Vom Ende des Triumvirats beim Landgericht in Berlin

Landgericht Berlin, Littenstr. 

Beim Landgericht Berlin -Abt. für Wohnungseigentumssachen- spürt man einen Rationalisierungsdruck: Vorbei die Zeiten, in denen die 85. oder sogar die 87. Zivilkammer Recht gesprochen hat. Ein wohlweisliches Gremium aus drei Richtern (Triumvirat) erledigte Rechtsprechung, mit Würde und in großer Besetzung. Die Kammer hatte immer ihren Auftritt, sie betrat die Rechtsprechungsszene und die Parteien waren schon deswegen stark beeindruckt. Inzwischen ist die sogenannte Einzelrichter-Entscheidung in der zweiten Instanz in WEG-Sachen nach hiesiger Auffassung immer weniger noch ein Indiz dafür, dass die Dinge deswegen nicht schwierig seien. Die Einzelrichter-Entscheidung der angerufenen Kammer sprach immer dafür, die Beschwerdeinstanz habe bereits kenntnisreich darüber meditiert, ob der zu entscheidende Fall von grundsätzlich schwieriger Rechtsnatur und Fallgestaltung sei? Das lässt sich nun nicht mehr unbedingt annehmen, findet der Bloggwart.

The times, they are changing. Die Praxis wurde überarbeitet. Hintergrund für die Schaffung einer weiteren Kammer (ZK 55) waren die widerlichen rechtlichen Begehrlichkeiten des Berliner Immobilienkaufmanns Gustav Gans (*). Der hatte auch noch nach einem größeren Zusammenbruch seines aus Strohleuten und Hintermännern geflochtenen Imperiums nicht weniger Rechtssachen aus der drohenden Zerschlagung einer unseriösen Geschäftspraxis gemacht. Die aufgebauten Rückstände über die nächsten Jahre hinweg abzuarbeiten, verstärkte der Landgerichtspräsident die Besetzung erheblich. Gleichzeitig setzte ein wahrnehmbarer Mainstream ein. Die Rechtsprechung orientierte sich immer weniger an den Besonderheiten von Einzelfällen und -lagen. Verwaltern weht auch ein schärferer Wind entgegen, wenn Abrechnungen auf Richtigkeit überprüft werden. Darum geht es in dem heutigen Blogbericht jedoch nicht. Es geht um den Trend, die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer durch Einzelrichter-Entscheidungen personell schwächer zu besetzen.

Man dividiert die Anzahl der insgesamt vorhandenen Akten auf vormals drei Richter und schon kann man drei Verfahren erledigen, wo früher für eins Recht gesprochen wurde. Hat nun die Qualität der Rechtsprechung darunter gelitten? Wir müssen es zugeben: die Rechtsprechung durch Einzelrichter hat nicht die Qualität nach unten gedrückt. Vielmehr lassen sich durchaus Erfahrungen ableiten, wonach Einzelrichter sich nicht in die aktenwidrige Irre führen lassen. Wer hätte das erwartet? Uns ist eine Reihe von amtsgerichtlichen Entscheidungen bekannt, die stark vom Mainstream (siehe oben) abgewichen sind, aber den vorgetragenen Fällen nicht gerecht wurden – jedenfalls nach unserem Gefühl. Für diese ‘Ausnahmerecht’ benannten Fälle gilt: sie lassen sich beim Landgericht verständlich und sachlich richtig korrigieren. Diese Aussage betrifft nur das alte WEG-Recht, vor der Einführung des neuen WEG-Rechts (ab 01.07.07). Noch gilt für diese Fälle der Amtsermittlungsgrundsatz, im Gegensatz zum Verfahren im Rahmen der ZPO – mit der WEG-Novelle wird sich die Basis für vernünftige Rechtsprechung auf der Ebene des Landgerichts eher verjüngen und verschlanken. Das ist so gewollt. Die Gerichte sind überlastet und wer zu spät kommt, den bestraft das Landgericht mit Verspätungsgedanken. Doch zurück zur Abarbeitung alter WEG-Rechtssachen.

Nachdem sogar die Übertragung von Entscheidungen auf Einzelrichtern positiv vermerkt wird, stellt sich aber die Frage, ob sozusagen die vorherige Konstruktion ein Irrtum gewesen ist? Warum schließlich das Amtsgericht Recht spricht, das auszuwerten beim Landgericht zu durchgängig anderen Ergebnissen führen muss? Der kenntnisreiche Antragsgegner oder Antragsteller fuhr schon mal die Taktik, beim Amtsgericht nichts ernsthaftes vorzutragen, denn es galt, die personal bekannte Spruchkörperebene Amtsgericht zu überwinden, um beim Landgericht “gewachsenes Recht” einzufordern. ‘Recht bekommst Du erst beim Landgericht’, sagten einige, nicht wenige. Nun aber reduziert das Landgericht den Spruchkörper auf nur noch einen einzigen Einzelrichter, Tendenz zunehmend.

Jetzt ist es klar. Das mit drei Richtern besetzte Gremium der Rechtsbeschwerdeinstanz wird gesundgeschrumpft. Da Richter und Richterinnen auch (gute) Eheleute sein dürfen, z.B. Volljuristen (beide Ehepartner im Richterberuf), ist vorstellbar, dass Richterin-Ehefrau am Schminkspiegel steht und ihrem Mann zuruft: ‘Liebling, ich habe die Kammer geschrumpft!’ Wir rufen daher die Justizverwaltung auf, den gewöhnlichen Arbeitsablauf in diesen Fällen auch einmal ganz transparent für den Rechtssuchenden auf Websites darzustellen. - Richter und Richterinnen am Landgericht machen in den hier gegenständlichen WEG-Sachen erfahrungsgemäß einen guten Job, wenn sie Einzelrichterentscheidungen zuwege bringen.  Negative Folgen aus dieser Praxis sind von uns derzeit nicht zu erkennen, wenn auch das neue WEG-Recht hier völlig andere Verfahrensgrundlagen bringen wird, worüber noch keine Erfahrungen vorliegen. Künftig muss das Landgericht sich der Gefahr sehr wohl bewusst sein, die rechtlichen Dinge im wesentlichen als verspätet vorgebracht zu betrachten, um so einzig und allein einer drastischen Verringerung von WEG-Verfahren überhaupt Vorschub zu leisten.

Als notorische Nörgler am deutschen Gerichtswesen, mit dem wir konsequent unzufrieden sind, fällt uns heute ein Lob nicht schwer und die Trendprognose erscheint richtig. Also, insofern Zufriedenheit nur für heute und die Alt-Rechtslage. Nichts ist wirklich schlecht deswegen. Wir aktualisieren bei Bedarf, wenn wir merken, dass das Recht sich wieder mal in negativer Weise ausbreitet. Dazu könnte, aber dazu müsste auch nicht unbedingt,  das neue WEG-Recht führen. Wir bleiben ausgesprochen neugierig.

Wissen ist Macht!

(*) Name wurde aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen verändert.

Weiterführende Links

WEG-Novelle, Materialien

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