

Dissonanz: Der Gesetzgeber zwingt Vermieter und Mieter in ein aufwendiges, ressourcenfressendes Hard- und Software-Abonnement, in der vagen Hoffnung, dass der Bürger beim Blick aufs Smartphone die Heizung drosselt. – Das Brathuhn verduftet und der Heizkostenverteiler verdunstet. Doch damit ist es jetzt vorbei: Die funkablesbaren sind alle digital. Treffen sich zwei digitale Heizkostenverteiler auf der Heizkörpermitte des Großplattenkonvektors: „Los, wir verzählen uns was.“
Der Mieter Herr Danielsson (Name geändert) aus Pankow arbeitet in IT-Zusammenhängen. Das ist sein berufliches Betätigungsfeld. In diesem Zusammenhang ist es ihm vertraut, auf Datenbasen zuzugreifen. Kürzlich hat er ein Balkonkraftwerk installiert: Sonnenstrom for householding. Ein kleiner Peak seines Verbrauchs wird nun direkt aus der Luft geholt. Love is in the Air, everywhere I walk around. Siebziger Jahre Hit-Ohrwurm. Die Bundesregierung hat 2022 eine weitere gesetzliche Grundlage geschaffen für mehr Transparenz, mehr Klarheit. Sehenden Auges sollen wir künftig in den heizkosten- und wasserkostenartigen Mehrverbrauch hineinschliddern. „Give a little bit, give a little bit of your life to me“ (Text geändert, im Original Supertramp). Der Fall kann heute als heißer Shice wie folgt auf den Punkt gebracht werden. Es folgt ein zweiteiliges Intermezzo, Frage und Antwort.
Der Fall
Nachdem ein von sechsundzwanzig Bewohner eine UVI (unterjährige Verbrauchsinformation Heizung Wasser) von seinem Vermieter verlangt und zuhause unterjährige Verbrauchsinformationen erarbeitet und statistisch aufbereitet, wurde das Haus diesbezüglich freigeschaltet beim Dienstleister, der dafür eine extra Vergütung erhält. Nun beschwert sich anderer Bewohner (Dachgeschoss, Vorderhaus), er werde mit Infos geflutet – es gibt papierene Briefe, sozusagen Newsletter wider Willen. Monatlich. Er findet das „krank“. Ich übrigens auch. Also hat er angerufen und gesagt, er will keine Newsletter. Beim Absender erhielt er die Auskunft, er soll sich mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen. Das Abschalten der Sendungen beantragen. Wir sind also nicht Absender, sollen das aber inhaltlich betreuen.
Es ist uns egal, ob Menschen Bedürfnisse auf mehr Information haben. Das ist ihr gutes Recht. Ein Telefonat mit einem Kundigen im Abrechnungswesen (Name egal) ergibt: Das Abschalten geht nicht, weil es vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben sei. Ist der Gesetzgeber ein Arschloch? Ob ich Informationen haben will oder ich auf diese verzichte? Ich bin meines Glückes Schmied. Der Gesetzgeber hat mit der Gießkanne gehandelt und Bedenken der Wohnungswirtschaft weggewischt. Stichwort: Bürokratie. Verbraucher zahlen die Zeche von Prozeduren wider Willen.
Behauptung: Es ist schon im Ansatz gedanklich „Müll“: So war die Gesetzgebung nicht zu verstehen. – Der Vorschlag ist rechtswidrig: Benutzer sollen sich ins Rechenzentrum mit Benutzerdaten einloggen und Fantasie-Emailadressen angeben. Um unter dem Radar zu laufen und den Terror abzuschalten. Keine analoge und keine elektronische Post. Das ist mindestens kafkaesk. Darüber hinaus steht die Sonne über Deutschland offenbar schräg, zu niedrig und Karl Kraus wusste: Wenn die Sonne der Kultur niedrig steht, werfen selbst Zwerge lange Schatten. Wir fassen einmal all die Behauptungen, die harten Fakten aus Gesetz, Rechtsprechung und Kommentierung zusammen, um qualifizierte Fachmeinung und Fortbildung zu betreiben. Es gibt eine Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter. Heute ist wieder so ein Tag.
Faktenlage
Meinung: EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) – EU Energieeffizienz ist, wenn Energie aufgewendet wird, um Energieeinsparung zu betreiben. Wieviel Co2-Ausstoß kostet eigentlich der automatisierte Betrieb von Großrechenzentren, um eine unterjährige Verbrauchsinformation monatlich an alle -sämtliche- Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu versenden, auf analogem, elektronischen oder sonstigen Wegen? Warum kann stattdessen nicht einfach der Bewohner an seine Verbrauchsmessgeräte gehen und diese zu den Stichtagen auslesen und sich die Stände notieren? Eine Beeinflussung des Energieverbrauchs pro Wohnung ist direkt am schnellsten zu erreichen, nicht über weitverzweigte, weltweite Datennetzwerke und Postversandstraßen, die Massenpost versenden.
Fakten: Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) ist nach § 6a HeizkostenV zwingend vorgeschrieben, sofern fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert sind; der Gebäudeeigentümer muss Nutzern monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen. Diese Informationspflicht dient dem Ziel der Energieeinsparung und ist aus der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) abgeleitet. Die Heizkostenverordnung geht dabei abweichenden Vereinbarungen der Parteien vor und schränkt Gestaltungsfreiheit kraft Gesetz ein. Der Verzicht einzelner Nutzer auf Information ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Informationspflicht trifft den Gebäudeeigentümer, nicht den Nutzer, und ist nicht abdingbar.


Grund für den Seitentrenner: Katzen gehen immer. **Zwinker**
Ist die „Zwangsverdrahtung“ bundes- oder europaweit? Das System ist europaweit vorgegeben. Die Grundlage ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED – European Energy Efficiency Directive, 2018/2002/EU). Deutschland hat diese Vorgaben 1:1 Ende 2021 in nationales Recht umgesetzt (Novelle der Heizkostenverordnung, insbesondere § 6a zur UVI und § 5 zur Pflicht für fernablesbare Geräte bis Ende 2026). Wichtig: Es gibt einen Mitteilungszwang für Vermieter/Verwalter (bei Nichterfüllung drohen dem Mieter 3 % Kürzungsrecht), aber keinen Zurkenntnisnahmezwang für den Nutzer. Der Mieter kann die monatliche E-Mail ungelesen löschen oder den Brief ungeöffnet ins Altpapier werfen – der gesetzliche Zweck gilt rechtlich dennoch als erfüllt.
Tatbestand und Meinungsstand:
– Die Informationspflicht nach § 6a HeizkostenV ist eine objektive Verpflichtung des Gebäudeeigentümers gegenüber allen Nutzern, sobald fernablesbare Geräte installiert sind.
– Die Kommentarliteratur betont, dass die Informationspflicht unabhängig vom Willen des einzelnen Nutzers besteht und nicht durch individuelle Wünsche abbedungen werden kann.
– Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Heizkostenverordnung zwingend gilt und abweichende Vereinbarungen unwirksam sind; dies betrifft auch die Informationspflichten.
– Die Heizkostenverordnung enthält keine Regelungen, gegen die der Nutzer verstoßen könnte; sie statuiert keine Pflichten des Nutzers, sondern Pflichten des Eigentümers. Die Nutzer können die Information zwar ignorieren, aber nicht deren Übermittlung verhindern.
Technische oder organisatorische „Umgehung“:
– Ein technischer Ansatz, etwa durch Angabe einer Fantasie-Emailadresse oder Verzicht auf postalische Zustellung, ist rechtlich nicht vorgesehen und würde die gesetzliche Pflicht des Gebäudeeigentümers zur Information verletzen.
– Die EU-Richtlinie sieht zwar vor, dass Verbraucher auf Wunsch Informationen elektronisch erhalten können, aber nicht, dass sie auf die Information insgesamt verzichten dürfen.
Fazit:
Gab es eine Güterabwägung der Kosten? Auf dem Papier. Sowohl auf EU-Ebene (Impact Assessment) als auch bei der deutschen Umsetzung (Schätzung des „Erfüllungsaufwands“ im Bundesrat) gab es Kosten-Nutzen-Rechnungen. Theorie: Die EU und die Bundesregierung argumentieren mit dem sogenannten „Nudging“ (Anstupsen). Studien (z. B. der dena oder verhaltensökonomische Analysen) gehen davon aus, dass eine monatliche Konfrontation mit den eigenen Verbräuchen das Nutzerverhalten ändert und zu 5 bis 10 % Heizenergieeinsparung führt. Diese immense Energieersparnis schlägt in den Rechenmodellen bürokratische und infrastrukturelle Kosten. 95 % der UVIs würden Schätzungen zufolge vollautomatisch und „kostenfrei“ per E-Mail oder App zugestellt werden. Und noch einmal ganz klar: Bullshit. Natürlich ist der Versand in analoger und in elektronischer Form zusatzkostenpflichtig. Dieser Gesetzgeber ist aber auch….bitte zutreffendes hier einsetzen…. – Für uns als hausverwaltende Berufsträger ergibt sich aus diesem und vielen weiteren Spielchen der Vorschriftenbürokratie der äußerst unangenehme Nebeneffekt, dass die warmen und kalten Betriebskosten einer Wohnanlage immer mehr ausufern. Die zweite neben der Nettokaltmiete. Bei der Nettokaltmiete muss der Eigentümer schon Einbußen hinnehmen, weil Co2-Aufteilungen zwischen Vermieter und Mieter das Grundrechtsprinzip ausgehebelt haben, der Mieter trägt die Betriebskosten.
Die gesetzliche Pflicht zur Übermittlung unterjähriger Verbrauchsinformationen ist zwingend und nicht abdingbar. Ein Verzicht des einzelnen Nutzers ist rechtlich nicht möglich; der Gebäudeeigentümer muss die Information übermitteln, unabhängig davon, ob der Nutzer sie erhalten oder lesen möchte. Die Strategie, eine Fantasie-Emailadresse zu hinterlegen, ist rechtlich nicht zulässig und würde die Pflichten des Gebäudeeigentümers verletzen. Die Informationsflut kann zwar als bürokratisch empfunden werden, ist aber gesetzlich gewollt und dient dem gesamtgesellschaftlichen Ziel der Energieeinsparung.
Zusammenfassend:
– Die Übermittlung der UVI ist gesetzlich zwingend.
– Ein Verzicht des Nutzers ist nicht möglich.
– Der Gebäudeeigentümer muss die Information übermitteln.
– Technische Umgehungen sind rechtlich nicht zulässig.
(Angefertigt/redigiert) mit Beck Online
Folgefragen
Ist inzwischen geklärt oder präzisiert, wie in solchen Fällen eine Registrierungspflicht beim Abrechnungsdienstleister zu veranlassen ist, ob es ein Angebot auf elektronischen Anschluss geben kann, das einen analogen Mitteilungsweg ausschließt oder wie in Fällen verfahren werden muss, wenn sich Verbraucher als Privatpersonen Mitteilungswut bewusst entgegenstellen und der Benutzung von Datenzentren oder Weitergabe ihrer Daten bewusst widersprechen? Immerhin greift ein Normkontrollzwang empfindlich in die Freiheit des Einzelnen ein, sein Leben selbst zu organisieren, mithin zu bestimmen, wer genau in welchem Umfang Daten verarbeitet. Gibt es auch ein Recht, vom großen Bohei in Ruhe gelassen zu werden. Von Interesse ist die Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung von Wohnungseigentümern und bewohntem Miet-Mehrfamilienhaus und dem Abrechnungsdienstleister. Eine Verwalterin wird sich diese Pflichten nicht anziehen und sie – bei erheblichen Mehrkosten für WohnungsbewohnerInnen auf Dienstleister delegieren. Trifft einen WEG-Verwalter die Pflicht auch hinsichtlich der Mieter, die er nicht verwaltet, z.B. aus subsidiären Gedanken eine diesbezügliche Pflicht?
Antwort
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Registrierungspflicht beim Abrechnungsdienstleister, den Ausschluss analoger Mitteilungswege oder den Umgang mit einem ausdrücklichen datenschutzrechtlichen Widerspruch gegen die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) nach § 6a HeizkostenV konkretisiert, liegt nach dem Stand der verfügbaren Quellen nicht vor.
1. Registrierungspflicht und Mitteilungsweg:
Nach der Gesetzeslage und Kommentarliteratur ist der Gebäudeeigentümer (bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) verpflichtet, allen Nutzern die UVI zu übermitteln, sobald fernablesbare Geräte installiert sind. Der Abrechnungsdienstleister handelt dabei lediglich im Auftrag des Eigentümers; die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Eigentümer. Ein elektronischer Mitteilungsweg (z. B. Portal, E-Mail) kann genutzt werden, wenn die Nutzer entsprechende Empfangsmöglichkeiten haben und dem nicht widersprechen; ein ausschließlich elektronischer Zugang, der den analogen Weg vollständig ausschließt, ist nach dem Gesetz nicht zwingend vorgesehen und kann Nutzern nicht einseitig aufgezwungen werden. Die Kommentarliteratur betont, dass die Informationspflicht alle Nutzer unabhängig von deren individuellem Wunsch trifft und die Empfänger nicht auf registrierte oder elektronisch angebundene Nutzer beschränkt werden dürfen.
2. Umgang mit datenschutzrechtlichem Widerspruch:
Ein Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht ist unbeachtlich, da die Datenverarbeitung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und zur Erfüllung der Pflichten aus § 6a HeizkostenV zwingend erforderlich ist. Die Kommentarliteratur stellt klar, dass die Informationspflicht nicht abdingbar ist und individuelle Ablehnungen oder Widersprüche einzelner Nutzer die gesetzliche Pflicht nicht entfallen lassen. Ein Nutzer kann sich also nicht wirksam der Übermittlung entziehen oder die Datenverarbeitung verhindern, solange diese auf die gesetzlich vorgeschriebenen Zwecke beschränkt bleibt.
3. Aufgabenverteilung Eigentümer/Verwalter/Dienstleister:
Die Pflichten aus § 6a HeizkostenV treffen den Gebäudeeigentümer (bei Mietshäusern den Vermieter, bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer). Der Abrechnungsdienstleister ist lediglich Erfüllungsgehilfe und handelt im Auftrag; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung verbleibt beim Eigentümer bzw. bei der WEG. Im Mietverhältnis ist der Vermieter gegenüber dem Mieter verpflichtet, die UVI zu übermitteln. Im Wohnungseigentum trifft die Pflicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber den jeweiligen Nutzern (also auch Mietern). Die Kommentarliteratur betont, dass die WEG-Verwaltung die Pflicht auch gegenüber Mietern erfüllen muss, da sich die gesetzliche Informationspflicht auf alle Nutzer bezieht und nicht auf Eigentümer beschränkt ist.

Fiebertraum: Ein paar alte Hände haben einen UVI Brief empfangen. In einem uralten Handkalender mit Monaten als Seiten tragen alte Hände unterjährige Verbrauchswerte für alle vier Zimmer, Heizung, Warmwasser und Kaltwasser ein. Denn das sind die Daten. Wir sehen also in dem großen Notebook (Notizbuch) handschriftliche Aufzeichnungen. Ein paar Zahlen sind bereits durchgestrichen und korrigiert. Jetzt ist Oktober 2026. „Der alte Mensch und das Mehr“ (Hemingway Wortspiel). Im Bild vereint sich UVI mit der Lebensrealität alter Menschen. Der noch versucht, sich neuen Anforderungen zu beugen und unterzuordnen. Natürlich schreibt er pflichtschuldig alles auf. Es liegt keine Säumnis vor, lediglich eine Verwirrung über die von außen aufgedrängten Aufgaben. Im Hintergrund steht ein alter PC, Baujahr 1982, Windows PC mit Windows 95. Eine neue Email ist eingegangen. Ein Preview-Fenster hat den Betreff, das Subject: Dort steht groß „UVI Oktober 2026“ – So in etwa. #Bildbeschreibung
Meinungsstand:
Die Literatur ist sich einig, dass die Informationspflicht zwingend ist, nicht abbedungen werden kann und alle Nutzer umfasst, unabhängig von deren individuellem Wunsch oder datenschutzrechtlichem Widerspruch. Die Aufgabenverteilung ist klar: Die Pflicht trifft den Eigentümer/die WEG, der Dienstleister ist nur Erfüllungsgehilfe. Eine Registrierungspflicht oder der Ausschluss analoger Wege ist nicht vorgesehen; die Nutzer können nicht gezwungen werden, sich elektronisch zu registrieren.
Zusammenfassung:
– Keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Registrierungspflicht, zum Ausschluss analoger Wege oder zum datenschutzrechtlichen Widerspruch.
– Die Informationspflicht ist zwingend, umfasst alle Nutzer und kann nicht durch Widerspruch oder Verzicht umgangen werden.
– Die Verantwortung liegt beim Eigentümer/WEG, nicht beim Dienstleister.
– Elektronische Übermittlung ist möglich, aber nicht erzwingbar; analoge Übermittlung bleibt zulässig und erforderlich, wenn Nutzer dies wünschen oder keine elektronische Möglichkeit besteht.
Quellen
- Lammel, Schmidt-Futterer, Mietrecht 17. Auflage 2026, Verlag C.H. Beck
- BGH, Urteil vom 19.07.2006 – VIII ZR 212/05
- Zehelein: Heizkörperausstattung mit Ventilatoren: Verfälschung der Verbrauchserfassung, NZM 2026, 721
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