1428-13 – Recht: Die Anwendung einer Anliegergemeinschaft von Grundstücken nach dem WoEigG
Die verschiedenen Grundstücke in Berlin-Kreuzberg bilden eine „Anliegergemeinschaft“ und regeln, weil Anlieger naturgemäß Anliegen haben, die sie zu vertreten trachten: Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, richten sich die…