1624/12: Positionen: In Sachen Mietsonderverwaltung der eigenen vermieteten Eigentumswohnung gilt….

Frage nicht, was dein Verwalter für dich tun kann. Frage dich, was du für deinen Mieter tun kannst.

Die eigene „vermietete Eigentumswohnung“ in Selbstverwaltung verwalten gilt für den vermietenden Wohnungseigentümer als schwieriges Steckenpferd und wird oft brenzlig, wenn der „Mieter nervt“. Das soll vorkommen. Doch dann darf nicht auf den Verwalter, der Einfachheit halber, verwiesen werden. Genau.

Denn wenn der Vermieter (Wohnungseigentümer) seinen Verwalter nicht beauftragt hat, die Mietsonderverwaltung als Ersatzvertreter für ihn durchzuführen, unterfällt sämtlicher Bedarf dem Vermieter selbst. Der Vermieter (Wohnungseigentümer) darf dann also in Ermangelung einer bestehenden Geschäftsbeziehung und wegen fehlender Vollmacht des WEG-Verwalters den Mieter nicht „der Einfachheit halber“ an den Verwalter verweisen. Der Vermieter muss selbst initiativ werden.

(EP)

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