Landgericht Darmstadt spricht generalisierendes Recht für Gewerberaum – der BGH ist noch nicht angerufen

Rechtliches

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So was nennt man Rechtsprechungstendenzen. An einer obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt es noch, und auch im vorliegenden Fall wird es zu einer solchen nicht kommen. Denn die Parteien haben keine Revision eingelegt, und also macht die 6. Kammer für Mietsachen des Landgerichts Darmstadt Furore. In einer Entscheidung unter dem dortigen Aktenzeichen 6 S 182/08 (= BeckRS 2009, 05657) veröffentlicht das Landgericht Darmstadt folgende, sinngemäße Rechtsmeinung:

Die Ausschlussfrist für die Abrechnung von Betriebskosten ist im Rahmen des Wohnraummietrechts geregelt. Sie soll auch für gewerbliche Mietverhältnisse gelten.

Im Einzelnen. Dort stritten die Parteien eines Gewerberaummietverhältnisses über die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung, die dem Mieter erst nach Ablauf eines Jahres zugegangen war. Die Ausschlussfrist des § 556 III BGB gelte auch im Geschäftsraummietrecht. Zwar regelt § 578 II BGB nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung hinüber. Gewerberaummieter seien aber nicht weniger schutzwürdig als Wohnraummieter dahingehend, dass Forderungen nach Ablauf überlanger Wartezeiten noch geltend gemacht werden dürften. Die ursprünglich nur in § 20 NMVO (NeubaumietenVO) geregelte Frist war vom Gesetzgeber später auch in das allgemeine Mietrecht (für alle sonstigen Wohnraummietverhältnisse) übernommen worden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber zu folgen, dass er nicht etwa nur Wohnraum-Mietverhältnisse für besonders schützenswert gehalten habe, sondern alle Mietverhältnisse, also auch Geschäftsraum-Mietverhältnisse.

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BGH: Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Kosten interner Kommunikation nur im Ausnahmefall festsetzbar

Bundesadler

Bundesadler

Über die Führung eines gerichtlichen Verfahrens muss der Verwalter die Wohnungseigentümer in geeigneter Weise unterrichten. In einem Anfechtungsprozess wegen Anfechtung des Negativbeschlusses über die (daher erfolglose) Anfechtung eines Verwalter-Bestellungsbeschlusses stritten die Beklagten (die im Übrigen in der Hauptsache obsiegt hatten) über die Kostenfestsetzung für den Aufwand ihrer Unterrichtung über die Klage und die Ladung sowie für die Zustellung des Urteils. Maßgeblich dürfte von Seiten der Kostenfestsetzungskläger der Gedanke gewesen sein, dass im Zivilprozess die unterliegende Seite auch diejenigen Kosten zu ersetzen hat, die der obsiegenden Partei innerhalb ihres Verbands (als daher außergerichtl. Kosten) entstanden sind. Der Gedanke erscheint also nicht einmal grundsätzlich abwegig.

Im Ergebnis lehnt nun aber der BGH eine solche Kostenerstattung grundsätzlich ab. Nach alter Rechtslage (vor WEG-Rechtsreform, also vor 01.07.2007) war es dem Verwalter weitgehend überlassen, wie dieser seiner Informationspflicht nachkam. Diese Kosten fielen insoweit der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last. An diesen Überlegungen hat sich auch mit der WEG-Rechtsnovelle nichts Grundlegendes verändert.

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BGH: Der Beitritt der WEG zur Zwangsversteigerung erfordert einen Privilegierungsnachweis

Bundesadler

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Im Mai 2009 hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (nach neuem WEG-Recht, ab 01.07.2007) privilegierte Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nur in Anspruch nehmen darf, wenn die WEG (der Verband) nachweisen kann, dass die zugrundeliegende Forderung 3% des Einheits- oder Verkehrswertes überschreitet.

(Normenkette: GKG §§ 15, Abs. 1 Satz 4; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs.3)

a) Über einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG darf erst entschieden werden, wenn entweder der Einheitswertsbescheid nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgreich angefordert oder der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt ist.

b) Der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitgeteilte Einheitswert ist für die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen Beitritt in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwertbar.

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – V ZB 142/08 –

LG Düsseldorf

AG Düsseldorf

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Völker, hört die Signale, auf zum letzten Gefecht: Die Internationale verderbt das Menschenrecht.

Rotlicht

Rotlicht

Eine Internationale ganz anderer Art ereignet sich dieser Tage in Berlin-Kreuzberg. Es ist eine Internationale fragwürdigen Zuschnitts. Und ob diese Melange von Internationalitäten das Menschenrecht erkämpft, ist zweifelhaft. Die Geschichte geht etwa so:

Es ist ein Kreuzberger Eckgrundstück. Im zweiten Weltkrieg hat die Altbebauung an der signifikanten Hauptverkehrsader so gelitten, dass sie abgebrochen werden musste. Die Bombardierung durch die Alliierten (Amerikaner, Briten, Russen) war erfolgreich gewesen. Ende der Fünfziger wurde dies Grundstück in den senatseigenen ‚Aufbauplan 1959‘ aufgenommen. Es entstanden ein Hochhaus mit 7 Etagen (plus Flachdach) und ein Flachbau (plus Flachdach) mit 3 Etagen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau.  Ein Kratzputz verschönerte die planebene Fassadenfläche. Es ist jetzt schon länger her, dass dort Menschen einzogen. Der Bewohnersprengel ist international, womit wir wieder beim Thema sind. Aktuell sind es Eigentumswohnungen dort. 31 Stück plus eine (türkisch betriebene) Bäckerei.

Es wohnen auch Palästinenser da, Hartz IV-Empfänger. Und Ukrainer, (Ex)Jugoslawen, nicht wenige Türken – ein paar Deutsche gibt es auch. Jeder sieht seins (Fernsehprogramm). Die Zahl der (ungenehmigten) Satellitenschüsseln ist immens, ein Wildwuchs. Und jetzt hat einer von zweiunddreißig Wohnungseigentümern seine kleine 1-Zimmer-Wohnung da verkauft. An einen Briten. Der spricht kein Wort Deutsch. Die Vertragsverhandlungen liefen auf Englisch, das Notariat auch. Der Brite, Herr Maroney (* Name geändert), hat die Wohnung erworben als Kapitalanlage. Es sind auch seitens der Wohnungseigentümer inzwischen viele, verschiedene Internationalitäten da. Eine Frau aus Kopenhagen (Dänemark) hat dort eine Wohnung, weil sie gelegentlich in Berlin ihre Freizeit verbringt. Für die Dänen sind solche Wohnungen aus ‚der Portokasse‘ finanzierbar. Berlin bildet bei den bundesdeutschen Großstädten ein preisliches Schlusslicht, es ist billig, in Berlin Wohnungseigentum zu erwerben.

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