis von Wohnungsamt, befristete, möblierte Zeitmietverträge zu verbieten (VG 19 K 95/26)

Rechtliches

#Trend

Wohnungen in Berliner Milieuschutzgebieten, die früher dauerhaft vermietet worden sind, dürfen anschließend nicht nur noch auf Zeit und möbliert vermietet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag entschieden. Urteil der 19. Kammer vom 10. September 2026 (VG 19 K 95/26)

meldet der RBB  – Link zur Ursprungsmeldung unten – Die Gründe sind der Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Berlin zu entnehmen, ebenso verlinkt. Die Kammer hat die Berufung zugelassen, sodass gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann.

Seit April 2026 sind in Berlin Kurzzeitvermietungen in Milieuschutzgebieten genehmigungspflichtig durch das zuständige Bezirksamt.

Die Aussage ist im Kern richtig.

Sachverhalt: Die befristete und oft möblierte Vermietung von Wohnraum zum „Wohnen auf Zeit“ in Berliner Milieuschutzgebieten (soziale Erhaltungsgebiete nach § 172 BauGB) gilt seit April 2026 als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, wenn dadurch die Gefahr einer Verdrängung der ansässigen Bevölkerung entsteht oder Wohnraum dem regulären Mietmarkt entzogen wird.

Umsetzung: Die zuständigen Stadtentwicklungsämter der Bezirksämter vollziehen diese Vorgaben, die im Zuge von Streitigkeiten um möblierte Kurzzeit- und Zwischenvermietungen verschärft wurden. Dass die Bezirke solche Nutzungen untersagen dürfen, hat seither auch das Verwaltungsgericht Berlin (z. B. in dem hier berichteten Urteil September 2026) bestätigt.

Woraus ergibt sich das? (Rechtsgrundlagen) Baugesetzbuch (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB): Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Sie erlaubt Gemeinden (in Berlin durch Rechtsverordnung der Bezirke umgesetzt) Festlegungen zu treffen, in denen die „Änderung baulicher Anlagen“ oder „Nutzungsänderungen“ einer Genehmigung bedürfen, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.

Die Berliner Verwaltungsvorschriften („VV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete“): Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat diese konkretisierten Verwaltungsvorschriften erlassen, die am 18. April 2026 in Kraft getreten sind. Darin wurde das „Wohnen auf Zeit“ explizit als prüfungs- und genehmigungspflichtig im Milieuschutz eingestuft, um renditegetriebene Kurzzeitmodelle einzudämmen.

Abgrenzung: Das allgemeine, stadtweite Zweckentfremdungsverbot nach dem ZwVbG greift bei Ferienwohnungen ohnehin in ganz Berlin, zielt aber primär auf tageweise touristische Vermietung ab. Die Neuregelung vom April 2026 betrifft gezielt die befristete oder möblierte Zwischenvermietung – das „Wohnen auf Zeit“ – innerhalb der rechtlich abgegrenzten Milieuschutzgebiete.

Die Verwaltungsvorschriften „VV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete“ sind am 18. April 2026 in Berlin in Kraft getreten und regeln einheitlich die Genehmigungspflichten in Berliner Milieuschutzgebieten.
Kerninhalte und Neuregelungen
  • Wohnen auf Zeit: Befristete und möblierte Kurzzeitvermietungen gelten in Milieuschutzgebieten als genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung und sind stark eingeschränkt, um die Wohnbevölkerung zu schützen.
  • Bauliche Maßnahmen: Luxusmodernisierungen, unwirtschaftliche Grundrissänderungen sowie die Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen werden in der Regel untersagt.
  • Erlaubte Maßnahmen: Instandhaltungen (nach § 555a BGB) oder der Austausch von Ausstattungen ohne Eingriff in die Bausubstanz (z. B. neue Bodenbeläge oder Küchenmöbel) sind weiterhin antragsschmerzfrei.
  • Balkone und Aufzüge: Der erstmalige Anbau kleinerer Balkone (unter 4 m² Grundfläche) ist unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfähig. Details zur Prüfung von Aufzügen wurden ebenfalls konkretisiert.
  • Umwandlung und Vorkauf: Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist streng reguliert; Bezirke verfügen über erweiterte Kontroll- und Vorkaufsinstrumente.
#Linkwegweiser 200 Pixel
#Linkwegweiser 200 Pixel

Aus Sendung: rbb24 Abendschau, 10.09.2026, 19:30 Uhr

#IBU #899110926 #1 – Zulässigkeit von befristeten Zeitmietverträgen – AZ VG 19 K 95/26