Qualifizierung von WEG-Verwaltern: Dr. Deckert meint…

 Das neue RDG erwähnt auch erstmals in § 5 ausdrücklich den „Verwalter“, damit sicher unstreitig auch den WEG-Verwalter. Auch im Anschluss an die nach wie vor gültige BGH-Entscheidung von 1993 darf, kann und muss der Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Berufspflichten a u ß e r g e r i c h t l i c h rechtsberatend für Eigentümer und Gemeinschaft sicher sehr weitgehend tätig werden.

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Ganz interessante Frage der FDP-Bundestagsfraktion

Frage der FDP:

Wie hat sich die Anzahl der Verfahren in Wohnungseigentumssachen seit Inkrafttreten der WEG-Novelle entwickelt?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

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Innovative Themen? Beschlusskompetenzen…. Fenster

Kunststofffenster

Kunststofffenster

 Herzen haben keine Fenster“ (Elfi Graf, Schlager, 1973)

Ein Vorschlag auf Beschluss in der Versammlung

* die WEG möge beschließen, dass Fenstererneuerungen in der Wohnanlage künftig ausschließlich mit dem Material Kunststoff zu erfolgen haben

begegnet verwalterseitig Bedenken.

Das ist wie folgt bekannt. Regelrecht jüngerhaft vertreten die Holzfans, wie die ‚Plastik-Fraktion‘ ihre eigene Meinung zu dem Thema. Entscheidungsgremium soll die Wohnungseigentümerversammlung sein. Die dogmatische Fraktion derjenigen, die Fenster von Wohnungen (ausnahmslos) zu Gemeinschaftseigentum erklären möchten, will die Zuständigkeit dafür daher ausschließlich bei der Gemeinschaft angesiedelt wissen. Folglich habe diese ‚das ausschließliche Ermessen‘, beispielsweise die Materialvorschrift durch Beschluss zu regeln. Die Holzfans wenden beispielsweise ein, dass es Unsinn ist, Plastikfenster in Wohnungen einzubauen.

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Verfahrensbericht: Eine ‚Contrahage‘ wegen Wohngeld…

Was bitte ist eine ‚Contrahage‚? Nachfolgend wird so eine im Prinzip erläutert.

Zeit für einen (weiteren) Verfahrensbericht aus der Dunkelkammer des Wohnungseigentumsrechts. Ein Verfahrensbericht ist auch ein Bericht über ein verfahrenes Verfahren. – Ein jüngerer Rechtsanwalt hat einen erheblich älteren Mandanten. Wir vermuten ‚Beratungsresistenz‘ des Älteren von beiden. Der jungsche Advokat mag talentiert sein auf anderen Gebieten. Nicht jeder Rechtsanwalt versteht auch was von Wohnungseigentum. Das ist eine andere Baustelle. Die Spruchkammer des Berliner ‚Amtsgerichts Irgendwo‘ hat so einen jüngeren Anwalt heute am Schlafittchen.

Ein Mandant ist ein Mandant und der bringt Penunse, Mücken, Flöhe, Kohle, kurz: Anwaltshonorar. Für Anwälte muss es auch auf eine ‚auskömmliche Gesamtbetrachtung‘ des Mandanten ankommen. Und wenn der Mandant schlicht verrückt ist, heißt das noch lange nicht, dass er nicht eine erquickliche, sprudelnde Geldquelle sein kann. Was soll’s?

Der jungsche Rechtsanwalt klagt jetzt namens seines Mandanten auf Unterlassung der Nutzung von im Untergeschoß befindlichen Kellerräumen als ‚Büro mit intensiver Nutzung‘ durch den Beklagten. In der Teilungserklärung der (kleinen) Wohnanlage befindet sich (aber) diese Regelung. Das stößt irgendwie sauer auf. Alle jetzigen und alle künftigen Wohnungseigentümer, so die entsprechende Klausel, erteilen schon jetzt ihre Zustimmung zu einer derartigen Nutzung. Fest steht auch, dass von irgendwelchen Bedingungen für eine derartige Zustimmung nichts ausgeführt ist. Jetzt werden Bedingungen aufgefahren, sogar gerichtlich. Es geht zur Sache…

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