Heute ins Spiel gebracht von einem sich belästigt fühlenden Nachbarn:
Als Laubrente wird ein Anspruch wegen einer ungewöhnlich starken Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von einem fremden Grundstück ausgehendem Laubfall bezeichnet.
Nach deutschem Recht ist es Grundstückseigentümern zuzumuten, auch Laub, welches von fremden Bäumen auf ihr Grundstück weht, zu dulden oder zu entfernen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Laubfalls besteht grundsätzlich nicht.
Etwas anderes gilt dann, wenn deutlich mehr Laub als üblich fällt und sich eine wesentliche Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks ergibt. In einem solchen Fall hat der Eigentümer, des den Laubfall verursachenden Grundstücks, dem Betroffenen einen jährlichen Geldbetrag, die Laubrente, zu zahlen. Die Höhe der Laubrente bestimmt sich nach dem Betrag, der sich für den erhöhten Reinigungsaufwand ergibt. “ (Quelle: wikipedia – hier) (Rechtsquelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. März 1983, Az. 6 U 150/82, Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2886)
Drum prüfe, wer sich ewig schüttelt, ob Nachbar bald hiergegen rüttelt. An deutschen Rechtsgrundsätzen.
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Nie gehört vorher. Man lernt nie aus.
Ob die Einzelfallprüfung eine derartige Eintrittspflicht zeitigt, stand bei Redaktionsschluss jedenfalls noch nicht fest.
Hier ist Heinz Erhardt noch zu nennen, der folgendes dichtete
Herbstzeit
Wenn Blätter von den Bäumen stürzen,
die Tage täglich sich verkürzen,
wenn Amsel, Drossel, Fink und Meisen
die Koffer packen und verreisen,
wenn all die Maden, Motten, Mücken,
die wir versäumten zu zerdrücken,
von selber sterben – so glaubt mir:
es steht der Winter vor der Tür!
Ich lass ihn stehen! Ich spiel ihm einen Possen!
Ich hab die Tür verriegelt und gut abgeschlossen!
Er kann nicht rein! Ich hab ihn angeschmiert!
Nun steht der Winter vor der Tür —
und friert! „
(Heinz Erhardt)
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