BGB § 13, § 14; WEG § 10 Abs. 6
a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucher-schutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzu-stellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsge-schäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
b) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energie-lieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Wohnungs-eigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögens-verwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13 – OLG Hamburg
LG Hamburg
