Was ist eigentlich ein ‚Spiritus rector‘? im Zusammenhang mit Verfahren?

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Bei der sehr geschätzten Wikipedia-Enzyklopädie heißt es dazu wörtlich:

Zitat Spiritus Rector („führender, lenkender Geist“, wörtlich der „Geist als Führer“) ist ein lateinischer Phraseologismus und bezeichnet eine Person, von der sich eine Gemeinschaft, in seltenerer Verwendung des Ausdrucks auch ein Individuum, geistig leiten lässt.

Je nach Zusammenhang kann damit eine Führungsrolle in religiösen, weltanschaulichen, politischen, künstlerischen oder sonstigen Fragen gemeint sein, die sich nicht bzw. weniger aus einem besonderen Amt, sondern vor allem aus der Anerkenntnis der besonderen geistig-intellektuellen Fähigkeiten der betreffenden Person ergibt.

Wir entnehmen dieser Beschreibung eine positive Bedeutung. Wir haben diese Bezeichnung aber in der letzten Zeit immer nur negativ besetzt gelesen, als gäbe es eine Berechtigung, einen „Spiritus rector“ (Sr) als etwas negatives hinzustellen. In ein paar Verfahren wird er -der Sr- als Metapher für etwas Böses verwendet, dass sich die übrigen Beteiligten zu Unterjochten macht, die daher keinen eigenen Willen mehr besitzen. Wie oft ist der Begriff gefallen und nun stellen wir fest, es ist ein überaus positiv besetzter Begriff: die geistige Führung entstamme einem Anerkenntnis

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Zitat des Tages: Rabulistisch ist die Auffassung des Beklagten! Rabulistisch? – Klärungsbedarf

Zitat Etwas rabulistisch ist aber die Auffassung des Beklagten, dass für die bereits abgeschlossenen Jahre 2003 bis 2007 nur noch Abrechnung verlangt werden könne, nicht aber Rechnungslegung, der Beklagte aber gleichzeitig sich dem entziehen will, dass er sagt, er sei ja niemals Verwalter gewesen.“

Ohne zu sehr in den Fall einzusteigen, der nicht  den Berichterstatter persönlich betrifft, streiten zwei Parteien (Vorverwalter und Miteigentümer) um die Frage, ob und ggf. welche Abrechnungen vom Vorverwalter vorzulegen sind, der seit Mitte letzten Jahres rechtskräftig nicht mehr Verwalter ist. Und zwar auf Betreiben des Klägers und Miteigentümers. Denn ein Beschluss aus dem Jahre 2003 wurde nach (immerhin) fünf Jahren aufgehoben, womit der ehemalige Verwalter seinerzeit zum Verwalter bestellt worden war. Die Wohnungseigentümer hatten es während fünf Jahren nicht vermocht, die Verwalterfrage einvernehmlich zu regeln, denn von vornherein war diese Bestellung 2003 nur eine solche gewesen, die provisorischen, vorübergehenden Charakter hatte. Bereits 2003 wurden die Eigentümer der Anlage dringend im Protokoll gebeten, alternierende Verwalter vorzuschlagen. Nicht einmal eine provisorische Wiederbeauftragung des durch Landgerichtsbeschluss rechtskräftigen Nicht-mehr-Verwalters gelang den Klägern. Erst im Mai 2009 schickten sie diesem nach mehrfachem erfolglosen Drängen und Bitten eine unwirksam gemachte Verwaltervollmacht zu, die bis zum 31.12.2008 befristet war. Diese merkwürdigen Umstände spielen nun eine Rolle in dem anhängigen Gerichtsstreit. Aktenzeichen und Gerichtsbezirk sind für die Berichterstattung hier ohne jede Bedeutung.

Was aber ist eine „rabulistische Auffassung des Beklagten“ (des Vorverwalters)? Diese Frage wiederum interessierte gesichtspunkte.de aus reiner Neugier. Mangels eigener Bildung in diesem Punkt. Wir suchen herum und vermuten zunächst, es handele sich um Rabulismus. Schließlich werden wir zum Stichwort Rabulistik wenigstens in ähnlicher Weise fündig. Bei Wikipedia heißt es dazu:

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