Rechtliches

1740/13: Recht: Die Anwendung einer Anliegergemeinschaft von Grundstücken nach dem WoEigG

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Die verschiedenen Grundstücke in Berlin-Kreuzberg bilden eine „Anliegergemeinschaft“ und regeln, weil Anlieger naturgemäß Anliegen haben, die sie zu vertreten trachten:

Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, richten sich die Rechtsverhältnisse der  Anliegergemeinschaft nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG), auch wenn die
Anliegergemeinschaft nicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht.

Der Anliegervertrag sagt aus: „Für die Abstimmungsverhältnisse wird vereinbart, dass jeder Anlieger pro m2 der maximal genehmigungsfähigen BGF (= Bruttogeschossfläche) eine Stimme hat, unabhängig von der Größe des Grundstücks und unabhängig davon, ob Wohnungseigentum gebildet wurde und eine Vielzahl von Wohnungseigentümern Eigentümer des Grundstücks sind.“ Also, BGB versus WoEigG.  Das führende Prinzip, unterschiedliche Rechtsnaturen über einen wohnungseigentumsrechtlichen Kamm zu scheren, ist bemerkenswert. Ist das Gesetz nicht so schlecht wie sein Ruf? Niemand sagte, das ginge und dann kam einer und hat´s gemacht.

Der „Verwaltungsbeirat“ ist ein „Anliegerbeirat“. Interessantes Konstrukt, ausgedacht, um einen gemeinsamen Spielplatz nebst Geh- und Wegerechten zu unterhalten. Mit Verwalter, Stimmrechten und allem drum & dran. Grundlage aller Handlungen aber ist das WoEigG, auch wenn weitere Anrainer dieser gemeinschaftlich genutzten Fläche vom WoEigG ansonsten „unbefleckt“ „unberührt“ geblieben sind.

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