996/10: In Stichworten: Auch in der 2. Instanz ist die Rückbauklage des Wohnungseigentümers erfolglos!

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 I don´t understand the people who are playing against the rules… (The famous, xtraordinary Blackbirds.tv, Song: Mother Nature – performed am 28.08.2010 in Berlin)

Auch in der zweiten Instanz bleibt die Klage erfolglos, mit der der Kläger/die Klägerin vom Beklagten verlangt, bestimmte Umbauten, Änderungen, Modellierungen an den Außenanlagen, wie z.B. das Vorbereiten einer Carport-Anlage auf der linken Grundstücksseite nach Aushub des gemeinschaftlichen Öltanks bei Umstellung auf Gaszentralheizung komplett rückabzuwickeln. Mutter Erde, der Prozess rankte teils auch um Mutterboden, Muttererde oder schlichter auch Verfüllboden, Erdaushub, feucht dann „Matschepampe“, brandenburgischer Berliner Lehmboden, solcher für gute „wasserführende Schichten“.

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Lied des Tages: This is A Song for Mother Nature – The famous, xtraordinary Blackbirds.tv (aus Berlin) (via Youtube)

Mutter Natur: Du hast uns Mutterboden gegeben, der ist Gemeinschaftseigentum! Ihn abzufahren, das Grundstück abzugraben und Beton-Winkelstützelemente als neue Einfriedung des Grundstücks zu Nachbarn hin einzubauen, um den durch Bodenaushub erzeugten Niveauunterschied auszugleichen und zu verhindern, dass das nachbarschaftliche Grundstück auf das eigene „herabfällt“ beim nächsten Regen, das ist eine unerlaubte bauliche Veränderung. Herr, lass regnen, was immer du für sinnvoll erachtest, in diesem Zusammenhang!

Nein, das Ansinnen selbst kann im „mainstream“ von WEG-Recht so abbilden, dass man festhält, unter bestimmten Umständen ergibt eine solche Rückbauklage aus formalistischen Erwägungen Sinn. Keinen Sinn ergibt sie hingegen, wenn genau die genannten Arbeiten Gegenstand einer Teilungserklärung sind, die derartiges ausdrücklich dem Inhaber der Sondernutzungsrechte an den Außen- bzw. Gartenflächen gestattet. Denn dieser wollte von vornherein nichts anderes, als er die Teilungserklärung abfasste, bevor er den Klägern oben Wohnungen verkaufte.

Hinzu kommt ein Verjährungsmoment. 2005 ist ein Großteil der Arbeiten schon abgeschlossen gewesen. Bei Einreichung der Klage waren sie schon verjährt. Die Arbeiten seien aber unterbrochen gewesen und schließlich erst 2007, bei Ausbau des Tanks, zu Ende gebracht worden. Mithin, so die etwas sybillinische Einlassung des Prozessbevollmächtigten, der einen schwierigen Job hatte, begänne die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss der Arbeiten, also 2007, zu laufen. Verjährung, das ist der eine Gesichtspunkt. Und dann kann das Landgericht auch ebenso nur sagen wie das erstinstanzliche Amtsgericht: das alles ist von der hiesigen Teilungserklärung gedeckt, den Beklagten erlaubt, genau das hat der Beklagte lediglich nur veranlasst.

Während dieser Verhandlung ist der Vorsitzende ein sehr gut Vorbereiteter. Er lässt den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger Situationen mit eigenen Worten anhand von Lichtbildern erklären. Als dieser fertig ist, zieht der Richter eine weitere Akte, die ein früheres Verfahren betrifft, und er wiederlegt anhand der dortigen Aktenstücke den Vortrag in der aktuellen Akte. Schnell wird klar: hier geht es kaum um die Sache, hier geht es darum, einen Kollateralschaden gerichtlich durchzusetzen, einen Rückbauanspruch, der keine rechtliche Grundlage hätte. Aus vollkommen anderen Gründen.

Der Richter sieht dieses alles nicht. Auch in der 2. Instanz bleiben die Kläger mit ihrer Klage erfolglos. Sie wird bei Tragung der Kosten durch sie vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen,  ein weiterer Instanzenzug (die Revision vor dem Bundesgerichtshof) ist nicht zugelassen. Begründung folgt demnächst. Dann ergeht die Entscheidung in Bestandskraft. Punkt, Komma, Strich – fertig ist das Mondgesicht! Oder – wie wir früher machten: Pieks in Bauch und laut „Du bist ne Blutwurst!“

Aktenzeichen

  • Amtsgericht Lichterfelde (77 C 404/09 WEG) – Urteil liegt vor, Berufung eingelegt
  • Landgericht Berlin (85 S 114/10 WEG) – Urteil liegt vor, Begründung folgt

Ob die Begründung genug interessantes für eine Besprechung im Rechtsprechungsteil der Firmenhomepage des Büro Gotthal hergibt, ist noch zu prüfen. Dort werden bei Geeignetheit immer wieder gerichtliche Entscheidungen veröffentlicht.

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